Große ErwartungenDie letzte Bundesregierung hinterließ in der
Wohn- und Eigentumspolitik einen bleibenden
Eindruck – leider keinen guten. Zerstritten sowie
ideologisch und richtungslos agierend hat
sie das Vertrauen der Eigentümer verspielt. Die
Erwartungen an die Ampel-Regierung war vor
ihrer Abwahl auf einem Tiefpunkt – nicht ohne
Grund: Das Heizungsgesetz, Regulierungswut
und geringe Dialogbereitschaft haben die Stimmung
von Immobilieneigentümern schwer belastet.
Zukunftsperspektiven? Kaum erkennbar.
Der aktuelle Haus & Grund-WohnKlima-Index zeigt jedoch:
Die Stimmung hat sich gedreht. Eigentümerinnen und
Eigen tümer blicken mit spürbarem Optimismus auf die
kommenden Monate. Nach der Bundestagswahl erwartet
eine Mehrheit Verbesserungen auf dem Wohnungsmarkt.
Es herrscht Hoff nung – auf eine Entlastung von Bürokratie,
auf Deregulierung und auf eine neue politische Kultur, die
Eigentum nicht als zu kontrollierendes Risiko,
sondern als tragende Säule unserer Gesellschaft
begreift.
Diese Erwartungshaltung richtet sich nunmehr
an die künftige Bundesregierung. Die
Hoffnung auf eine Trendwende ist greifbar –
und sie ist groß. Doch ein erster Blick auf die
Entwürfe des Koalitionsvertrags lässt Zweifel
aufkommen, gerade bei privaten Vermietern.
Altbekannte ideologische Vorschläge aus den
Reihen der SPD drohen die dringend benötigte Wende zu
untergraben. Sollte sich dieser Geist durchsetzen, wären
negative Auswirkungen für private Vermieter und letztlich
auch für Mieter kaum zu vermeiden. Deshalb richten sich
die Erwartungen jetzt klar an CDU und CSU: Sie müssen
dafür sorgen, dass Eigentumspolitik endlich wieder fair,
marktwirtschaftlich und zukunftsorientiert gedacht wird.
Kai H. Warnecke
Präsident Haus & Grund Deutschland
Wohn- und Eigentumspolitik einen bleibenden
Eindruck – leider keinen guten. Zerstritten sowie
ideologisch und richtungslos agierend hat
sie das Vertrauen der Eigentümer verspielt. Die
Erwartungen an die Ampel-Regierung war vor
ihrer Abwahl auf einem Tiefpunkt – nicht ohne
Grund: Das Heizungsgesetz, Regulierungswut
und geringe Dialogbereitschaft haben die Stimmung
von Immobilieneigentümern schwer belastet.
Zukunftsperspektiven? Kaum erkennbar.
Der aktuelle Haus & Grund-WohnKlima-Index zeigt jedoch:
Die Stimmung hat sich gedreht. Eigentümerinnen und
Eigen tümer blicken mit spürbarem Optimismus auf die
kommenden Monate. Nach der Bundestagswahl erwartet
eine Mehrheit Verbesserungen auf dem Wohnungsmarkt.
Es herrscht Hoff nung – auf eine Entlastung von Bürokratie,
auf Deregulierung und auf eine neue politische Kultur, die
Eigentum nicht als zu kontrollierendes Risiko,
sondern als tragende Säule unserer Gesellschaft
begreift.
Diese Erwartungshaltung richtet sich nunmehr
an die künftige Bundesregierung. Die
Hoffnung auf eine Trendwende ist greifbar –
und sie ist groß. Doch ein erster Blick auf die
Entwürfe des Koalitionsvertrags lässt Zweifel
aufkommen, gerade bei privaten Vermietern.
Altbekannte ideologische Vorschläge aus den
Reihen der SPD drohen die dringend benötigte Wende zu
untergraben. Sollte sich dieser Geist durchsetzen, wären
negative Auswirkungen für private Vermieter und letztlich
auch für Mieter kaum zu vermeiden. Deshalb richten sich
die Erwartungen jetzt klar an CDU und CSU: Sie müssen
dafür sorgen, dass Eigentumspolitik endlich wieder fair,
marktwirtschaftlich und zukunftsorientiert gedacht wird.
Kai H. Warnecke
Präsident Haus & Grund Deutschland
Mai 2025
Photovoltaik-AnlagenKein steuerlicher Abzug wegen Steuerbefreiung?
Die zwangsweise Steuerfreistellung der Erträge aus Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) seit 2022 hat nicht nur positive Auswirkungen. Denn grundsätzlich entfällt dort, wo Einkünfte nicht mehr zu versteuern sind, auch die Möglichkeit, Kosten steuerlich geltend zu machen.
In einem jüngst vom Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 11. Dezember 2024, 9 K 83/24) entschiedenen Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaik-Anlage und ermittelte ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2022 musste die GbR zu viel gezahlte Einspeisevergütungen aus den Vorjahren zurückerstatten. Streitfrage war nun, ob die Rückzahlungen als Betriebsausgabe abzugsfähig sein konnten, obwohl die Einnahmen vom Gesetzgeber ab 2022 steuerfrei gestellt worden waren.
Das Niedersächsische Finanzgericht bejahte dies. Das Gericht entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Photovoltaik-Anlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Argument: Das gesetzliche Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht zu versteuernden Einkünften schließt hier den Abzug nicht aus. Denn: Die ursprünglichen Einnahmen waren ja steuerpflichtig, weil sie noch vor der Steuerfreistellung angefallen sind. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (X R 2/25).
Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik
„Dieses Urteil ist zwar ein gewisser Lichtblick. Es bleibt aber das Problem bestehen, dass die Abschreibungsmöglichkeiten für Photovoltaik-Anlagen mit der zwangsweisen Herausnahme dieser Anlagen aus der Einkommensbesteuerung entfallen sind und dadurch auch für viele Eigentümer die Grundlage ihrer Kostenkalkulation.“
April 2025
Anforderung an ein Mieterhöhungsschreiben nach ModernisierungRechtsschutzversicherung
Modernisierungsmaßnahmen können den Wohnwert erheblich steigern und langfristig Energiekosten senken. Doch nicht selten gibt es Streit darüber, ob eine daraus resultierende Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Ein aktueller Fall zeigt, welche Anforderungen an ein Mieterhöhungsschreiben gestellt werden.
Andreas J. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Ortsverein und vermietet eine Wohnung im Erdgeschoss an Marga Z. Das Haus stammt aus den 1950er-Jahren und wird grundlegend von der Eigentümergemeinschaft saniert. Es wird mit einer Wärmedämmung und neuen Fenstern ausgestattet, und die alte Ölheizung wird durch eine moderne Zentralheizung ausgetauscht. Andreas J. teilt der Mieterin die geplanten Arbeiten zu Beginn des Jahres detailliert mit. Die Umsetzung erfolgt im Laufe des Frühjahrs. In einem Schreiben vom 1. Mai 2024 informiert er die Mieterin, dass sich die Miete aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen um 95 Euro monatlich erhöht. Dies entspricht einer Steigerung der aktuellen Miete um 11 Prozent.
Modernisierung für Einsparungen
Andreas J. erläutert in dem Schreiben die Gesamtkosten sowie die zukünftig ersparten Instandsetzungskosten infolge der jeweiligen Maßnahmen. Außerdem erklärt er, wie die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache dauerhaft erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse langfristig verbessern und zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie führen. Der auf Marga Z. entfallende Teil wird anhand der von ihr genutzten Wohnfläche berechnet und entsprechend ausgewiesen.
Aufschlüsselung der Modernisierungskosten
Die Mieterin sieht sich nicht zur Zahlung der Mieterhöhung verpflichtet, da die Kosten nicht ausreichend auf die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen aufgeschlüsselt wurden. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten für die einzelnen Gewerke separat ausgewiesen werden müssen. Deshalb verweigert Marga Z. die verlangte Mieterhöhung.
Andreas J. reicht daraufhin Klage ein. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Mieterhöhung ausreichend begründet wurde, und verurteilt die Mieterin zur Zahlung der Mieterhöhung. Es genüge, dass die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angegeben wurden. Die Mieterin ist hierdurch ausreichend über den Grund und den Umfang der Modernisierung informiert, sodass sie die Maßnahmen auf Plausibilität überprüfen und entsprechend nachvollziehen kann. Aus den Schreiben des Vermieters ging außerdem ausdrücklich hervor, dass die Maßnahmen der Energieersparnis dienen sollen. Dabei ist es grundsätzlich nicht notwendig, einen insgesamt ermittelten Energieeinsparungsbetrag für mehrere energetische Maßnahmen auf die einzelnen Baumaßnahmen aufzuteilen.
Wer trägt die Kosten?
Marga Z. wird zur Zahlung der Mieterhöhung verurteilt. Die von ROLAND Rechtsschutz verauslagten Prozesskosten muss die Mieterin einschließlich der von Andreas J. gezahlten Selbstbeteiligung erstatten.
ROLAND Rechtsschutz
 
Mit den Rechtsschutzlösungen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung für Eigentümer und Vermieter können Sie Ihre Interessen im Streitfall umfassend absichern. Als Haus & Grund-Mitglied erhalten Sie attraktive Vorteile beim Abschluss.
Haben Sie dazu Fragen? Das ROLAND Service-Team steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0221 – 82 77-23 33 zur Verfügung.
