Im Sinne der Vermieter:
Fristsetzung zur Beseitigung nicht notwendig
Der BGH hat entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
In dem zu entscheidenden Fall war der Beklagte Mieter einer Wohnung des Klägers. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser für verschiedene Schäden der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zur Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.
Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts schuldete der Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen eines von dem Beklagten zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht von dem erfolglosen Ablauf einer gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung abhängt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung bestätigt und entschieden, dass der Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB wahlweise Schadensbeseitigung oder sofortigen Geldersatz verlangen kann, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt - so der BGH - unabhängig davon, ob der Vermieter den Schadensersatz bereits vor oder nach der Rückgabe der Mietsa-che geltend macht. § 546 Abs. 1 BGB trifft nämlich weder eine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzugeben ist, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz zu leisten ist.
Das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis gelte nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. In diesen Fällen müsse der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er (statt der geschuldeten Leistung) Schadensersatz verlangen kann. Als eine derartige Leistungspflicht hat der Bundesgerichtshof etwa die vom Mieter wirksam übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen angesehen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere schonend und pfleglich zu behandeln, um eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen begründet. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach sei-ner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne die-sem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben.
Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17
Der BGH hat entschieden, dass ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraussetzt.
In dem zu entscheidenden Fall war der Beklagte Mieter einer Wohnung des Klägers. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser für verschiedene Schäden der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zur Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.
Die auf diesen Schadensersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts schuldete der Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen eines von dem Beklagten zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht von dem erfolglosen Ablauf einer gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung abhängt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung bestätigt und entschieden, dass der Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB wahlweise Schadensbeseitigung oder sofortigen Geldersatz verlangen kann, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt - so der BGH - unabhängig davon, ob der Vermieter den Schadensersatz bereits vor oder nach der Rückgabe der Mietsa-che geltend macht. § 546 Abs. 1 BGB trifft nämlich weder eine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzugeben ist, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz zu leisten ist.
Das in § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Fristsetzungserfordernis gelte nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. In diesen Fällen müsse der Gläubiger dem Schuldner grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht geben, bevor er (statt der geschuldeten Leistung) Schadensersatz verlangen kann. Als eine derartige Leistungspflicht hat der Bundesgerichtshof etwa die vom Mieter wirksam übernommene Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen angesehen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere schonend und pfleglich zu behandeln, um eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen begründet. Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach sei-ner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne die-sem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben.
Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17
April 2018
Was hilft wirklich?
Von explodierenden Mieten und genereller Wohnungsnot kann im Saarland keine Rede sein. Bei uns finden die Bürgerinnen und Bürger ein breites Angebot an Wohnungen, wobei aber Saarland nicht gleich Saarland ist.
In den letzten Jahren sind zwar vermehrt in den Städten Neubauten errichtet worden, die das Preisgefüge nach oben treiben. Dennoch müssen wir feststellen, dass der Wohnungsmarkt (noch) funktioniert und regulatorische Eingriffe nicht notwendig sind. Wer allerdings ständig bezahlbaren Wohnraum einfordert, muss dafür eintreten, dass das Bauen nicht immer teurer wird. Nach wie vor ist der Bau neuer und bezahlbarer Wohnungen der beste Mieterschutz. In den letzten 30 Jahren haben sich die Vorschriften für den Bau von Wohnraum mehr als ver-dreifacht. Gesetzliche Auflagen zur Energieeffizienz, zum Brandschutz oder zur Elektromobi-lität verteuern das Bauen erheblich. Der Nutzen dieser Auflagen erscheint allerdings oftmals sehr fraglich. Zwischenzeitlich bestimmen von der Technik begeisterte Bewohner den Neu-bau, nicht jedoch die „Normalverbraucher“.
Es ist kaum verwunderlich, dass die Baulandpreise vor allem in den städtischen Lagen stei-gen. Bebaubare Grundstücke sind ein gefragtes Gut, das nicht beliebig vervielfältigt werden kann. Die hohen Grundstückspreise führen aber auch dazu, dass private Eigentümer in den Zeiten niedriger Zinsen ihre Grundstücke zurückhalten, da die Anlage des Verkaufserlöses nicht die erhoffte Rendite erbringt und Sachwerte eher gefragt sind.
Im ländlichen Bereich des Saarlandes ist in Kernlagen einerseits vermehrter Leerstand und andererseits das Zurückhalten von Grundstücken für Familie, Kinder und Enkel festzustellen.
Gerade hier bietet sich die Möglichkeit, neben dem Neubau von Wohnungen, in den Dorfzen-tren bezahlbaren Wohnraum durch die Sanierung und Modernisierung des Leerstandes zu schaffen. Allerdings ist es im Interesse aller Beteiligten notwendig, sowohl bei der Politik als auch bei den betroffenen Eigentümern ein Problembewusstsein zu wecken, damit sich die aufzeigenden negativen Entwicklungen in den Städten des Saarlandes und seinem ländlichen Raum nicht fortsetzen und die derzeitig günstige Wohnungssituation erhalten bleibt.
Die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD geplante Grundsteuer C, die bebaubare Grundstücke einer erheblich höheren Steuerlast unterwerfen will, ist jedenfalls als repressive Maßnahme hierzu nicht geeignet. Wann lernt die Politik was wirklich hilft?
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
In den letzten Jahren sind zwar vermehrt in den Städten Neubauten errichtet worden, die das Preisgefüge nach oben treiben. Dennoch müssen wir feststellen, dass der Wohnungsmarkt (noch) funktioniert und regulatorische Eingriffe nicht notwendig sind. Wer allerdings ständig bezahlbaren Wohnraum einfordert, muss dafür eintreten, dass das Bauen nicht immer teurer wird. Nach wie vor ist der Bau neuer und bezahlbarer Wohnungen der beste Mieterschutz. In den letzten 30 Jahren haben sich die Vorschriften für den Bau von Wohnraum mehr als ver-dreifacht. Gesetzliche Auflagen zur Energieeffizienz, zum Brandschutz oder zur Elektromobi-lität verteuern das Bauen erheblich. Der Nutzen dieser Auflagen erscheint allerdings oftmals sehr fraglich. Zwischenzeitlich bestimmen von der Technik begeisterte Bewohner den Neu-bau, nicht jedoch die „Normalverbraucher“.
Es ist kaum verwunderlich, dass die Baulandpreise vor allem in den städtischen Lagen stei-gen. Bebaubare Grundstücke sind ein gefragtes Gut, das nicht beliebig vervielfältigt werden kann. Die hohen Grundstückspreise führen aber auch dazu, dass private Eigentümer in den Zeiten niedriger Zinsen ihre Grundstücke zurückhalten, da die Anlage des Verkaufserlöses nicht die erhoffte Rendite erbringt und Sachwerte eher gefragt sind.