Modernisierungsmaßnahmen können den Wohnwert erheblich steigern und langfristig Energiekosten senken. Doch nicht selten gibt es Streit darüber, ob eine daraus resultierende Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Ein aktueller Fall zeigt, welche Anforderungen an ein Mieterhöhungsschreiben gestellt werden.
Andreas J. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Ortsverein und vermietet eine Wohnung im Erdgeschoss an Marga Z. Das Haus stammt aus den 1950er-Jahren und wird grundlegend von der Eigentümergemeinschaft saniert. Es wird mit einer Wärmedämmung und neuen Fenstern ausgestattet, und die alte Ölheizung wird durch eine moderne Zentralheizung ausgetauscht. Andreas J. teilt der Mieterin die geplanten Arbeiten zu Beginn des Jahres detailliert mit. Die Umsetzung erfolgt im Laufe des Frühjahrs. In einem Schreiben vom 1. Mai 2024 informiert er die Mieterin, dass sich die Miete aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen um 95 Euro monatlich erhöht. Dies entspricht einer Steigerung der aktuellen Miete um 11 Prozent.
Modernisierung für Einsparungen
Andreas J. erläutert in dem Schreiben die Gesamtkosten sowie die zukünftig ersparten Instandsetzungskosten infolge der jeweiligen Maßnahmen. Außerdem erklärt er, wie die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache dauerhaft erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse langfristig verbessern und zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie führen. Der auf Marga Z. entfallende Teil wird anhand der von ihr genutzten Wohnfläche berechnet und entsprechend ausgewiesen.
Aufschlüsselung der Modernisierungskosten
Die Mieterin sieht sich nicht zur Zahlung der Mieterhöhung verpflichtet, da die Kosten nicht ausreichend auf die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen aufgeschlüsselt wurden. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten für die einzelnen Gewerke separat ausgewiesen werden müssen. Deshalb verweigert Marga Z. die verlangte Mieterhöhung.
Andreas J. reicht daraufhin Klage ein. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Mieterhöhung ausreichend begründet wurde, und verurteilt die Mieterin zur Zahlung der Mieterhöhung. Es genüge, dass die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angegeben wurden. Die Mieterin ist hierdurch ausreichend über den Grund und den Umfang der Modernisierung informiert, sodass sie die Maßnahmen auf Plausibilität überprüfen und entsprechend nachvollziehen kann. Aus den Schreiben des Vermieters ging außerdem ausdrücklich hervor, dass die Maßnahmen der Energieersparnis dienen sollen. Dabei ist es grundsätzlich nicht notwendig, einen insgesamt ermittelten Energieeinsparungsbetrag für mehrere energetische Maßnahmen auf die einzelnen Baumaßnahmen aufzuteilen.
Wer trägt die Kosten?
Marga Z. wird zur Zahlung der Mieterhöhung verurteilt. Die von ROLAND Rechtsschutz verauslagten Prozesskosten muss die Mieterin einschließlich der von Andreas J. gezahlten Selbstbeteiligung erstatten.
ROLAND Rechtsschutz
 
Mit den Rechtsschutzlösungen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung für Eigentümer und Vermieter können Sie Ihre Interessen im Streitfall umfassend absichern. Als Haus & Grund-Mitglied erhalten Sie attraktive Vorteile beim Abschluss.
Haben Sie dazu Fragen? Das ROLAND Service-Team steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0221 – 82 77-23 33 zur Verfügung.
April 2025
Katzenhaltung mit FolgenEs geht um eine Wohnung in einer Gemeinde im Amtsgerichtsbezirk
Völklingen. Das Objekt umfasst 2 Zimmer, Küche, Flur,
Bad und Balkon. Die Wohnung wurde von M angemietet. V ist
der Vertragspartner auf der Vermieterseite. Das Mietverhältnis
begann am 1.2.2021. M zog nicht alleine, sondern mit Katzen
ein. Dies geschah gegen den Willen von V. Zumal sich die Anzahl
der Tiere bis auf 20 summierte. M war tagsüber berufsbedingt
außer Haus. M überließ die Tiere sich selbst. Die Wohnung
diente quasi als Katzenkäfig. Mit entsprechenden Folgen:
• Es wurden Türen und Wände zerkratzt.
• Die anfallenden Exkremente drangen in die Böden und verseuchten die Holzdielen,
• möglicherweise auch den darunter befindlichen Estrich.
Das Mietverhältnis endete zum 30.4.2023. Was blieb zurück?
Eine stark beschädigte und übelriechende Wohnung. Der Gestank
der Katzenexkremente verbreitete sich im gesamten
Mietobjekt. Da es zwischen V und M zu keiner Einigung und
Regulierung kam, landete der Fall beim Amtsgericht Völklingen.
Bei diesem wurde ein selbstständiges Beweisverfahren in
die Wege geleitet. Es diente zur Klärung nachstehender Fragen:
• Sind die von V behaupteten Schäden zum Mietende existent?
• Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die zuvor beschriebenen
Schäden zu beseitigen?
• Welche Kosten fallen an?
Das Gericht beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen mit der Beantwortung der gestellten
Fragen.
• Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Völklingen datiert vom 10.8.2023.
• Ein Ortstermin mit Gutachter, Parteien und Anwälten fand am 10.4.2024 statt.
• Das Gutachten ging den Beteiligten am 2.1.2025 zu.
Und in diesem war Erstaunliches zu lesen: Davon, dass es in
der Wohnung stark nach Katzenurin roch, konnten sich die am
Ortstermin Beteiligten durch Betätigen ihrer Nase überzeugen,
auch nach Monaten des Auszuges. Wo aber war die Kontaminierung?
Hier bediente sich der Experte der Mittel aus der Kriminalität.
Es kam eine Forensik-Kamera zum Einsatz. Diesem
Geräte bedient man sich, um einen Tatort auszuleuchten.
Mit kurzwelligem Licht und unter Einsatz von Filterbrillen kann
untersucht werden, ob organische Verbindungen vorliegen.
Körperflüssigkeiten können sichtbar gemacht werden. Fluoreszenzen
können auch mit Hilfe einer dazu ausgestatteten Kamera
aufgenommen werden. Katzenurin ist eine Körperflüssigkeit
eines Säugetieres. Entsprechend können Spuren davon auch
durch Ausleuchten angeregt und mit der Forensik-Kamera
sichtbar abgebildet werden. Eine Überprüfung ergab, dass dies
alle Räume erfasst: Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Flur.
Und wie beseitigt man die Ursachen für die Geruchsbelästigung?
In den Räumen waren Holzböden verlegt. Es verkompliziert
die Angelegenheit. Holz ist offenporig und nimmt gerade
in trockenem Zustand – wie in einer Wohnung üblich – Feuchtigkeit
auf. Geruchsstoffe lagern sich in den Poren des Holzes
ein. Sie geben den Geruch an die Umgebung ab. In unserem
Fall an die gesamte Wohnung, sogar ans Haus. Eine Entfernung
der Geruchsstoffe ist nicht möglich. Man kann das befallene
Holz nicht reinigen. Eine Schadensbeseitigung ist aufwändig.
Das Holz mit den Duftstoffen muss raus. Es muss entsorgt und
durch neues ersetzt werden. Der Aufwand ist – wie der Sachverständige
festgestellt hat – beträchtlich. Es fallen noch nachstehende Kosten an:
• Schlafzimmer: 3.600 Euro
• Wohnzimmer: 3.500 Euro
• Küche: 4.300 Euro
• Flur: 2.000 Euro
Für Schäden, die durch Kratzen an Holztüren und Tapeten
entstanden sind, hat der Experte 3.700 Euro kalkuliert. 17.100
Euro sind in der Summe erforderlich, um die Wohnung wieder
in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Dem Vermieter
entstehen nicht nur diese Kosten. Er hat auch gewaltige Mietausfälle
zu beklagen. Ihm war es verwehrt, ab Mietende bis
Vorlage des Gutachtens die Wohnung weiterzuvermieten: 32
Monate. M hatte zuletzt 420 Euro Kaltmiete gezahlt. 32 Monate
à 420 Euro ergeben einen Mietausfall von 13.440 Euro.
Hinzukommen nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten,
schätzungsweise 4.000 Euro. Das ergibt eine Gesamtbelastung
von 34.540 Euro.
Wobei unklar ist, ob M diesen Schaden jemals ausgleichen
kann. Zu bescheiden ist dessen finanzieller Hintergrund. Bei
Schäden in dieser Größenordnung droht dem Vermieter der
finanzielle Ruin.
Bei Konfrontation mit einem solchen Sachverhalt gelangt man
schon zur Einsicht, dass Vermieter keine hartherzigen Parias
sind, wenn sie der Tierhaltung in ihren Wohnungen reserviert
gegenüberstehen.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66 83 7-0
Fax: 0681 / 66 83 7-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Völklingen. Das Objekt umfasst 2 Zimmer, Küche, Flur,
Bad und Balkon. Die Wohnung wurde von M angemietet. V ist
der Vertragspartner auf der Vermieterseite. Das Mietverhältnis
begann am 1.2.2021. M zog nicht alleine, sondern mit Katzen
ein. Dies geschah gegen den Willen von V. Zumal sich die Anzahl
der Tiere bis auf 20 summierte. M war tagsüber berufsbedingt
außer Haus. M überließ die Tiere sich selbst. Die Wohnung
diente quasi als Katzenkäfig. Mit entsprechenden Folgen:
• Es wurden Türen und Wände zerkratzt.
• Die anfallenden Exkremente drangen in die Böden und verseuchten die Holzdielen,
• möglicherweise auch den darunter befindlichen Estrich.
Das Mietverhältnis endete zum 30.4.2023. Was blieb zurück?
Eine stark beschädigte und übelriechende Wohnung. Der Gestank
der Katzenexkremente verbreitete sich im gesamten
Mietobjekt. Da es zwischen V und M zu keiner Einigung und
Regulierung kam, landete der Fall beim Amtsgericht Völklingen.
Bei diesem wurde ein selbstständiges Beweisverfahren in
die Wege geleitet. Es diente zur Klärung nachstehender Fragen:
• Sind die von V behaupteten Schäden zum Mietende existent?
• Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die zuvor beschriebenen
Schäden zu beseitigen?
• Welche Kosten fallen an?
Das Gericht beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen mit der Beantwortung der gestellten
Fragen.
• Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Völklingen datiert vom 10.8.2023.
• Ein Ortstermin mit Gutachter, Parteien und Anwälten fand am 10.4.2024 statt.
• Das Gutachten ging den Beteiligten am 2.1.2025 zu.
Und in diesem war Erstaunliches zu lesen: Davon, dass es in
der Wohnung stark nach Katzenurin roch, konnten sich die am
Ortstermin Beteiligten durch Betätigen ihrer Nase überzeugen,
auch nach Monaten des Auszuges. Wo aber war die Kontaminierung?
Hier bediente sich der Experte der Mittel aus der Kriminalität.
Es kam eine Forensik-Kamera zum Einsatz. Diesem
Geräte bedient man sich, um einen Tatort auszuleuchten.
Mit kurzwelligem Licht und unter Einsatz von Filterbrillen kann
untersucht werden, ob organische Verbindungen vorliegen.
Körperflüssigkeiten können sichtbar gemacht werden. Fluoreszenzen
können auch mit Hilfe einer dazu ausgestatteten Kamera
aufgenommen werden. Katzenurin ist eine Körperflüssigkeit
eines Säugetieres. Entsprechend können Spuren davon auch
durch Ausleuchten angeregt und mit der Forensik-Kamera
sichtbar abgebildet werden. Eine Überprüfung ergab, dass dies
alle Räume erfasst: Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Flur.
Und wie beseitigt man die Ursachen für die Geruchsbelästigung?
In den Räumen waren Holzböden verlegt. Es verkompliziert
die Angelegenheit. Holz ist offenporig und nimmt gerade
in trockenem Zustand – wie in einer Wohnung üblich – Feuchtigkeit
auf. Geruchsstoffe lagern sich in den Poren des Holzes
ein. Sie geben den Geruch an die Umgebung ab. In unserem
Fall an die gesamte Wohnung, sogar ans Haus. Eine Entfernung
der Geruchsstoffe ist nicht möglich. Man kann das befallene
Holz nicht reinigen. Eine Schadensbeseitigung ist aufwändig.
Das Holz mit den Duftstoffen muss raus. Es muss entsorgt und
durch neues ersetzt werden. Der Aufwand ist – wie der Sachverständige
festgestellt hat – beträchtlich. Es fallen noch nachstehende Kosten an:
• Schlafzimmer: 3.600 Euro
• Wohnzimmer: 3.500 Euro
• Küche: 4.300 Euro
• Flur: 2.000 Euro
Für Schäden, die durch Kratzen an Holztüren und Tapeten
entstanden sind, hat der Experte 3.700 Euro kalkuliert. 17.100
Euro sind in der Summe erforderlich, um die Wohnung wieder
in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Dem Vermieter
entstehen nicht nur diese Kosten. Er hat auch gewaltige Mietausfälle
zu beklagen. Ihm war es verwehrt, ab Mietende bis
Vorlage des Gutachtens die Wohnung weiterzuvermieten: 32
Monate. M hatte zuletzt 420 Euro Kaltmiete gezahlt. 32 Monate
à 420 Euro ergeben einen Mietausfall von 13.440 Euro.
Hinzukommen nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten,
schätzungsweise 4.000 Euro. Das ergibt eine Gesamtbelastung
von 34.540 Euro.
Wobei unklar ist, ob M diesen Schaden jemals ausgleichen
kann. Zu bescheiden ist dessen finanzieller Hintergrund. Bei
Schäden in dieser Größenordnung droht dem Vermieter der
finanzielle Ruin.
Bei Konfrontation mit einem solchen Sachverhalt gelangt man
schon zur Einsicht, dass Vermieter keine hartherzigen Parias
sind, wenn sie der Tierhaltung in ihren Wohnungen reserviert
gegenüberstehen.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66 83 7-0
Fax: 0681 / 66 83 7-16
E-Mail: info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail: info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Es gibt auch Gewinner bei SchadensereignissenIm Mai Mai 2024 wurde das Saarland von schwerem Unwetter heimgesucht. Es kam durch starke Niederschläge zu dem sogenannten Pfingsthochwasser. Durch Eindringen von Wassermassen nahmen viele Gebäude Schäden. Begleitet wurde der Regen durch einen starken Sturm. Dieser beschädigte Hausdächer und brachte Bäume zum Umstürzen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen waren massiv. Sie konnten auch teilweise existenzbedrohend sein. Das ist die eine Seite der Medaille. Tristesse für die Geschädigten. Festzustellen ist auch, dass es bei dem Unglück auch Profiteure gab. Das ist die andere Seite der Medaille. Und die wollen wir uns näher ansehen
Unglücke mit großen Sachschäden bringen ein Arbeitsbeschaffungsprogramm ins Rollen:
- Meldet ein Geschädigter bei seiner Versicherung einen Elementarschaden, so wird zunächst ein Sachverständiger beauftragt, Haftungsgrund und Schadensumfang zu überprüfen. Er ist der Erste in der „Nahrungskette“.
- Hat er seine Arbeit getan, geht es an die Schadensregulierung: Jetzt werden die Aufträge an die Reparateure vergeben. Sie bilden die zweite Gruppe der Begünstigten. Das Unheil hatte katastrophale Ausmaße. Um die Schäden zu beheben, waren Millionenbeträge erforderlich. Diese mussten auch von denjenigen aufgewendet werden, die nicht versichert waren. Dachdecker, Bauunternehmen und andere Handwerker konnten sich vor Aufträgen kaum retten.
- Schließlich kam auf eine dritte Gruppe noch ein Benefit zu: Ist ein Mensch aktiv, unterlaufen ihm Fehler. Es läuft nicht alles glatt. Gibt es Arbeiten en masse, so steigert sich die Fehlerquote entsprechend. Dies ist mit dem Schwund bei Kaufleuten vergleichbar. Nun gibt es Arbeit für die Justiz.
Ein immer wiederkehrendes Thema
In einem früheren Artikel mit der Überschrift “Begegnung mit einer Elementarschadenversicherung“ (Ausgabe 8/2024 Seite 187) habe ich über zwei Fälle berichtet. Es ging um Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Elementarversicherer. Die Fälle, die beim Landgericht Saarbrücken anhängig waren, sind mittlerweile beendet. Und zwar durch Vergleich.
Ein dritter Fall, der seinen Ursprung auf dem Pfingstunwetter 2024 nahm, ist zwischenzeitlich beim Amtsgericht Saarbrücken anhängig. Was war geschehen? Bedingt durch heftigen Sturm stürzte ein Baum um. Stamm und Krone landeten auf dem Nachbargrundstück. Laut Einsatzbericht der Feuerwehr handelt es sich bei dem lädierten Gewächs um einen stark wachsenden Baum im Sinne des § 48 Nr. 1a) NachbG SL. Der Torso beschädigte den Zaun des Nachbarn. Dieser Schaden wurde ersetzt.
Streit gibt es jedoch um Stamm und Äste, die auf dem Nachbargrundstück liegen blieben. Auch wenn ein Baum umstürzt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts. Das Eigentum bleibt bei dem, dem das Grundstück mit den Wurzeln gehört. Der umgestürzte Baum stört das Eigentum des Nachbarn. Die Verpflichtung, die Störung zu beseitigen, ergibt sich aus § 1004 BGB.
Auf Bitten des Beeinträchtigten reagierte der Baumeigentümer nur zögerlich. Es wurden einige wenige Äste entfernt. Mehr nicht. Das Gros blieb liegen. Die Grundstücke befinden sich im Saarland. Dort wohnen auch die beiden Protagonisten des Falles.
Es gilt das Landesschlichtungsgesetz Saarland. Danach müssen sich Nachbarn, die eine Streitigkeit haben, zunächst das Schiedsgericht anrufen. Folgerichtig wandte sich der Gestörte zunächst an den für den Bezirk zuständigen Schiedsmann. Dort kam eine Einigung nicht zu Stande. Er bekam eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Unter Vorlage derselben reichte der Gestörte beim Amtsgericht eine Beseitigungsklage ein.
Geschildert habe ich drei Fälle. Eine Miniauswahl. Angesichts des Ausmaßes der Naturgewalten an Pfingsten 2024 betrug das Schadenspotenzial ein Vielfaches. Schätzungen sprechen von vielen Millionen Euro. Entsprechend umfangreich dürften die Aufwendungen sein, die als Folgeschäden zu bezeichnen sind. Das Fazit ist, dass die Unwetter an Pfingsten nicht nur eine Vielzahl Geschädigter produzierte, sondern auch eine Vielzahl von Personen und Institutionen, die von dem Ereignis profierten.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführer von
Haus [&] Grund Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66 83 7-0
Fax: 0681 / 66 83 7-16
E-Mail:
info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail:
info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Unglücke mit großen Sachschäden bringen ein Arbeitsbeschaffungsprogramm ins Rollen:
- Meldet ein Geschädigter bei seiner Versicherung einen Elementarschaden, so wird zunächst ein Sachverständiger beauftragt, Haftungsgrund und Schadensumfang zu überprüfen. Er ist der Erste in der „Nahrungskette“.