Im ländlichen Bereich des Saarlandes ist in Kernlagen einerseits vermehrter Leerstand und andererseits das Zurückhalten von Grundstücken für Familie, Kinder und Enkel festzustellen.
Gerade hier bietet sich die Möglichkeit, neben dem Neubau von Wohnungen, in den Dorfzen-tren bezahlbaren Wohnraum durch die Sanierung und Modernisierung des Leerstandes zu schaffen. Allerdings ist es im Interesse aller Beteiligten notwendig, sowohl bei der Politik als auch bei den betroffenen Eigentümern ein Problembewusstsein zu wecken, damit sich die aufzeigenden negativen Entwicklungen in den Städten des Saarlandes und seinem ländlichen Raum nicht fortsetzen und die derzeitig günstige Wohnungssituation erhalten bleibt.
Die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD geplante Grundsteuer C, die bebaubare Grundstücke einer erheblich höheren Steuerlast unterwerfen will, ist jedenfalls als repressive Maßnahme hierzu nicht geeignet. Wann lernt die Politik was wirklich hilft?
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
März 2018
- Eigentümer haften auch für Handwerker -
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Ausgangspunkt ist ein am 09.02.2018 veröffentlichtes Urteil des BGH (Az.: V ZR 311/16).
In diesem Falle beauftragte ein Grundstückseigentümer einen Dachdecker damit, Reparaturarbeiten an dem Flachdach seines Hauses durchzuführen. Vor Auf-tragserteilung überzeugte sich der Auftraggeber über die Zuverlässigkeit seines Auftragnehmers.
Bei Heißklebearbeiten verursachte Letzterer schuldhaft das Entstehen eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend stellten die Auftragsge-ber Flammen in dem Bereich fest, wo das Schweißgerät eingesetzt wurde. Der her-beigerufenen Feuerwehr gelang es nicht, das Haus mit dem Flachdach zu retten.
Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das auf dem Nachbargrundstück befindliche Wohnhaus beschädigt. Die Feuerversicherung des Nachbarn regulierte den Schaden. Dieser belief sich auf knapp 100.000,00 €.
Nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes gingen mit Zahlung des Ver-sicherungsbetrages die Ansprüche auf den Feuerversicherer über. Dieser machte bei dem Schadensverursacher – der Dachdeckerfirma also – die übergegangenen Forderungen geltend. Von dieser war jedoch nichts zu holen. Bei dem Handwerker bestand Zahlungsunfähigkeit. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde eröffnet.
Dies war Veranlassung für den Versicherer, sich nunmehr an den Auftragsgeber zu wenden. Da dieser nachweisen konnte, dass er bei der Auswahl des Handwerkers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtete, konnte er nach den Regeln der un-erlaubten Handlung (§831 BGB) für die schuldhafte Handlung des Handwerkers nicht eintreten. Das Landgericht Magdeburg und das in zweiter Instanz tätige OLG Naunburg wiesen die Klage gegen den Auftraggeber ab.
Schließlich landete der Fall beim BGH.
Dieser hob die klageabweisenden Urteile auf. Der Auftraggeber – Nachbar des Ge-schädigten – wurde zur Zahlung von fast 100.000,00 € verurteilt. Der BGH ging von einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus.
Dieser besteht immer dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirt-schaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann.
Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Fazit: Durch die zitierte Entscheidung erhöht sich das Haftungsrisiko für einen Hauseigentümer dramatisch.
Wir raten bei der Auswahl von Handwerkern genau hinzuschauen. Geht man Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen mit angespannten wirt-schaftlichen Verhältnissen ein, geht man ein hohes Risiko ein. Man sollte sich auch davon überzeugen, dass der Handwerker eine Haftpflichtversiche-rung unterhält, die seine Risiken für Schlechtleistung abdeckt.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 66 83 716
E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de
2. Anwaltskanzlei Hoffmann
Tel.: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Ausgangspunkt ist ein am 09.02.2018 veröffentlichtes Urteil des BGH (Az.: V ZR 311/16).
In diesem Falle beauftragte ein Grundstückseigentümer einen Dachdecker damit, Reparaturarbeiten an dem Flachdach seines Hauses durchzuführen. Vor Auf-tragserteilung überzeugte sich der Auftraggeber über die Zuverlässigkeit seines Auftragnehmers.
Bei Heißklebearbeiten verursachte Letzterer schuldhaft das Entstehen eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend stellten die Auftragsge-ber Flammen in dem Bereich fest, wo das Schweißgerät eingesetzt wurde. Der her-beigerufenen Feuerwehr gelang es nicht, das Haus mit dem Flachdach zu retten.
Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das auf dem Nachbargrundstück befindliche Wohnhaus beschädigt. Die Feuerversicherung des Nachbarn regulierte den Schaden. Dieser belief sich auf knapp 100.000,00 €.
Nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes gingen mit Zahlung des Ver-sicherungsbetrages die Ansprüche auf den Feuerversicherer über. Dieser machte bei dem Schadensverursacher – der Dachdeckerfirma also – die übergegangenen Forderungen geltend. Von dieser war jedoch nichts zu holen. Bei dem Handwerker bestand Zahlungsunfähigkeit. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde eröffnet.
Dies war Veranlassung für den Versicherer, sich nunmehr an den Auftragsgeber zu wenden. Da dieser nachweisen konnte, dass er bei der Auswahl des Handwerkers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtete, konnte er nach den Regeln der un-erlaubten Handlung (§831 BGB) für die schuldhafte Handlung des Handwerkers nicht eintreten. Das Landgericht Magdeburg und das in zweiter Instanz tätige OLG Naunburg wiesen die Klage gegen den Auftraggeber ab.
Schließlich landete der Fall beim BGH.
Dieser hob die klageabweisenden Urteile auf. Der Auftraggeber – Nachbar des Ge-schädigten – wurde zur Zahlung von fast 100.000,00 € verurteilt. Der BGH ging von einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus.
Dieser besteht immer dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirt-schaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann.
Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Fazit: Durch die zitierte Entscheidung erhöht sich das Haftungsrisiko für einen Hauseigentümer dramatisch.