- Hat er seine Arbeit getan, geht es an die Schadensregulierung: Jetzt werden die Aufträge an die Reparateure vergeben. Sie bilden die zweite Gruppe der Begünstigten. Das Unheil hatte katastrophale Ausmaße. Um die Schäden zu beheben, waren Millionenbeträge erforderlich. Diese mussten auch von denjenigen aufgewendet werden, die nicht versichert waren. Dachdecker, Bauunternehmen und andere Handwerker konnten sich vor Aufträgen kaum retten.
- Schließlich kam auf eine dritte Gruppe noch ein Benefit zu: Ist ein Mensch aktiv, unterlaufen ihm Fehler. Es läuft nicht alles glatt. Gibt es Arbeiten en masse, so steigert sich die Fehlerquote entsprechend. Dies ist mit dem Schwund bei Kaufleuten vergleichbar. Nun gibt es Arbeit für die Justiz.
Ein immer wiederkehrendes Thema
In einem früheren Artikel mit der Überschrift “Begegnung mit einer Elementarschadenversicherung“ (Ausgabe 8/2024 Seite 187) habe ich über zwei Fälle berichtet. Es ging um Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Elementarversicherer. Die Fälle, die beim Landgericht Saarbrücken anhängig waren, sind mittlerweile beendet. Und zwar durch Vergleich.
Ein dritter Fall, der seinen Ursprung auf dem Pfingstunwetter 2024 nahm, ist zwischenzeitlich beim Amtsgericht Saarbrücken anhängig. Was war geschehen? Bedingt durch heftigen Sturm stürzte ein Baum um. Stamm und Krone landeten auf dem Nachbargrundstück. Laut Einsatzbericht der Feuerwehr handelt es sich bei dem lädierten Gewächs um einen stark wachsenden Baum im Sinne des § 48 Nr. 1a) NachbG SL. Der Torso beschädigte den Zaun des Nachbarn. Dieser Schaden wurde ersetzt.
Streit gibt es jedoch um Stamm und Äste, die auf dem Nachbargrundstück liegen blieben. Auch wenn ein Baum umstürzt, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts. Das Eigentum bleibt bei dem, dem das Grundstück mit den Wurzeln gehört. Der umgestürzte Baum stört das Eigentum des Nachbarn. Die Verpflichtung, die Störung zu beseitigen, ergibt sich aus § 1004 BGB.
Auf Bitten des Beeinträchtigten reagierte der Baumeigentümer nur zögerlich. Es wurden einige wenige Äste entfernt. Mehr nicht. Das Gros blieb liegen. Die Grundstücke befinden sich im Saarland. Dort wohnen auch die beiden Protagonisten des Falles.
Es gilt das Landesschlichtungsgesetz Saarland. Danach müssen sich Nachbarn, die eine Streitigkeit haben, zunächst das Schiedsgericht anrufen. Folgerichtig wandte sich der Gestörte zunächst an den für den Bezirk zuständigen Schiedsmann. Dort kam eine Einigung nicht zu Stande. Er bekam eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Unter Vorlage derselben reichte der Gestörte beim Amtsgericht eine Beseitigungsklage ein.
Geschildert habe ich drei Fälle. Eine Miniauswahl. Angesichts des Ausmaßes der Naturgewalten an Pfingsten 2024 betrug das Schadenspotenzial ein Vielfaches. Schätzungen sprechen von vielen Millionen Euro. Entsprechend umfangreich dürften die Aufwendungen sein, die als Folgeschäden zu bezeichnen sind. Das Fazit ist, dass die Unwetter an Pfingsten nicht nur eine Vielzahl Geschädigter produzierte, sondern auch eine Vielzahl von Personen und Institutionen, die von dem Ereignis profierten.
Rechtsanwalt Hans-Joachim Hoffmann
Geschäftsführer von
Haus [&] Grund Saarbrücken
Telefon: 0681 / 66 83 7-0
Fax: 0681 / 66 83 7-16
E-Mail:
info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon: 0681 / 68 66 33 40
Fax: 0681 / 68 89 09 01
E-Mail:
info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Februar 2025
Was passiert mit nicht mehr benötigten Gasanschlüssen?Stilllegung von Gasnetzen
Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Wer sich beispielsweise eine Wärmepumpe anschafft, benötigt seinen Gasanschluss nicht mehr. Doch was geschieht dann mit dem alten Anschluss?
Wer seinen Gasanschluss dauerhaft nicht mehr nutzt, hat grundsätzlich zwei Optionen: stilllegen oder zurückbauen lassen. Dafür muss ein Antrag bei dem entsprechenden Netzbetreiber eingereicht werden. Die meisten Anbieter stellen auf ihrer Webseite diesbezügliche Formulare zur Verfügung. Der bestehende Gasliefervertrag muss ebenfalls gekündigt werden, da er nicht automatisch bei einer Stilllegung oder einem Rückbau des Gasanschlusses endet. Die Kündigung sollte rechtzeitig erfolgen, da die Stilllegung oder der Rückbau nicht zwingend zu einem Sonderkündigungsrecht führen.
Stilllegung
Bei der Stilllegung wird der Anschluss vom Verteilnetz getrennt. Dabei wird die Hauptabsperreinrichtung geschlossen beziehungsweise bei fehlender Absperreinrichtung die Netzanschlussleitung physisch getrennt. Aus Sicherheitsgründen werden die dahinterliegenden Gasleitungen bis zur Hauptversorgungsleitung entgast. Die Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden jedoch nicht entfernt. Eine spätere Inbetriebnahme kann – je nach technischen Gegebenheiten – auch künftig möglich bleiben. Der Gaszähler sollte ebenfalls abmontiert und retourniert werden, da anderenfalls weiterhin Grundkosten anfallen können.
Rückbau
Bei einem Rückbau wird die Gasleitung von der allgemeinen Versorgungsleitung abgetrennt, und die Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden entfernt. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Maßnahme, das heißt der Netzanschluss ist anschließend nicht mehr nutzbar. Das Grundstück, auf dem sich der Netzanschluss bis zu seiner Trennung befand, gilt aus Sicht der Gasversorgung ab dann als nicht erschlossen. Eine erneute Versorgung ist nur mit einem neuen Anschluss möglich.
Inaktiver Anschluss
Ein Sonderfall ist das Pausieren des Netzanschlusses. Dabei bleibt der gesamte Anschluss inklusive Messeinrichtung in der Regel erhalten, und die Gasbelieferung kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Allerdings ist dies in den wenigsten Fällen sinnvoll, da der Netzbetreiber dabei oft eine Vorhaltepauschale erhebt und somit jährlich Kosten entstehen. Theoretisch könnte zwar die vorhandene Gasleitung irgendwann in der Zukunft für die Energieversorgung mit grünem Wasserstoff genutzt werden. Doch ob das für Privathaushalte jemals eine Alternative sein wird und ob dann überhaupt genügend Wasserstoff zur Verfügung steht, ist derzeit nicht absehbar.
Welche Kosten fallen an?
Die Stilllegung und der Rückbau dürfen in der Regel nur durch den jeweiligen Netzbetreiber vorgenommen werden. Diese handhaben die Stilllegungskosten sehr unterschiedlich. In vielen Regionen müssen Eigentümer hierfür vierstellige Beträge bezahlen, andere Betreiber erheben eine Pauschale von einigen Hundert Euro. Anscheinend geht es auch anders: Es gibt Netzbetreiber, die gar kein Geld in Rechnung stellen.
Forderungen von Haus & Grund
Damit die Energiewende im Gebäudebestand nicht noch teurer wird, fordert Haus & Grund daher, dass die Stilllegung beziehungsweise der Rückbau eines Gasanschlusses für Eigentümer generell kostenlos sein sollte.
Auch die Kosten für diejenigen, die ihren Gasanschluss noch weiter nutzen müssen, dürfen nicht steigen. Derzeit tragen alle Gaskunden die Betriebs- und Wartungskosten des Netzes über die Netzentgelte. Da aktuell rund 48 Prozent der Privatwohnungen in Deutschland Gas als Energiequelle nutzen, können diese Kosten noch auf viele Schultern verteilt werden. Diese Verteilung wird sich jedoch in den nächsten Jahren ändern, sodass weniger Menschen für die Betriebskosten aufkommen müssen. Dies könnte eine erhebliche finanzielle Belastung für Eigentümer darstellen, die aus verschiedenen Gründen nicht schnell genug vom Gasnetz umsteigen können.
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Wer sich beispielsweise eine Wärmepumpe anschafft, benötigt seinen Gasanschluss nicht mehr. Doch was geschieht dann mit dem alten Anschluss?
Wer seinen Gasanschluss dauerhaft nicht mehr nutzt, hat grundsätzlich zwei Optionen: stilllegen oder zurückbauen lassen. Dafür muss ein Antrag bei dem entsprechenden Netzbetreiber eingereicht werden. Die meisten Anbieter stellen auf ihrer Webseite diesbezügliche Formulare zur Verfügung. Der bestehende Gasliefervertrag muss ebenfalls gekündigt werden, da er nicht automatisch bei einer Stilllegung oder einem Rückbau des Gasanschlusses endet. Die Kündigung sollte rechtzeitig erfolgen, da die Stilllegung oder der Rückbau nicht zwingend zu einem Sonderkündigungsrecht führen.
Stilllegung
Bei der Stilllegung wird der Anschluss vom Verteilnetz getrennt. Dabei wird die Hauptabsperreinrichtung geschlossen beziehungsweise bei fehlender Absperreinrichtung die Netzanschlussleitung physisch getrennt. Aus Sicherheitsgründen werden die dahinterliegenden Gasleitungen bis zur Hauptversorgungsleitung entgast. Die Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden jedoch nicht entfernt. Eine spätere Inbetriebnahme kann – je nach technischen Gegebenheiten – auch künftig möglich bleiben. Der Gaszähler sollte ebenfalls abmontiert und retourniert werden, da anderenfalls weiterhin Grundkosten anfallen können.
Rückbau
Bei einem Rückbau wird die Gasleitung von der allgemeinen Versorgungsleitung abgetrennt, und die Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden entfernt. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Maßnahme, das heißt der Netzanschluss ist anschließend nicht mehr nutzbar. Das Grundstück, auf dem sich der Netzanschluss bis zu seiner Trennung befand, gilt aus Sicht der Gasversorgung ab dann als nicht erschlossen. Eine erneute Versorgung ist nur mit einem neuen Anschluss möglich.
Inaktiver Anschluss
Ein Sonderfall ist das Pausieren des Netzanschlusses. Dabei bleibt der gesamte Anschluss inklusive Messeinrichtung in der Regel erhalten, und die Gasbelieferung kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Allerdings ist dies in den wenigsten Fällen sinnvoll, da der Netzbetreiber dabei oft eine Vorhaltepauschale erhebt und somit jährlich Kosten entstehen. Theoretisch könnte zwar die vorhandene Gasleitung irgendwann in der Zukunft für die Energieversorgung mit grünem Wasserstoff genutzt werden. Doch ob das für Privathaushalte jemals eine Alternative sein wird und ob dann überhaupt genügend Wasserstoff zur Verfügung steht, ist derzeit nicht absehbar.
Welche Kosten fallen an?
Die Stilllegung und der Rückbau dürfen in der Regel nur durch den jeweiligen Netzbetreiber vorgenommen werden. Diese handhaben die Stilllegungskosten sehr unterschiedlich. In vielen Regionen müssen Eigentümer hierfür vierstellige Beträge bezahlen, andere Betreiber erheben eine Pauschale von einigen Hundert Euro. Anscheinend geht es auch anders: Es gibt Netzbetreiber, die gar kein Geld in Rechnung stellen.
Forderungen von Haus & Grund
Damit die Energiewende im Gebäudebestand nicht noch teurer wird, fordert Haus & Grund daher, dass die Stilllegung beziehungsweise der Rückbau eines Gasanschlusses für Eigentümer generell kostenlos sein sollte.
Auch die Kosten für diejenigen, die ihren Gasanschluss noch weiter nutzen müssen, dürfen nicht steigen. Derzeit tragen alle Gaskunden die Betriebs- und Wartungskosten des Netzes über die Netzentgelte. Da aktuell rund 48 Prozent der Privatwohnungen in Deutschland Gas als Energiequelle nutzen, können diese Kosten noch auf viele Schultern verteilt werden. Diese Verteilung wird sich jedoch in den nächsten Jahren ändern, sodass weniger Menschen für die Betriebskosten aufkommen müssen. Dies könnte eine erhebliche finanzielle Belastung für Eigentümer darstellen, die aus verschiedenen Gründen nicht schnell genug vom Gasnetz umsteigen können.
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
„Theoretisch kann zwar die vorhandene Gasleitung irgendwann in der Zukunft für die Energieversorgung mit grünem Wasserstoff genutzt werden. Doch ob das für Privathaushalte jemals eine Alternative sein könnte und genügend Wasserstoff zur Verfügung steht, ist derzeit nicht absehbar.“
Januar 2025
Hohe Hürden beim EigentumserwerbAuswirkungen der Grunderwerbsteuer auf die Neubaunachfrage
Die jüngsten Zins- und Baukostensteigerungen haben die Nachfrage nach Wohneigentum deutlich reduziert. Dem Rückgang der Bautätigkeit steht aber ein immer stärker steigender Bedarf an Wohnraum gegenüber. Eine große Hürde beim Eigentumserwerb stellt die Eigenkapitalbildung dar. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) würde eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer den Neubau stark ankurbeln.
Anders als lange Zeit prognostiziert, wächst die Bevölkerung in Deutschland weiter an. Der Zuwachs der Haushalte fällt aufgrund eines zunehmenden Anteils von Single-Haushalten sogar überproportional zum Bevölkerungswachstum aus. Vor allem in den Ballungsräumen übersteigt die Nachfrage nach Wohnraum aufgrund dieser Entwicklung vielerorts das Angebot. Die Politik hat sich daher ein jährliches Neubauziel von 400.000 Wohnungen gesteckt, was in dieser Legislaturperiode bisher jedoch noch in keinem Jahr erreicht werden konnte. Das ifo Institut für Wirtschaftsforschung prognostiziert für das Jahr 2024 circa 250.000 neue Wohnungen. Im Jahr 2025 wird die Zahl der Neubauten auf 205.000 sinken, und im Jahr 2026 werden voraussichtlich sogar nur noch 175.000 neue Wohnungen entstehen.
Die hohen Neubaukosten führen aktuell dazu, dass die Nachfrage nach Wohneigentum sinkt und der Bedarf an Mietwohnungen entsprechend zunimmt. Aufgrund des Wohnungsmangels führt diese Verschiebung der Nachfrage mancherorts zu steigenden Neuvertragsmieten. Die Entwicklungen in der Baubranche haben also schon jetzt Auswirkungen auf den gesamten Wohnungsmarkt.
Sinkende Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer für die Bundesländer
Trotz steigender Immobilienpreise und hoher Steuersätze sanken aufgrund rückläufiger Immobilienverkäufe in den meisten Bundesländern die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer und lagen im Jahr 2023 etwa 33 Prozent unter dem Höchststand von 2021. Dieser Trend wird sich unter den aktuellen Rahmenbedingungen auch künftig fortsetzen.
Warum sich die Reduzierung der Grunderwerbsteuer lohnen würde
Das IW hat nun in einer aktuellen Studie die Auswirkung hoher Grunderwerbsteuern auf die Bautätigkeit untersucht. Die Auswertung zeigt, dass eine Halbierung der Grunderwerbsteuer zur Folge hätte, dass im Schnitt 9 Prozent mehr Wohnungen fertiggestellt würden. Dieser Anstieg an Baufertigstellungen kann die Einnahmeverluste der Länder nicht kompensieren. Stellt man dem Verlust allerdings die Kosten eines staatlich finanzierten Neubaus in entsprechendem Umfang gegenüber, wäre eine Absenkung für die Länder langfristig mehr als lukrativ.
Fazit von Jakob Grimm, Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik
„Bei einem Immobilienpreis von 400.000 Euro und einem Grunderwerbsteuersatz von 6,5 Prozent fallen allein für die Grunderwerbsteuer Kosten in Höhe von 26.000 Euro an. Diese Belastung stellt eine erhebliche Hürde beim Eigentumserwerb dar, die insbesondere für Erstkäufer schwer zu überwinden ist. Eine Absenkung der Grunderwerbsteuer könnte nicht nur den Neubau ankurbeln, sondern langfristig auch die öffentlichen Haushalte entlasten, da die Kosten für staatlich finanzierte Neubauten höher wären als die potenziellen Einnahmeverluste aus der Steuerreduktion.“
Die jüngsten Zins- und Baukostensteigerungen haben die Nachfrage nach Wohneigentum deutlich reduziert. Dem Rückgang der Bautätigkeit steht aber ein immer stärker steigender Bedarf an Wohnraum gegenüber. Eine große Hürde beim Eigentumserwerb stellt die Eigenkapitalbildung dar. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) würde eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer den Neubau stark ankurbeln.
Anders als lange Zeit prognostiziert, wächst die Bevölkerung in Deutschland weiter an. Der Zuwachs der Haushalte fällt aufgrund eines zunehmenden Anteils von Single-Haushalten sogar überproportional zum Bevölkerungswachstum aus. Vor allem in den Ballungsräumen übersteigt die Nachfrage nach Wohnraum aufgrund dieser Entwicklung vielerorts das Angebot. Die Politik hat sich daher ein jährliches Neubauziel von 400.000 Wohnungen gesteckt, was in dieser Legislaturperiode bisher jedoch noch in keinem Jahr erreicht werden konnte. Das ifo Institut für Wirtschaftsforschung prognostiziert für das Jahr 2024 circa 250.000 neue Wohnungen. Im Jahr 2025 wird die Zahl der Neubauten auf 205.000 sinken, und im Jahr 2026 werden voraussichtlich sogar nur noch 175.000 neue Wohnungen entstehen.
Die hohen Neubaukosten führen aktuell dazu, dass die Nachfrage nach Wohneigentum sinkt und der Bedarf an Mietwohnungen entsprechend zunimmt. Aufgrund des Wohnungsmangels führt diese Verschiebung der Nachfrage mancherorts zu steigenden Neuvertragsmieten. Die Entwicklungen in der Baubranche haben also schon jetzt Auswirkungen auf den gesamten Wohnungsmarkt.
Sinkende Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer für die Bundesländer
Trotz steigender Immobilienpreise und hoher Steuersätze sanken aufgrund rückläufiger Immobilienverkäufe in den meisten Bundesländern die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer und lagen im Jahr 2023 etwa 33 Prozent unter dem Höchststand von 2021. Dieser Trend wird sich unter den aktuellen Rahmenbedingungen auch künftig fortsetzen.