Wir raten bei der Auswahl von Handwerkern genau hinzuschauen. Geht man Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen mit angespannten wirt-schaftlichen Verhältnissen ein, geht man ein hohes Risiko ein. Man sollte sich auch davon überzeugen, dass der Handwerker eine Haftpflichtversiche-rung unterhält, die seine Risiken für Schlechtleistung abdeckt.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 66 83 716
E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de
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Fax: 0681 / 68 89 09 01
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März 2018
Elementarschäden-Die Gefahr durch Naturgewalten steigt
Hochwasser, Starkregen oder heftige Hagelschauer: Auch die Menschen in Saarland spüren die Wucht der Natur immer öfter, extreme Unwetter nehmen zu. Haus- und Grundeigentümer sollten prüfen, ob sie gegen die Folgen solcher Naturgewalten richtig versichert sind. Denn Unwetter mit Starkregen haben laut dem aktuellen Naturgefahrenreport der Versicherungswirtschaft im Jahr 2016 fast zehnmal höhere Versicherungsschäden verursacht als im Vorjahr. Überschwemmungsschäden führten deutschlandweit zu einem Schaden von rund 940 Millionen Euro, nachdem es 2015 „nur“ 100 Millionen Euro waren.
Hauseigentümer glauben oft, dass sie diesen Risiken nicht ausgesetzt sind. Aber ein Elementarereignis kann jeden treffen, z. B. durch einen Rückstau aus der Kanalisation nach Starkregen. Ein besonderes Risiko stellen so genannte Erdgefahren wie Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben dar. Überflutungen durch Flüsse und Bäche im Saarland werden in Hochwassergefahren- und -risikokarten dargestellt. Auf diesen Karten können interessierte Grundstückseigentümer herausfinden, in welchem Umfang ihr Gebäude im Hochwasserfall betroffen sein kann. Die Karten werden im Geoportal für das Saarland veröffentlicht:
http://geoportal.saarland.de/portal/de/fachanwendungen/wasser.html
Weniger Hilfe vom Staat bei Elementarschäden
Während die Risiken steigen, sinken die staatlichen Finanzhilfen. Zur Milderung besonderer Notstände infolge von Schäden, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, kann die Landesregierung grundsätzlich Finanzhilfen gewähren. Die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden wurde aber Ende September 2017 aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder geändert. Zukünftig gilt für die Vergabe von Hilfszahlungen, dass nur noch derjenige mit staatlicher Unterstützung über Soforthilfen hinaus rechnen kann, der sich erfolglos um eine Versicherung bemüht hat oder ihm diese nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten worden ist. Das bedeutet, dass Schäden als solche nur dann anerkannt werden, wenn sie nicht versicherbar sind.
Versicherungsschutz wird wichtiger
In Deutschland sind bisher nur 40 Prozent der Gebäude gegen Elementarschäden versichert. In Baden-Württemberg ist die Versicherungsdichte besonders hoch, da es hier früher Pflicht war, sich gegen Elementarschäden zu versichern. Vorsorge gegen die finanziellen Folgen von Naturkatastrophen bietet die so genannte erweiterte Elementarschadenversicherung, die Versicherer im Paket mit einer Gebäudeversicherung anbieten. Aktuell ziehen immer mehr Versicherungsgesellschaften massiv die Preise an, da wegen der immer häufigeren „Extrem-Wetterereignisse“ die Schadensfälle enorm steigen.
Exklusivangebot für Haus & Grund-Mitglieder
Haus & Grund-Mitglieder im Saarland können dabei aber von besonders günstigen Spezialkonditionen profitieren, die der Landesverband exklusiv mit der Mainzer Bezirksdirektion der Gothaer Versicherungen ausgehandelt hat. Details hierzu gibt es beim Ortsverein oder direkt beim Landesverband.
RA Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor
von Haus & Grund Rheinland-Pfalz
Hauseigentümer glauben oft, dass sie diesen Risiken nicht ausgesetzt sind. Aber ein Elementarereignis kann jeden treffen, z. B. durch einen Rückstau aus der Kanalisation nach Starkregen. Ein besonderes Risiko stellen so genannte Erdgefahren wie Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben dar. Überflutungen durch Flüsse und Bäche im Saarland werden in Hochwassergefahren- und -risikokarten dargestellt. Auf diesen Karten können interessierte Grundstückseigentümer herausfinden, in welchem Umfang ihr Gebäude im Hochwasserfall betroffen sein kann. Die Karten werden im Geoportal für das Saarland veröffentlicht:
http://geoportal.saarland.de/portal/de/fachanwendungen/wasser.html
Weniger Hilfe vom Staat bei Elementarschäden
Während die Risiken steigen, sinken die staatlichen Finanzhilfen. Zur Milderung besonderer Notstände infolge von Schäden, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, kann die Landesregierung grundsätzlich Finanzhilfen gewähren. Die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden wurde aber Ende September 2017 aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder geändert. Zukünftig gilt für die Vergabe von Hilfszahlungen, dass nur noch derjenige mit staatlicher Unterstützung über Soforthilfen hinaus rechnen kann, der sich erfolglos um eine Versicherung bemüht hat oder ihm diese nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten worden ist. Das bedeutet, dass Schäden als solche nur dann anerkannt werden, wenn sie nicht versicherbar sind.
Versicherungsschutz wird wichtiger
In Deutschland sind bisher nur 40 Prozent der Gebäude gegen Elementarschäden versichert. In Baden-Württemberg ist die Versicherungsdichte besonders hoch, da es hier früher Pflicht war, sich gegen Elementarschäden zu versichern. Vorsorge gegen die finanziellen Folgen von Naturkatastrophen bietet die so genannte erweiterte Elementarschadenversicherung, die Versicherer im Paket mit einer Gebäudeversicherung anbieten. Aktuell ziehen immer mehr Versicherungsgesellschaften massiv die Preise an, da wegen der immer häufigeren „Extrem-Wetterereignisse“ die Schadensfälle enorm steigen.
Exklusivangebot für Haus & Grund-Mitglieder
Haus & Grund-Mitglieder im Saarland können dabei aber von besonders günstigen Spezialkonditionen profitieren, die der Landesverband exklusiv mit der Mainzer Bezirksdirektion der Gothaer Versicherungen ausgehandelt hat. Details hierzu gibt es beim Ortsverein oder direkt beim Landesverband.
RA Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor
von Haus & Grund Rheinland-Pfalz
Februar 2018
Die Zukunft ist längst schon Gegenwart
Begonnen hat das Jahr 2018 im Bereich der mietrechtlichen Beratung mit einem Paukenschlag: Die "Bild am Sonntag" hat Mietern neben der üblichen Leserberatung eine kostenlose individuelle Mietrechtsberatung angeboten. Diese kann online in Anspruch genommen werden.
Das Besondere dabei: Die Rechtsberatung wird über das Start-Up „MieterEngel“ abgewickelt. Dieses stammt aus der Gründerinitiative von ImmobilienScout24 und soll – so die Selbstdarstellung der Bild am Sonntag – die Mietervereine ersetzen. Für 79,- Euro pro Jahr erhalten Kunden unbegrenzt mietrechtliche Rechtsberatung. Noch erfolgt die Beratung individuell mittels Standardtexten. Sie soll jedoch alsbald durch Algorithmen (Legal Tech) ersetzt werden.