Warum sich die Reduzierung der Grunderwerbsteuer lohnen würde
Das IW hat nun in einer aktuellen Studie die Auswirkung hoher Grunderwerbsteuern auf die Bautätigkeit untersucht. Die Auswertung zeigt, dass eine Halbierung der Grunderwerbsteuer zur Folge hätte, dass im Schnitt 9 Prozent mehr Wohnungen fertiggestellt würden. Dieser Anstieg an Baufertigstellungen kann die Einnahmeverluste der Länder nicht kompensieren. Stellt man dem Verlust allerdings die Kosten eines staatlich finanzierten Neubaus in entsprechendem Umfang gegenüber, wäre eine Absenkung für die Länder langfristig mehr als lukrativ.
Fazit von Jakob Grimm, Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik
„Bei einem Immobilienpreis von 400.000 Euro und einem Grunderwerbsteuersatz von 6,5 Prozent fallen allein für die Grunderwerbsteuer Kosten in Höhe von 26.000 Euro an. Diese Belastung stellt eine erhebliche Hürde beim Eigentumserwerb dar, die insbesondere für Erstkäufer schwer zu überwinden ist. Eine Absenkung der Grunderwerbsteuer könnte nicht nur den Neubau ankurbeln, sondern langfristig auch die öffentlichen Haushalte entlasten, da die Kosten für staatlich finanzierte Neubauten höher wären als die potenziellen Einnahmeverluste aus der Steuerreduktion.“
Dezember 2024
EigenbedarfskündigungBundesgerichtshof konkretisiert den Begriff „Familienangehöriger“
Vermieter können ihren Mietern unter anderem kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigen (§§ 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Auch die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Wohneigentum greift nicht, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Erwerber derselben Familie angehören (§ 577a Absatz 2 Satz 2 BGB).
Als Familienangehörige werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht als Familienangehörige anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) entschieden.
Der Fall
Die Vermieterin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – klagte gegen einen ihrer Mieter auf Räumung, nachdem sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatte. Die zunächst aus zwei Cousins bestehende GbR hatte die bereits vermietete Berliner Wohnung erworben und war damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen drei Kinder als Rechtsnachfolger als Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 577a Absatz 1a Satz 1 Nummer. 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den ursprünglichen Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handele (§ 577a Absatz 1a Satz 2 BGB), zwischen denen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Für diese gelte die Kündigungsbeschränkung nicht. Die Richter hoben damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.
Nur enge Familienangehörige werden privilegiert
Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden aber nur enge Familienangehörige privilegiert. Bei ihnen nehme der Gesetzgeber an, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.
Zur Information
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, direkten Verwandten und Verschwägerten, Pflegeeltern und Pflegekindern zu.
Inka-Marie Storm
Vermieter können ihren Mietern unter anderem kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigen (§§ 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Auch die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Wohneigentum greift nicht, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Erwerber derselben Familie angehören (§ 577a Absatz 2 Satz 2 BGB).
Als Familienangehörige werden ausschließlich Personen angesehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) zusteht. Auf ein besonderes Näheverhältnis kommt es dabei nicht an. Cousins sind somit nicht als Familienangehörige anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) entschieden.
Der Fall
Die Vermieterin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – klagte gegen einen ihrer Mieter auf Räumung, nachdem sie die Wohnung wegen Eigenbedarfs zugunsten eines ihrer Gesellschafter gekündigt hatte. Die zunächst aus zwei Cousins bestehende GbR hatte die bereits vermietete Berliner Wohnung erworben und war damit in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen drei Kinder als Rechtsnachfolger als Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieter beriefen sich auf den in Berlin durch Landesverordnung erweiterten zehnjährigen Kündigungsschutz (Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 577a Absatz 1a Satz 1 Nummer. 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Berliner Landesverordnung).
Das Landgericht war der Auffassung, dass die Kündigungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greife, weil es sich bei den ursprünglichen Gesellschaftern – zwei Cousins – um Familienangehörige handele (§ 577a Absatz 1a Satz 2 BGB), zwischen denen auch ein besonderes Näheverhältnis bestünde. Für diese gelte die Kündigungsbeschränkung nicht. Die Richter hoben damit das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts auf.
Nur enge Familienangehörige werden privilegiert
Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber die soziale Bindung der „Familienangehörigen“ im Mietrecht nicht konkretisiert habe. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses käme es aber nicht an. Vielmehr werde die Wertung des Begriffs der Familienangehörigen aus dem Zeugnisverweigerungsrecht herangezogen. In der ZPO und der StPO würden aber nur enge Familienangehörige privilegiert. Bei ihnen nehme der Gesetzgeber an, dass zwischen ihnen typischerweise eine persönliche Bindung besteht.
Zur Information
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, direkten Verwandten und Verschwägerten, Pflegeeltern und Pflegekindern zu.
Inka-Marie Storm
November 2024
Kehr- und ÜberprüfungsordnungHöhere Gebühren und Vertreterregelungen geplant
Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nach sich. Außerdem sollen sich zukünftig die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vertreten lassen können. Dafür soll wiederum das Schornsteinfegerhandwerkergesetz (SchfHwG) geändert werden.
Die Änderungen der KÜO und des SchfHwG werden derzeit in zwei getrennten Verfahren behandelt. Sie wurden vom Bundestag bisher noch nicht beschlossen. Haus & Grund setzt sich dabei für mehr Entlastungen bei den Schornsteinfegerpflichten für Eigentümer ein. Die geplanten Änderungen im Überblick:
Erhöhung des für die Gebührensätze maßgeblichen Arbeitswerts
Die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden in der KÜO geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll nunmehr zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt aber damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.
Bevollmächtigte Schornsteinfeger sollen sich zukünftig vertreten lassen können
Der gegenwärtige Fachkräftemangel trifft auch die Schornsteinfegerbranche. Um den drohenden Engpässen bei der Besetzung der Kehrbezirke zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister im SchfHwG eingeführt werden. Die dadurch erforderliche Folgeanpassung in der KÜO führt jedoch zu keiner neuen Gebühr. Der Vertreter hat jedoch wie der Bevollmächtigte den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen und muss namentlich benannt werden.
Klarstellungen und Anpassungen bei einigen Gebührentatbeständen
Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen sollen nunmehr detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt werden. Dabei sollen nicht nur die Prüfpflichten und jeweiligen Gebühren en détail ergänzt, sondern auch noch mit zusätzlichen Zuschlägen und Strafgebühren bei Verstoß versehen werden. Durch die ohnehin schon intransparente Gesetzgebung des GEG werden Eigentümer damit noch zusätzlich bestraft.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen kennen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben. Zum Ausgleich der Mehrkosten werden für Bürgerinnen und Bürger hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG als auch die Gebührenordnung (KÜO) genug Potenzial für Vereinfachungen und Erleichterungen bei allen Beteiligten. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre würde beispielsweise nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.“
Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nach sich. Außerdem sollen sich zukünftig die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vertreten lassen können. Dafür soll wiederum das Schornsteinfegerhandwerkergesetz (SchfHwG) geändert werden.
Die Änderungen der KÜO und des SchfHwG werden derzeit in zwei getrennten Verfahren behandelt. Sie wurden vom Bundestag bisher noch nicht beschlossen. Haus & Grund setzt sich dabei für mehr Entlastungen bei den Schornsteinfegerpflichten für Eigentümer ein. Die geplanten Änderungen im Überblick:
Erhöhung des für die Gebührensätze maßgeblichen Arbeitswerts
Die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden in der KÜO geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll nunmehr zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt aber damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.
Bevollmächtigte Schornsteinfeger sollen sich zukünftig vertreten lassen können
Der gegenwärtige Fachkräftemangel trifft auch die Schornsteinfegerbranche. Um den drohenden Engpässen bei der Besetzung der Kehrbezirke zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister im SchfHwG eingeführt werden. Die dadurch erforderliche Folgeanpassung in der KÜO führt jedoch zu keiner neuen Gebühr. Der Vertreter hat jedoch wie der Bevollmächtigte den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen und muss namentlich benannt werden.
Klarstellungen und Anpassungen bei einigen Gebührentatbeständen
Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen sollen nunmehr detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt werden. Dabei sollen nicht nur die Prüfpflichten und jeweiligen Gebühren en détail ergänzt, sondern auch noch mit zusätzlichen Zuschlägen und Strafgebühren bei Verstoß versehen werden. Durch die ohnehin schon intransparente Gesetzgebung des GEG werden Eigentümer damit noch zusätzlich bestraft.
Kommentar von Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik
„Durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen kennen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben. Zum Ausgleich der Mehrkosten werden für Bürgerinnen und Bürger hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG als auch die Gebührenordnung (KÜO) genug Potenzial für Vereinfachungen und Erleichterungen bei allen Beteiligten. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre würde beispielsweise nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.“
September 2024
Wohnkosten in Deutschland für Mieter im Schnitt geringer als für EigentümerZu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahr 2023. Die Wohnkosten – unter Berücksichtigung von Mieten, Hypothekenzinsen, Wohnungssteuern, Nebenkosten, Instandhaltungsaufwendungen und anderen – sind für Mieter in Europa im Durchschnitt wesentlich höher als für Eigentümer. Dies ist in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands der Fall.
Natürlich müssen solche Ergebnisse auch vor dem Hintergrund des durchschnittlichen Einkommens betrachtet werden. Hier liegt Deutschland im Mittel auf einem hohen Niveau. Während sich die Wohnkosten der Mieter in Deutschland, nicht zuletzt wegen des hohen Einkommensniveaus, im europäischen Vergleich im oberen Drittel bewegen, übersteigen die Wohnkosten der deutschen Eigentümer die Ausgaben der Eigentümer in den anderen Mitgliedstaaten bei Weitem. Grund dafür sind die hohen Bauland- und Baukosten sowie konstant hohe Bauzinsen.
Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund der hitzig geführten Debatte über explodierende Mieten von großem Interesse, da sie zeigt, dass Eigentümer in der öffentlichen Wahrnehmung oft zu kurz kommen.
August 2024
„Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede DIN-Norm eingehalten wird“INTERVIEW
Gestiegene Zinsen, hohe Materialkosten und Fachkräftemangel – die Baubranche steckt in einer Krise. Gleichzeitig fehlt es an Wohnraum. Im Interview erläutert Bundesjustizminister Marco Buschmann, wie Bauen wieder einfacher werden kann und was sich hinter dem Begriff „Gebäudetyp E“ verbirgt.
Nach einer Studie des Bauforschungsinstituts Arge sind die Baukosten in den vergangenen vier Jahren etwa in Großstädten um 42 Prozent gestiegen. Wie kann Bauen wieder bezahlbarer werden?
Bund, Länder und Kommunen müssen hier zusammenwirken. Denn es gibt nicht das eine Wundermittel, um die Teuerungskrise beim Wohnungsbau in den Griff zu bekommen. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen. Wo es möglich ist, da muss mehr Bauland ausgewiesen werden: Schließlich liegt es auch am knappen Grundstücksangebot, dass das Bauen so teuer ist. Bürokratieabbau ist ein weiterer Hebel: Es gibt zu viele Vorgaben in Deutschland und die Genehmigungs- und Gerichtsverfahren dauern zu lange; auch das sind unnötige Zeitfresser und Kostentreiber. Auch Förderprogramme sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie können die Teuerung zumindest abfedern: Die Bundesregierung hat hierfür bereits umfangreiche Mittel in die Hand genommen. Aber gerade weil das Geld im Haushalt endlich ist, sollten wir noch stärker auf den Abbau von Bürokratie und Regulierung schauen. Wir müssen auch das private Bauvertragsrecht modernisieren – und es einfacher machen, sich beim Bau auf den Verzicht von Komfortstandards zu verständigen.
Ein Aspekt, der das Bauen verteuert, sind die zahlreichen DIN-Normen. Sie gelten beim Wohnungsbau fast automatisch als die anerkannten Regeln der Technik. Wie könnten die Vorschriften gelockert werden?
Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede einzelne der über 3.000 DIN-Normen für den Baubereich eingehalten wird. Das zeigen Altbauwohnungen: Viele Komfortnormen wie etwa Trittschalldämmung erfüllen sie selbst im renovierten Zustand oft nicht, sind aber trotzdem sehr begehrt. DIN-Normen werden allerdings weder vom Staat noch von der Politik gemacht. Wir können sie daher nicht einfach ändern. Allerdings können wir dafür sorgen, dass es rechtlich einfacher wird, von reinen Komfortnormen abzuweichen, ohne mit dem rechtlichen Risiko eines Mängelprozesses oder einer Mietminderung rechnen zu müssen. Kurz: Wir wollen es einfacher machen für die Beteiligten von Bauprojekten, rechtssicher zu vereinbaren, dass von DIN-Normen, die keine Sicherheitsaspekte betreffen, abgewichen wird. Der Weg dazu führt über eine Anpassung des Bauvertragsrechts.
Es liegt gerade viel Hoffnung im „Gebäudetyp E“. Was verbirgt sich genau dahinter und ist das nur ein Projekt oder sehen Sie darin ein Modell für die Fläche?
Das Schlagwort vom „Gebäudetyp E“ steht nicht für eine bestimmte Bauweise oder einen bestimmten Gebäudetypus. Dahinter verbirgt sich vielmehr die Idee, dass es sinnvoll sein kann, beim Bauen auf Komfortstandards zu verzichten – um das Bauen einfacher zu machen und dadurch kostengünstiger. Schon heute ist es grundsätzlich möglich, Abweichungen von Komfortstandards zu vereinbaren. Praktiziert wird das aber nur selten. Es herrscht viel Rechtsunsicherheit. Wir wollen den Verzicht auf Komfortstandards erleichtern. Ich denke, diese Idee hat durchaus großes Potenzial. Denn aus der Bauwirtschaft höre ich oft, dass gerade auch die Komfortstandards Kostentreiber sind. Wohlgemerkt: Es geht dabei nicht um staatliche Vorgaben – es geht allein um nicht-staatliche Qualitätsstandards. Es geht deshalb auch nicht um zwingende Vorgaben für Gebäudesicherheit und Gesundheitsschutz. Außerdem ist klar: Ein Verzicht auf die Einhaltung von Standards kann immer nur dann rechtswirksam sein, wenn alle Vertragspartner dies wollen. Wir schaffen mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit.
Haus & Grund sieht einige Risiken für private Eigentümer und vermietende Privatpersonen bei einer Neueinführung des Gebäudetyps E. Insbesondere im Bereich des Schallschutzes und der Einhaltung anderer anerkannten Regeln der Technik bestehen große Streitpotenziale und Haftungsrisiken. Vermieter könnten mit Mietminderungen und hohen Nachbesserungskosten konfrontiert werden. Teilen Sie diese Befürchtungen und wie könnte dies verhindert werden?
Diese Sorge muss niemand haben. Denn das Mietrecht vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jede anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnung in einem Zustand überlassen wird, in dem sie sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Der Vermieter muss also lediglich im Mietvertrag klar benennen, was er vermietet, so dass der Mieter im Bilde ist. Da kann man also etwa festhalten, dass die Trittschalldämmung geringer ist, als nach den aktuellen DIN-Normen vorgesehen. Verzichten die Parteien auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietsache, dann ist der bei vergleichbaren Wohnungen „übliche Wohnstandard“ geschuldet. In vielen Fällen wird dieser gar nicht spürbar tangiert sein, wenn beim Bau von einzelnen anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Wenn zum Beispiel im Badezimmer kein Fliesen- oder Vinylboden verlegt wird, sondern ein innovativer, ebenso wasserabweisender Belag, dann dürfte das den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigen.
Das Interview führte
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
Gestiegene Zinsen, hohe Materialkosten und Fachkräftemangel – die Baubranche steckt in einer Krise. Gleichzeitig fehlt es an Wohnraum. Im Interview erläutert Bundesjustizminister Marco Buschmann, wie Bauen wieder einfacher werden kann und was sich hinter dem Begriff „Gebäudetyp E“ verbirgt.
Nach einer Studie des Bauforschungsinstituts Arge sind die Baukosten in den vergangenen vier Jahren etwa in Großstädten um 42 Prozent gestiegen. Wie kann Bauen wieder bezahlbarer werden?
Bund, Länder und Kommunen müssen hier zusammenwirken. Denn es gibt nicht das eine Wundermittel, um die Teuerungskrise beim Wohnungsbau in den Griff zu bekommen. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen. Wo es möglich ist, da muss mehr Bauland ausgewiesen werden: Schließlich liegt es auch am knappen Grundstücksangebot, dass das Bauen so teuer ist. Bürokratieabbau ist ein weiterer Hebel: Es gibt zu viele Vorgaben in Deutschland und die Genehmigungs- und Gerichtsverfahren dauern zu lange; auch das sind unnötige Zeitfresser und Kostentreiber. Auch Förderprogramme sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie können die Teuerung zumindest abfedern: Die Bundesregierung hat hierfür bereits umfangreiche Mittel in die Hand genommen. Aber gerade weil das Geld im Haushalt endlich ist, sollten wir noch stärker auf den Abbau von Bürokratie und Regulierung schauen. Wir müssen auch das private Bauvertragsrecht modernisieren – und es einfacher machen, sich beim Bau auf den Verzicht von Komfortstandards zu verständigen.
Ein Aspekt, der das Bauen verteuert, sind die zahlreichen DIN-Normen. Sie gelten beim Wohnungsbau fast automatisch als die anerkannten Regeln der Technik. Wie könnten die Vorschriften gelockert werden?
Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede einzelne der über 3.000 DIN-Normen für den Baubereich eingehalten wird. Das zeigen Altbauwohnungen: Viele Komfortnormen wie etwa Trittschalldämmung erfüllen sie selbst im renovierten Zustand oft nicht, sind aber trotzdem sehr begehrt. DIN-Normen werden allerdings weder vom Staat noch von der Politik gemacht. Wir können sie daher nicht einfach ändern. Allerdings können wir dafür sorgen, dass es rechtlich einfacher wird, von reinen Komfortnormen abzuweichen, ohne mit dem rechtlichen Risiko eines Mängelprozesses oder einer Mietminderung rechnen zu müssen. Kurz: Wir wollen es einfacher machen für die Beteiligten von Bauprojekten, rechtssicher zu vereinbaren, dass von DIN-Normen, die keine Sicherheitsaspekte betreffen, abgewichen wird. Der Weg dazu führt über eine Anpassung des Bauvertragsrechts.
Es liegt gerade viel Hoffnung im „Gebäudetyp E“. Was verbirgt sich genau dahinter und ist das nur ein Projekt oder sehen Sie darin ein Modell für die Fläche?