Algorithmen sind eine Folge von Anweisungen, um ein bestimmtes Problem zu lösen. Mit ihnen gelingt es, das Recht zu entschlüsseln, in seine wesentlichen Bestandteile zu zerlegen und durch eine intelligente Software Rechtsfragen selbstständig und effektiv zu beantworten.
Legal Tech wird bereits erfolgreich in den USA und Großbritannien in großen Rechtsanwaltskanzleien eingesetzt, um Standardanfragen der Mandanten zu bearbeiten. Auch wenn Juristen glauben, sie seien unersetzbar - diese Zeiten sind unwiederbringlich vorbei.
Die rasante Entwicklung zeigt, wie richtig und wichtig unsere Überlegungen mit Blick auf die Digitalisierung sind.
Auch wenn bislang jede industrielle Revolution zunächst einmal Arbeitsplätze kostete bis neue Berufe im Rahmen der Anpassung des Arbeitsmarktes an die neuen Technologien entstanden waren, so gilt es, die digitale Revolution anzunehmen, damit wir gemeinsam an unserer Zukunft arbeiten können. Haus & Grund wird sich dieser Herausforderung jedenfalls stellen.
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
Das Besondere dabei: Die Rechtsberatung wird über das Start-Up „MieterEngel“ abgewickelt. Dieses stammt aus der Gründerinitiative von ImmobilienScout24 und soll – so die Selbstdarstellung der Bild am Sonntag – die Mietervereine ersetzen. Für 79,- Euro pro Jahr erhalten Kunden unbegrenzt mietrechtliche Rechtsberatung. Noch erfolgt die Beratung individuell mittels Standardtexten. Sie soll jedoch alsbald durch Algorithmen (Legal Tech) ersetzt werden.
Algorithmen sind eine Folge von Anweisungen, um ein bestimmtes Problem zu lösen. Mit ihnen gelingt es, das Recht zu entschlüsseln, in seine wesentlichen Bestandteile zu zerlegen und durch eine intelligente Software Rechtsfragen selbstständig und effektiv zu beantworten.
Legal Tech wird bereits erfolgreich in den USA und Großbritannien in großen Rechtsanwaltskanzleien eingesetzt, um Standardanfragen der Mandanten zu bearbeiten. Auch wenn Juristen glauben, sie seien unersetzbar - diese Zeiten sind unwiederbringlich vorbei.
Die rasante Entwicklung zeigt, wie richtig und wichtig unsere Überlegungen mit Blick auf die Digitalisierung sind.
Auch wenn bislang jede industrielle Revolution zunächst einmal Arbeitsplätze kostete bis neue Berufe im Rahmen der Anpassung des Arbeitsmarktes an die neuen Technologien entstanden waren, so gilt es, die digitale Revolution anzunehmen, damit wir gemeinsam an unserer Zukunft arbeiten können. Haus & Grund wird sich dieser Herausforderung jedenfalls stellen.
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
Februar 2018
Hanne Pohl in den Ruhestand verabschiedet
Nach über 20-jähriger Tätigkeit für den Landesverband Haus & Grund Saarland und den Verein Saarbrücken verabschiedete der geschäftsführende Verbandsvorsitzende Dr. Michael Weiskopf zusammen mit dem 1. Vorsitzenden des Vereines Saarbrücken, Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann, unsere langjährige Mitarbeiterin Hanne Pohl im Rahmen einer kleinen Feierstunde in den wohlverdienten Ruhestand.
Hanne Pohl begann ihre Tätigkeit für Verband und Verein am 1. Januar 1997. Sie war für die Führung der Vergleichsmietensammlung des Ortsvereins Saarbrücken und die Buchhaltung von Haus und Grund Saarland verantwortlich. Dr. Weiskopf hob die fundierten Fachkenntnisse und insbesondere das freundliche und hilfsbereite Wesen der zukünftigen Ruheständlerin hervor und dankte ihr für ihre langjährige treue Pflichterfüllung für Haus & Grund.
Den guten Wünschen schlossen sich auch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle an. So ganz kann Hanne Pohl aber von Haus & Grund nicht lassen. Sie wird auch in ihrem Ruhestand an 2 Tagen in der Geschäftsstelle anzutreffen sein.
Bildunterschrift:
v.l.n.r. Dr. Michael Weiskopf, Hanne Pohl, Hans-Joachim Hoffmann
Hanne Pohl begann ihre Tätigkeit für Verband und Verein am 1. Januar 1997. Sie war für die Führung der Vergleichsmietensammlung des Ortsvereins Saarbrücken und die Buchhaltung von Haus und Grund Saarland verantwortlich. Dr. Weiskopf hob die fundierten Fachkenntnisse und insbesondere das freundliche und hilfsbereite Wesen der zukünftigen Ruheständlerin hervor und dankte ihr für ihre langjährige treue Pflichterfüllung für Haus & Grund.
Den guten Wünschen schlossen sich auch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle an. So ganz kann Hanne Pohl aber von Haus & Grund nicht lassen. Sie wird auch in ihrem Ruhestand an 2 Tagen in der Geschäftsstelle anzutreffen sein.
Bildunterschrift:
v.l.n.r. Dr. Michael Weiskopf, Hanne Pohl, Hans-Joachim Hoffmann
Februar 2018
Tod des Mieters
Ich schildere einen Sachverhalt, dem wir immer häufiger begegnen.
Ein allein lebender Mieter verstirbt. Gesetzliche Erben, die die Rechtsnachfolge antreten könnten, schlagen die Erbschaft aus.
Oder: Es sind keine Personen zu ermitteln, die den Mieter beerbt haben.
Mit einem solchen Fall befasste sich das Nachlassgericht Saarbrücken, Az. 18 VI 2363/17. Der Mieter verstarb im Oktober 2017. Die mit ihm wohnende Lebensgefährtin zog unmittelbar nach dem Tod des Mieters aus. Sie ließ den Vermieter wissen, dass sie kein Interesse habe, den Mietvertag fortzusetzen. Sie gab dem Vermieter den zur Wohnung gehörenden Schlüssel zurück.
Die Wohnung, die der Verstorbene innehatte, war noch voller Mobiliar und anderen persönlichen Dingen des Mieters. Kinder und Enkel des
Exmieters, die der Vermieter ausfindig machen konnte, schlugen die Erbschaft aus.
So hatte unser Vermieter zunächst keinen Ansprechpartner, mit dem er über mietvertragliche Dinge reden konnte.