Das Schlagwort vom „Gebäudetyp E“ steht nicht für eine bestimmte Bauweise oder einen bestimmten Gebäudetypus. Dahinter verbirgt sich vielmehr die Idee, dass es sinnvoll sein kann, beim Bauen auf Komfortstandards zu verzichten – um das Bauen einfacher zu machen und dadurch kostengünstiger. Schon heute ist es grundsätzlich möglich, Abweichungen von Komfortstandards zu vereinbaren. Praktiziert wird das aber nur selten. Es herrscht viel Rechtsunsicherheit. Wir wollen den Verzicht auf Komfortstandards erleichtern. Ich denke, diese Idee hat durchaus großes Potenzial. Denn aus der Bauwirtschaft höre ich oft, dass gerade auch die Komfortstandards Kostentreiber sind. Wohlgemerkt: Es geht dabei nicht um staatliche Vorgaben – es geht allein um nicht-staatliche Qualitätsstandards. Es geht deshalb auch nicht um zwingende Vorgaben für Gebäudesicherheit und Gesundheitsschutz. Außerdem ist klar: Ein Verzicht auf die Einhaltung von Standards kann immer nur dann rechtswirksam sein, wenn alle Vertragspartner dies wollen. Wir schaffen mehr Rechtssicherheit für mehr Wahlfreiheit.
Haus & Grund sieht einige Risiken für private Eigentümer und vermietende Privatpersonen bei einer Neueinführung des Gebäudetyps E. Insbesondere im Bereich des Schallschutzes und der Einhaltung anderer anerkannten Regeln der Technik bestehen große Streitpotenziale und Haftungsrisiken. Vermieter könnten mit Mietminderungen und hohen Nachbesserungskosten konfrontiert werden. Teilen Sie diese Befürchtungen und wie könnte dies verhindert werden?
Diese Sorge muss niemand haben. Denn das Mietrecht vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jede anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnung in einem Zustand überlassen wird, in dem sie sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Der Vermieter muss also lediglich im Mietvertrag klar benennen, was er vermietet, so dass der Mieter im Bilde ist. Da kann man also etwa festhalten, dass die Trittschalldämmung geringer ist, als nach den aktuellen DIN-Normen vorgesehen. Verzichten die Parteien auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Beschaffenheit der Mietsache, dann ist der bei vergleichbaren Wohnungen „übliche Wohnstandard“ geschuldet. In vielen Fällen wird dieser gar nicht spürbar tangiert sein, wenn beim Bau von einzelnen anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Wenn zum Beispiel im Badezimmer kein Fliesen- oder Vinylboden verlegt wird, sondern ein innovativer, ebenso wasserabweisender Belag, dann dürfte das den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigen.
Das Interview führte
Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation
August 2024
Betreten der vermieteten Wohnung durch den VermieterBei einem konkreten Grund muss der Zutritt gewährt werden
Nach entsprechender Vorankündigung muss der Wohnungsmieter als vertragliche Nebenpflicht dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 26. April 2023 (VIII ZR 420/21) festgestellt und in einem Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 (VIII ZR 77/23) nochmals bekräftigt.
Vermieter dürfen die Wohnung des Mieters nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle der Wohnung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nämlich nicht her. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter erlaubt, die Wohnung regelmäßig, zum Beispiel alle ein oder zwei Jahre, ohne konkreten Anlass zu besichtigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH-Urteil vom 4. Juni 2013, III ZR 289/13).
Liegt jedoch ein konkretes berechtigtes Interesse vor, wie zum Beispiel die Vorbereitung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, der Verkauf oder die Nachvermietung der Wohnung, so muss der Mieter den Zutritt gewähren. Dabei hat der Vermieter dem Mieter unter Nennung des Grundes das Betreten oder die Besichtigung rechtzeitig anzukündigen.
Interessen von Mieter und Vermieter abwägen
In seinem Urteil hat sich der BGH umfassend zum Betretungsrecht des Vermieters geäußert: Während des Mietverhältnisses steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht dem Mieter zu (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, GG). Für den Mieter besteht jedoch eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung und bei einem konkreten sachlichen Grund den Zutritt zur Wohnung zu gewähren (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Bei der Prüfung eines Zutrittsrechts des Vermieters sind das Eigentumsrecht des Vermieters (Artikel 14 Absatz 1 GG) und das Recht des Mieters, in der Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“, abzuwägen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Beim Verkauf überwiegt regelmäßig das Interesse des Vermieters
Vor allem wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen, tritt das Interesse des Mieters „angesichts der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung“, die mit dem Betreten der Wohnung durch den Vermieter und Dritte einhergehen, regelmäßig hinter dem Interesse des Vermieters zurück, erklärten die Bundesrichter zudem. Die Interessen des Vermieters können jedoch ausnahmsweise eingeschränkt sein, wenn dem Mieter durch die Besichtigung der Wohnung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar eine Lebensgefahr drohe (zum Beispiel Suizidrisiko).
Grundsätze erneut bekräftigt
Diese Grundsätze hat der BGH in einem Beschluss erneut bekräftigt. In dem verhandelten Fall bewohnte der Mieter seit Juli 2014 eine Doppelhaushälfte in München. Die Miete beträgt seit Mietbeginn 1.800 Euro zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von 150 Euro. Die Vermieterin wollte die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und das Mietobjekt zu diesem Zweck zusammen mit einem von ihr beauftragten Sachverständigen besichtigen. Der Mieter lehnte dies mit der Begründung ab, das Gutachten könne auch ohne Besichtigung des Mietobjekts erstellt werden.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht gab der Klage auf Duldung des Betretens der Doppelhaushälfte durch die Vermieterin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens einer Woche im Wesentlichen statt. Auch das Landgericht bejahte das Zutrittsrecht im Hinblick auf die beabsichtigte Mieterhöhung und die insoweit notwendige Feststellung der Beschaffenheit und des Erhaltungszustandes des Wohnraums. Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision und bekräftigte das Urteil des Landgerichts: Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zustehe.
Nach entsprechender Vorankündigung muss der Wohnungsmieter als vertragliche Nebenpflicht dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 26. April 2023 (VIII ZR 420/21) festgestellt und in einem Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 (VIII ZR 77/23) nochmals bekräftigt.
Vermieter dürfen die Wohnung des Mieters nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Ein gesetzliches Besichtigungsrecht des Vermieters zur regelmäßigen Kontrolle der Wohnung gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nämlich nicht her. Auch eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter erlaubt, die Wohnung regelmäßig, zum Beispiel alle ein oder zwei Jahre, ohne konkreten Anlass zu besichtigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH-Urteil vom 4. Juni 2013, III ZR 289/13).
Liegt jedoch ein konkretes berechtigtes Interesse vor, wie zum Beispiel die Vorbereitung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, der Verkauf oder die Nachvermietung der Wohnung, so muss der Mieter den Zutritt gewähren. Dabei hat der Vermieter dem Mieter unter Nennung des Grundes das Betreten oder die Besichtigung rechtzeitig anzukündigen.
Interessen von Mieter und Vermieter abwägen
In seinem Urteil hat sich der BGH umfassend zum Betretungsrecht des Vermieters geäußert: Während des Mietverhältnisses steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht dem Mieter zu (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, GG). Für den Mieter besteht jedoch eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung und bei einem konkreten sachlichen Grund den Zutritt zur Wohnung zu gewähren (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Bei der Prüfung eines Zutrittsrechts des Vermieters sind das Eigentumsrecht des Vermieters (Artikel 14 Absatz 1 GG) und das Recht des Mieters, in der Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“, abzuwägen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Beim Verkauf überwiegt regelmäßig das Interesse des Vermieters
Vor allem wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen, tritt das Interesse des Mieters „angesichts der lediglich geringfügigen Beeinträchtigung“, die mit dem Betreten der Wohnung durch den Vermieter und Dritte einhergehen, regelmäßig hinter dem Interesse des Vermieters zurück, erklärten die Bundesrichter zudem. Die Interessen des Vermieters können jedoch ausnahmsweise eingeschränkt sein, wenn dem Mieter durch die Besichtigung der Wohnung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder sogar eine Lebensgefahr drohe (zum Beispiel Suizidrisiko).
Grundsätze erneut bekräftigt
Diese Grundsätze hat der BGH in einem Beschluss erneut bekräftigt. In dem verhandelten Fall bewohnte der Mieter seit Juli 2014 eine Doppelhaushälfte in München. Die Miete beträgt seit Mietbeginn 1.800 Euro zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von 150 Euro. Die Vermieterin wollte die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und das Mietobjekt zu diesem Zweck zusammen mit einem von ihr beauftragten Sachverständigen besichtigen. Der Mieter lehnte dies mit der Begründung ab, das Gutachten könne auch ohne Besichtigung des Mietobjekts erstellt werden.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht gab der Klage auf Duldung des Betretens der Doppelhaushälfte durch die Vermieterin und einen von ihr beauftragten Sachverständigen nach schriftlicher Vorankündigung von mindestens einer Woche im Wesentlichen statt. Auch das Landgericht bejahte das Zutrittsrecht im Hinblick auf die beabsichtigte Mieterhöhung und die insoweit notwendige Feststellung der Beschaffenheit und des Erhaltungszustandes des Wohnraums. Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision und bekräftigte das Urteil des Landgerichts: Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zustehe.
Juni 2024
Diese Datei (index.php) ist lediglich ein Einbaubeispiel! Alle 3 relevanten Zeilen (die Sie benötigen) sind im Quelltext nochmal gekennzeichnet!