Seine Probleme:
- Der Tod eines Mieters beendet den Mietvertag nicht.
- Nach dem Ableben des Mieters im Oktober 2017 wurde keine Miete mehr gezahlt.
Bei dieser Sachlage hatte der Vermieter ein vitales Interesse daran,
- den Mietvertag zu beenden;
- die Wohnung zum Zwecke einer Weitervermietung zu räumen;
- ein Ansprechpartner für die Abwicklung des Mietvertrages zu finden.
Was nicht geht, ist die Wohnung eigenmächtig zu räumen.
Auf keinen Fall! Wer dies tut, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Auch hier gelten die extrem scharfen Haftungsmaßstäbe, die der BGH bei dem sogenannten „kalten Räumen“ entwickelt hat.
Was ist zu tun?
In unserem Falle wurde dem Vermieter geraten, sich an das Nachlassgericht zu wenden, und zwar mit dem Ziel, dass dieses für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestimmt.
Ob Nachlassvermögen vorhanden ist, spielt keine Rolle.
Ein von dem Gericht bestellter Nachlasspfleger wird dann auf Kosten der unbekannten Erben eingesetzt.
In unserem Falle dauerte es zwischen Antragsstellung und Bestellung eines Nachlasspflegers 14 Tage.
Nun haben die Dinge ihre Ordnung. Denn der Nachlasspfleger ist der legitime Ansprechpartner für den Vermieter. Mit ihm können nachstehende Regelungen getroffen werden:
- Beendigung des Mietvertrages;
- Räumung der Wohnung;
- Ausgleich von Mietforderungen.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 66 83 716
E-Mail: info@haus-und-grund-saarland.de
2. Anwaltskanzlei Hoffmann
Tel.: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Ein allein lebender Mieter verstirbt. Gesetzliche Erben, die die Rechtsnachfolge antreten könnten, schlagen die Erbschaft aus.
Oder: Es sind keine Personen zu ermitteln, die den Mieter beerbt haben.
Mit einem solchen Fall befasste sich das Nachlassgericht Saarbrücken, Az. 18 VI 2363/17. Der Mieter verstarb im Oktober 2017. Die mit ihm wohnende Lebensgefährtin zog unmittelbar nach dem Tod des Mieters aus. Sie ließ den Vermieter wissen, dass sie kein Interesse habe, den Mietvertag fortzusetzen. Sie gab dem Vermieter den zur Wohnung gehörenden Schlüssel zurück.
Die Wohnung, die der Verstorbene innehatte, war noch voller Mobiliar und anderen persönlichen Dingen des Mieters. Kinder und Enkel des
Exmieters, die der Vermieter ausfindig machen konnte, schlugen die Erbschaft aus.
So hatte unser Vermieter zunächst keinen Ansprechpartner, mit dem er über mietvertragliche Dinge reden konnte.
Seine Probleme:
- Der Tod eines Mieters beendet den Mietvertag nicht.
- Nach dem Ableben des Mieters im Oktober 2017 wurde keine Miete mehr gezahlt.
Bei dieser Sachlage hatte der Vermieter ein vitales Interesse daran,
- den Mietvertag zu beenden;
- die Wohnung zum Zwecke einer Weitervermietung zu räumen;
- ein Ansprechpartner für die Abwicklung des Mietvertrages zu finden.
Was nicht geht, ist die Wohnung eigenmächtig zu räumen.
Auf keinen Fall! Wer dies tut, läuft Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Auch hier gelten die extrem scharfen Haftungsmaßstäbe, die der BGH bei dem sogenannten „kalten Räumen“ entwickelt hat.
Was ist zu tun?
In unserem Falle wurde dem Vermieter geraten, sich an das Nachlassgericht zu wenden, und zwar mit dem Ziel, dass dieses für die unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestimmt.
Ob Nachlassvermögen vorhanden ist, spielt keine Rolle.
Ein von dem Gericht bestellter Nachlasspfleger wird dann auf Kosten der unbekannten Erben eingesetzt.
In unserem Falle dauerte es zwischen Antragsstellung und Bestellung eines Nachlasspflegers 14 Tage.
Nun haben die Dinge ihre Ordnung. Denn der Nachlasspfleger ist der legitime Ansprechpartner für den Vermieter. Mit ihm können nachstehende Regelungen getroffen werden:
- Beendigung des Mietvertrages;
- Räumung der Wohnung;
- Ausgleich von Mietforderungen.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführender Vorsitzender Haus und Grund Saarbrücken
Kontaktadressen:
1. Haus und Grund Saarbrücken
Tel.: 0681 / 66 83 70
Fax: 0681 / 66 83 716
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2. Anwaltskanzlei Hoffmann
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Februar 2018
Was bringt uns 2018?
Liebe Mitglieder von Haus & Grund Saarland,
ich hoffe, sie hatten eine schöne Weihnachtszeit und sind gesund
in das neue Jahr 2018 gekommen. Seit der Bundestagswahl
am 24. September des vergangenen Jahres möchte ich
etwas zu der neuen Bundesregierung aus der Sicht von Haus
& Grund schreiben. Aber von Redaktionsschluss zu Redaktionsschluss
gibt es nichts Neues zu berichten, außer dass die
Sondierungsgespräche nach dem „Jamaika-Aus“ (Wort des
Jahres 2017) nun als „ergebnisoffen“ von CDU und SPD geführt
werden.
Es ist daher schwierig, einen Ausblick auf das Jahr 2018 in
wohnungspolitischer Hinsicht zu geben. Eine große Koalition
wird mit anderen Themen Einfluss auf die Wohnungspolitik
nehmen, als Jamaika dies getan hätte. Verblieben mit Umwelt-,
Wirtschafts- und Justizministerium die drei wichtigsten
Ministerien für die Gestaltung der Wohnungspolitik in
den Händen der SPD, droht erneut eine Verschärfung der
Mietengesetzgebung. Das Wohnungsproblem in den großen
Städten wird damit aber ebenso wenig gelöst werden, wie der
durch das explosionsartige Ansteigen der Bodenpreise erschwerte
Zugang junger Familien zu den eigenen vier Wänden. Es
droht ein weiterer Anstieg der Wohnkosten durch die Verschärfung
energetischer und baurechtlicher Standards. Wird
der vom Bundesrat bereits verabschiedete Gesetzentwurf zur
Grundsteuerreform in der vorliegenden Fassung umgesetzt,
drohen Hauseigentümern drastische Steuererhöhungen.
Im Saarland beabsichtigt die RAG das Grubenwasser regional
ansteigen zu lassen, obwohl die damit zusammenhängenden
Fragen nach möglichen schadensrelevanten Auswirkungen
auf unser Eigentum noch nicht geklärt sind.
Der Grubenwasseranstieg wird ebenso kritisch zu begleiten
sein, wie die politische Entwicklung in Berlin. Auch im Jahr
2018 werden die Probleme, die uns Eigentümer belasten,
nicht kleiner. Angesichts einer Welt, die mehr und mehr aus
der Balance zu geraten droht, wäre eine vernünftige und
besonnene Vorgehensweise durch die Verantwortlichen –
so sie denn einmal Verantwortung übernehmen würden –
wünschenswert.
Für das neue Jahr 2018 wünsche ich Ihnen dennoch, eine
sorgenfreie Zeit, Glück und Gesundheit. Vor allem aber
bleiben Sie uns treu. Nur in gemeinsamer Stärke können
wir etwas bewirken.
Ihr Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
ich hoffe, sie hatten eine schöne Weihnachtszeit und sind gesund
in das neue Jahr 2018 gekommen. Seit der Bundestagswahl
am 24. September des vergangenen Jahres möchte ich
etwas zu der neuen Bundesregierung aus der Sicht von Haus
& Grund schreiben. Aber von Redaktionsschluss zu Redaktionsschluss
gibt es nichts Neues zu berichten, außer dass die
Sondierungsgespräche nach dem „Jamaika-Aus“ (Wort des
Jahres 2017) nun als „ergebnisoffen“ von CDU und SPD geführt
werden.
Es ist daher schwierig, einen Ausblick auf das Jahr 2018 in
wohnungspolitischer Hinsicht zu geben. Eine große Koalition
wird mit anderen Themen Einfluss auf die Wohnungspolitik
nehmen, als Jamaika dies getan hätte. Verblieben mit Umwelt-,
Wirtschafts- und Justizministerium die drei wichtigsten
Ministerien für die Gestaltung der Wohnungspolitik in
den Händen der SPD, droht erneut eine Verschärfung der
Mietengesetzgebung. Das Wohnungsproblem in den großen
Städten wird damit aber ebenso wenig gelöst werden, wie der
durch das explosionsartige Ansteigen der Bodenpreise erschwerte
Zugang junger Familien zu den eigenen vier Wänden. Es
droht ein weiterer Anstieg der Wohnkosten durch die Verschärfung
energetischer und baurechtlicher Standards. Wird
der vom Bundesrat bereits verabschiedete Gesetzentwurf zur
Grundsteuerreform in der vorliegenden Fassung umgesetzt,
drohen Hauseigentümern drastische Steuererhöhungen.
Im Saarland beabsichtigt die RAG das Grubenwasser regional
ansteigen zu lassen, obwohl die damit zusammenhängenden
Fragen nach möglichen schadensrelevanten Auswirkungen
auf unser Eigentum noch nicht geklärt sind.
Der Grubenwasseranstieg wird ebenso kritisch zu begleiten
sein, wie die politische Entwicklung in Berlin. Auch im Jahr
2018 werden die Probleme, die uns Eigentümer belasten,
nicht kleiner. Angesichts einer Welt, die mehr und mehr aus
der Balance zu geraten droht, wäre eine vernünftige und
besonnene Vorgehensweise durch die Verantwortlichen –
so sie denn einmal Verantwortung übernehmen würden –
wünschenswert.
Für das neue Jahr 2018 wünsche ich Ihnen dennoch, eine
sorgenfreie Zeit, Glück und Gesundheit. Vor allem aber
bleiben Sie uns treu. Nur in gemeinsamer Stärke können
wir etwas bewirken.
Ihr Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland
Januar 2018
Nachruf
Der Landesverband Haus & Grund Saarland e.V. trauert um
Heinz Andes
ehem. Vorsitzender des Ortsvereins Haus & Grund Hühnerfeld und
Ehrenmitglied des Landesvorstandes Haus & Grund Saarland
Er verstarb am 11. Dezember 2017 im Alter von 102 Jahren. Mehr als 60 Jahre setzte sich Heinz Andes für die Belange der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer mit großem Engagement ein, wodurch er weit über die Ortsvereingrenzen hinaus hohes Ansehen genoss. Mit ihm verlieren wir einen engagierten Streiter für das private Eigentum.
Der Landesverband Haus & Grund Saarland e.V. trauert mit seiner Familie und wird Heinz Andes stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland e.V.
Hans-Joachim Hoffmann
Ehrenvorsitzender
Haus & Grund Saarland e.V.
Heinz Andes
ehem. Vorsitzender des Ortsvereins Haus & Grund Hühnerfeld und
Ehrenmitglied des Landesvorstandes Haus & Grund Saarland
Er verstarb am 11. Dezember 2017 im Alter von 102 Jahren. Mehr als 60 Jahre setzte sich Heinz Andes für die Belange der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer mit großem Engagement ein, wodurch er weit über die Ortsvereingrenzen hinaus hohes Ansehen genoss. Mit ihm verlieren wir einen engagierten Streiter für das private Eigentum.
Der Landesverband Haus & Grund Saarland e.V. trauert mit seiner Familie und wird Heinz Andes stets ein ehrendes Andenken bewahren.
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Saarland e.V.
Hans-Joachim Hoffmann
Ehrenvorsitzender
Haus & Grund Saarland e.V.
Januar 2018
Dr. Michael Weiskopf erneut zum Vorsitzenden des Europaausschusses berufen
Der Präsident des Zentralverbandes von Haus & Grund Deutschland, Dr. Kai H. Warnecke, hat Dr. Michael Weiskopf für die kommende Berufungsperiode erneut zum Vorsitzenden des Europaausschusses ernannt.
„ Ich freue mich sehr über das gewährte Vertrauen. Die Aufgaben des Europaausschusses sind vielfältig und spannend. Europa tangiert uns Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in vielen Bereichen durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht. In Zeiten sich verbreitender Kritik an Europa ist es für mich als Befürworter der europäischen Idee Freude und Verpflichtung, dieses Amt weiter zu führen“, so Dr. Weiskopf.
Wir gratulieren dem geschäftsführendem Verbandsvorsitzenden von Haus & Grund Saarland und wünschen ihm für die Fortführung seiner Tätigkeit viel Erfolg.
Redaktion Magazin Haus & Grund Saarland
Januar 2018
Diskussion über die falschen Themen
Liebe Mitglieder von Haus und Grund Saarland,
das Jahr 2017 neigt sich langsam dem Ende entgegen. Doch statt sich besinnlich auf das Ende des Jahres zu freuen, werden wir neben der Hektik der Vorweihnachtszeit davon getrieben, wie es mit unserem Land weitergeht.
Jamaika ist gescheitert. In den langen Wochen der Sondierungsgespräche haben die Beteiligten die Zeit dazu genutzt, sich voneinander abzugrenzen, anstatt nach konkreten Lösungen für die zentralen Probleme unseres Landes zu suchen. Die zentralen Probleme unseres Landes sind weder im Familiennachzug subsidiär geschützter Flüchtlinge zu sehen, noch in der Anzahl der Kohleblöcke, so wichtig die Klimapolitik auch ist. Bei den zentralen Themen geht es um die Integration der hier lebenden Flüchtlinge, es geht darum, das Land zusammen zu halten, schrumpfende Regionen abzufangen, der drohenden Altersarmut entgegen zu wirken, es geht um die Digitalisierung zur Zukunftssicherung und um die Lösung des Wohnungsproblems in den Schwarmstädten. All dies hat nur am Rande der Sondierungsgespräche eine Rolle gespielt. Die Sondierer haben über fast zwei Monate hinweg die falschen Themen diskutiert und sind am Ende in den falschen Themen stecken geblieben – zum Schaden unseres Landes.
Es ist zweifelhaft, ob Neuwahlen mit dem gleichen Personal den gewünschten Effekt bringen und ob Neuwahlen nicht die Parteien am rechten Rand stärken und die Instabilität vergrößern. Welche Auswirkungen Neuwahlen mit ungewissem Ausgang für unser Land, für Europa, die Welt und die Finanzmärkte haben werden, ist wohl von den wenigsten bedacht worden.
Es bleibt nur zu hoffen, dass die Politik begreift, dass es in der Zukunft in erster Linie um uns Bürger und um unser Land und nicht um Parteien und persönliche Animositäten geht. Deutschland als eine der führenden Wirtschaftsnationen der Welt kann es sich nicht leisten, als führungsloser Tanker auf dem Weltmeer zu dümpeln. Es braucht dringend eine handlungsfähige Regierung und zwar so schnell wie möglich – auch wenn es eine Minderheitsregierung ist.
Ich darf Ihnen liebe Mitglieder von Haus & Grund Saarland dennoch eine ruhige stressfreie Vorweihnachtszeit und ein frohes Weihnachtsfest wünschen. Vor allem aber: Kommen Sie gesund ins neue Jahr 2018.
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
das Jahr 2017 neigt sich langsam dem Ende entgegen. Doch statt sich besinnlich auf das Ende des Jahres zu freuen, werden wir neben der Hektik der Vorweihnachtszeit davon getrieben, wie es mit unserem Land weitergeht.
Jamaika ist gescheitert. In den langen Wochen der Sondierungsgespräche haben die Beteiligten die Zeit dazu genutzt, sich voneinander abzugrenzen, anstatt nach konkreten Lösungen für die zentralen Probleme unseres Landes zu suchen. Die zentralen Probleme unseres Landes sind weder im Familiennachzug subsidiär geschützter Flüchtlinge zu sehen, noch in der Anzahl der Kohleblöcke, so wichtig die Klimapolitik auch ist. Bei den zentralen Themen geht es um die Integration der hier lebenden Flüchtlinge, es geht darum, das Land zusammen zu halten, schrumpfende Regionen abzufangen, der drohenden Altersarmut entgegen zu wirken, es geht um die Digitalisierung zur Zukunftssicherung und um die Lösung des Wohnungsproblems in den Schwarmstädten. All dies hat nur am Rande der Sondierungsgespräche eine Rolle gespielt. Die Sondierer haben über fast zwei Monate hinweg die falschen Themen diskutiert und sind am Ende in den falschen Themen stecken geblieben – zum Schaden unseres Landes.
Es ist zweifelhaft, ob Neuwahlen mit dem gleichen Personal den gewünschten Effekt bringen und ob Neuwahlen nicht die Parteien am rechten Rand stärken und die Instabilität vergrößern. Welche Auswirkungen Neuwahlen mit ungewissem Ausgang für unser Land, für Europa, die Welt und die Finanzmärkte haben werden, ist wohl von den wenigsten bedacht worden.
Es bleibt nur zu hoffen, dass die Politik begreift, dass es in der Zukunft in erster Linie um uns Bürger und um unser Land und nicht um Parteien und persönliche Animositäten geht. Deutschland als eine der führenden Wirtschaftsnationen der Welt kann es sich nicht leisten, als führungsloser Tanker auf dem Weltmeer zu dümpeln. Es braucht dringend eine handlungsfähige Regierung und zwar so schnell wie möglich – auch wenn es eine Minderheitsregierung ist.
Ich darf Ihnen liebe Mitglieder von Haus & Grund Saarland dennoch eine ruhige stressfreie Vorweihnachtszeit und ein frohes Weihnachtsfest wünschen. Vor allem aber: Kommen Sie gesund ins neue Jahr 2018.
Ihr
Dr. Michael Weiskopf
Geschäftsführender Verbandsvorsitzender
Dezember 2017
Neue Kooperation zwischen Haus & Grund Saarland und der Verbraucherzentrale
Kosten sparen durch Energieberatung
Die Preisspirale für Eigentümer und Mieter dreht sich im Hinblick auf die Energiekosten immer schneller. Um dem entgegenzuwirken gehen Haus & Grund Saarland und die Verbraucherzentrale des Saarlandes gemeinsam neue Wege. Anlässlich eines Anfang Oktober geführten gemeinsamen Gespräches legten beide Verbände fest, wie die Herausforderung der steigenden Energiepreise angegangen werden kann. Grundlage ist eine optimale Energieberatung der Mitglieder von Haus & Grund Saarland. Im Rahmen einer Kooperation wird ab sofort die persönliche Beratung unserer Mitglieder rund um Energie und Energieeinsparung ganz neu geregelt.
Die Motivation hinter der Energieberatung ist es, flächendeckend den Energiebedarf in privaten Haushalten zu reduzieren. Dazu beantworten die Berater alle Fragen rund um das Thema Energie fachkundig und unabhängig. Sie helfen den Mitgliedern dadurch, Sanierungen und Heiztechnologien so effizient wie möglich umzusetzen und Energiekosten zu minimieren. Die Basis des Projektes bilden Architekten, Ingenieure und andere Experten, die sich für die Energieberatung engagieren und kompetente, individuelle Lösungen auf die Fragen und Probleme der Mitglieder anbieten.
Die Beratung durch den Experten kostet die Mitglieder lediglich 5 Euro pro 30 Minuten. Den verbleibenden Anteil des Originalpreises von 59 Euro pro Beratungsstunde übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Je nach Problemlage widmen sich die Checks verschiedenen Bereichen.
Sind die örtlichen Gegebenheiten für die Lösung eines Energieproblems ausschlaggebend, kommen die Energieberater der Verbraucherzentrale zu einem standardisierten Energie-Check zu den Mitgliedern nach Hause. Der Gebäude-Check kostet dann 20,00 €. Bei besonders schwierigen Fällen, in denen eine intensive Begutachtung erforderlich ist, kommt der Energieberater für 40,00 € ins Haus.
Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gewährleistet, dass die Energieberatung kostengünstig, anbieterunabhängig und neutral durchgeführt wird und sich ausschließlich nach den Bedürfnissen des Ratsuchenden richtet.
Die Energieberatung findet je nach Ortsverein in den Räumen der Geschäftsstelle des Ortsvereines, in der Geschäftsstelle des Landesverbandes oder in den Räumen der Verbraucherzentrale des Saarlandes statt. So erhalten Haus & Grund-Mitglieder die komfortable Möglichkeit, im Gespräch mit einem qualifizierten Energieberater ihre individuellen Energiefragen zu stellen und detaillierte Lösungsvorschläge sowie Handlungsempfehlungen zu erhalten.
Die Terminvergabe erfolgt direkt über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder über die aus allen Netzen kostenlose bundesweite Hotline der Energieberatung: 0800 809 802 400.
Das genaue Angebot und alle relevanten Informationen können Sie einem Informationsflyer entnehmen, den Sie über die Geschäftsstelle Ihres Ortsvereines oder über die Geschäftsstelle des Landesverbandes Haus & Grund Saarland beziehen können.
Haus & Grund Saarland möchte seinen Mitglieder mit der Kooperation im Rahmen der technischen Beratung mehr Qualität und einen weiteren Service anbieten. Zum Abschluss ihres Gespräches kamen geschäftsführender Verbandsvorsitzender Dr. Michael Weiskopf und Herr Jünger von der Verbraucherzentrale des Saarlandes zu dem Ergebnis, weitere Angebote in Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen zu erarbeiten.
* * *
Start der Heizsaison
Landeshauptstadt und Verbraucherzentrale bieten kostenlose Energieberatung an
Die Landeshauptstadt Saarbrücken bietet in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Hausbesitzern und Mietern eine kostenlose Energieberatung an. Bis zu 100 kostenlose Energiechecks werden in der Reihenfolge der Anmeldung verlost.
Interessenten können sich bis Montag, 30. November 2017, telefonisch unter 0681 905-1714 oder per E-Mail unter wifoe@saarbruecken.de beim Amt für Wirtschaftsförderung, Arbeitsmarkt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit bewerben.
Die Preisspirale für Eigentümer und Mieter dreht sich im Hinblick auf die Energiekosten immer schneller. Um dem entgegenzuwirken gehen Haus & Grund Saarland und die Verbraucherzentrale des Saarlandes gemeinsam neue Wege. Anlässlich eines Anfang Oktober geführten gemeinsamen Gespräches legten beide Verbände fest, wie die Herausforderung der steigenden Energiepreise angegangen werden kann. Grundlage ist eine optimale Energieberatung der Mitglieder von Haus & Grund Saarland. Im Rahmen einer Kooperation wird ab sofort die persönliche Beratung unserer Mitglieder rund um Energie und Energieeinsparung ganz neu geregelt.
Die Motivation hinter der Energieberatung ist es, flächendeckend den Energiebedarf in privaten Haushalten zu reduzieren. Dazu beantworten die Berater alle Fragen rund um das Thema Energie fachkundig und unabhängig. Sie helfen den Mitgliedern dadurch, Sanierungen und Heiztechnologien so effizient wie möglich umzusetzen und Energiekosten zu minimieren. Die Basis des Projektes bilden Architekten, Ingenieure und andere Experten, die sich für die Energieberatung engagieren und kompetente, individuelle Lösungen auf die Fragen und Probleme der Mitglieder anbieten.
Die Beratung durch den Experten kostet die Mitglieder lediglich 5 Euro pro 30 Minuten. Den verbleibenden Anteil des Originalpreises von 59 Euro pro Beratungsstunde übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Je nach Problemlage widmen sich die Checks verschiedenen Bereichen.
Sind die örtlichen Gegebenheiten für die Lösung eines Energieproblems ausschlaggebend, kommen die Energieberater der Verbraucherzentrale zu einem standardisierten Energie-Check zu den Mitgliedern nach Hause. Der Gebäude-Check kostet dann 20,00 €. Bei besonders schwierigen Fällen, in denen eine intensive Begutachtung erforderlich ist, kommt der Energieberater für 40,00 € ins Haus.
Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gewährleistet, dass die Energieberatung kostengünstig, anbieterunabhängig und neutral durchgeführt wird und sich ausschließlich nach den Bedürfnissen des Ratsuchenden richtet.
Die Energieberatung findet je nach Ortsverein in den Räumen der Geschäftsstelle des Ortsvereines, in der Geschäftsstelle des Landesverbandes oder in den Räumen der Verbraucherzentrale des Saarlandes statt. So erhalten Haus & Grund-Mitglieder die komfortable Möglichkeit, im Gespräch mit einem qualifizierten Energieberater ihre individuellen Energiefragen zu stellen und detaillierte Lösungsvorschläge sowie Handlungsempfehlungen zu erhalten.
Die Terminvergabe erfolgt direkt über die Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder über die aus allen Netzen kostenlose bundesweite Hotline der Energieberatung: 0800 809 802 400.
Das genaue Angebot und alle relevanten Informationen können Sie einem Informationsflyer entnehmen, den Sie über die Geschäftsstelle Ihres Ortsvereines oder über die Geschäftsstelle des Landesverbandes Haus & Grund Saarland beziehen können.
Haus & Grund Saarland möchte seinen Mitglieder mit der Kooperation im Rahmen der technischen Beratung mehr Qualität und einen weiteren Service anbieten. Zum Abschluss ihres Gespräches kamen geschäftsführender Verbandsvorsitzender Dr. Michael Weiskopf und Herr Jünger von der Verbraucherzentrale des Saarlandes zu dem Ergebnis, weitere Angebote in Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen zu erarbeiten.
* * *
Start der Heizsaison
Landeshauptstadt und Verbraucherzentrale bieten kostenlose Energieberatung an
Die Landeshauptstadt Saarbrücken bietet in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Hausbesitzern und Mietern eine kostenlose Energieberatung an. Bis zu 100 kostenlose Energiechecks werden in der Reihenfolge der Anmeldung verlost.
Interessenten können sich bis Montag, 30. November 2017, telefonisch unter 0681 905-1714 oder per E-Mail unter wifoe@saarbruecken.de beim Amt für Wirtschaftsförderung, Arbeitsmarkt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit bewerben.
November 2017
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