Der ÖlschockAlles begann im Dezember 2019. Die Vermieterin V vermietete dem Mieter M ein Hausanwesen im Saarland. Mietbeginn war der 23.12.2019.M verpflichtete sich zur Zahlung einer Kaltmiete in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 €.
Bezüglich der Beheizung des Objektes wurde im schriftlichen Mietvertrag eine Individualvereinbarung verabredet. Dort heißt es, M bezieht unmittelbar auf eigene Rechnung die Brennstoffe, die für die Beheizung des Objektes notwendig sind.
Mündlich einigten sich die Mietvertragsparteien darauf, dass M bei Mietende den Öltank nochmals auffüllt.Bei Mietbeginn war der Öltank fast voll. Es wurde ein Bestand von 8.000 Liter gemessen.
Der Mietvertrag endete zum 30.06.2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Bestand auf 1.500 Liter geschrumpft. M hat während der Zeit, in der er das Hausanwesen angemietet hat, kein Öl eingekauft. Das Ende ihrer vertraglichen Beziehungen war nicht harmonisch. Es gab Stress. Neben anderen Positionen auch wegen der Ölkosten.
Die Vermieterin wies durch Vorlage von Rechnungen nach, dass sie für drei Lieferungen 10.153,09 € aufwenden musste, um den Öltank auf ein Niveau wie bei Mietbeginn aufzufüllen. Sie forderte M auf, ihr diese Kosten zu erstatten. Da dieser sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit. M brachte im Wesentlichen zwei Gegenargumente vor.
- Es könne nicht mündlich vereinbart werden, dass der Mieter bei Vertragsende für die Beschaffung von Ersatz des verbrauchten Öles aufkommen muss.
- Bezüglich der Verpflichtung, für Heizkosten aufzukommen, handele es sich um Mietnebenkosten. Und über diese müsste jährlich abgerechnet werden, was vorliegend nicht geschah.
M verweigerte nicht nur die Zahlung an V. Im Rahmen einer Widerklage forderte er für den zurückgelassenen Rest von 1.500 Liter 2.158,05 €. V beantragte diesbezüglich Abweisung der Widerklage.
Der Rechtsstreit war zunächst beim Amtsgericht Völklingen anhängig. Am 08.01.2025 wurde ein Urteil verkündet. Dieses gab dem Klagebegehren von V statt und wies die Widerklage ab.
Mit dieser Entscheidung war M nicht einverstanden. Er legte Berufung ein. Der Fall landete beim Landgericht Saarbrücken. Dieses überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Berufungskammer bestätigte im Ergebnis das, was das Amtsgericht Völklingen ausgeführt hat. Nach diesseitiger Auffassung mit überzeugender Begründung. Die Individualvereinbarung in Verbindung mit der mündlichen Absprache der Mietvertragsparteien regelt den Zustand des Mietobjektes bei Mietbeginn. Also Wohngrundstück wie es vorgefunden wurde inklusive Heizölbestand von 8.000 Liter.
Der M hat das Objekt so angemietet, wie es zuvor geschildert wurde.
Nach den Regeln des Mietrechts muss der Mieter das Mietobjekt so zurückgeben, wie er es bei Mietbeginn übernommen hat. Also mit 8.000 Liter Öl im Tank. Die Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, war zum Mietende (30.06.2022) fällig. Da M diesem Obligo nicht nachkam, hat er sich gegenüber seiner Vertragspartnerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Vermögenseinbuße letzterer besteht darin, dass sie gezwungen war, 10.153,09 € aufzuwenden, um den Zustand per Mietbeginn wiederherzustellen.
Das Landgericht in Saarbrücken stellt klar, dass in diesem besonderen Falle die Regeln der §§ 556 BGB f. nicht zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich der Heizkosten wurde keine Vereinbarung über Betriebskosten geschlossen. Daher auch keine Verpflichtung, jährlich abzurechnen.
Aus der nachvollziehbaren Argumentation des Landgerichts folgt zwingend, dass die Widerklage von M keinen Erfolg hat.
Haus & Grund Saarbrücken
Telefon 0681/66837-0
E-Mail info@hausundgrund-saarbruecken.de
Anwaltskanzlei Hoffmann
Telefon 0681/68663340
E-Mail info@anwaltskanzlei-hoffmann.com
Bezüglich der Beheizung des Objektes wurde im schriftlichen Mietvertrag eine Individualvereinbarung verabredet. Dort heißt es, M bezieht unmittelbar auf eigene Rechnung die Brennstoffe, die für die Beheizung des Objektes notwendig sind.
Mündlich einigten sich die Mietvertragsparteien darauf, dass M bei Mietende den Öltank nochmals auffüllt.Bei Mietbeginn war der Öltank fast voll. Es wurde ein Bestand von 8.000 Liter gemessen.
Der Mietvertrag endete zum 30.06.2022. Zu diesem Zeitpunkt war der Bestand auf 1.500 Liter geschrumpft. M hat während der Zeit, in der er das Hausanwesen angemietet hat, kein Öl eingekauft. Das Ende ihrer vertraglichen Beziehungen war nicht harmonisch. Es gab Stress. Neben anderen Positionen auch wegen der Ölkosten.
Die Vermieterin wies durch Vorlage von Rechnungen nach, dass sie für drei Lieferungen 10.153,09 € aufwenden musste, um den Öltank auf ein Niveau wie bei Mietbeginn aufzufüllen. Sie forderte M auf, ihr diese Kosten zu erstatten. Da dieser sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit. M brachte im Wesentlichen zwei Gegenargumente vor.
- Es könne nicht mündlich vereinbart werden, dass der Mieter bei Vertragsende für die Beschaffung von Ersatz des verbrauchten Öles aufkommen muss.
- Bezüglich der Verpflichtung, für Heizkosten aufzukommen, handele es sich um Mietnebenkosten. Und über diese müsste jährlich abgerechnet werden, was vorliegend nicht geschah.
M verweigerte nicht nur die Zahlung an V. Im Rahmen einer Widerklage forderte er für den zurückgelassenen Rest von 1.500 Liter 2.158,05 €. V beantragte diesbezüglich Abweisung der Widerklage.
Der Rechtsstreit war zunächst beim Amtsgericht Völklingen anhängig. Am 08.01.2025 wurde ein Urteil verkündet. Dieses gab dem Klagebegehren von V statt und wies die Widerklage ab.
Mit dieser Entscheidung war M nicht einverstanden. Er legte Berufung ein. Der Fall landete beim Landgericht Saarbrücken. Dieses überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Berufungskammer bestätigte im Ergebnis das, was das Amtsgericht Völklingen ausgeführt hat. Nach diesseitiger Auffassung mit überzeugender Begründung. Die Individualvereinbarung in Verbindung mit der mündlichen Absprache der Mietvertragsparteien regelt den Zustand des Mietobjektes bei Mietbeginn. Also Wohngrundstück wie es vorgefunden wurde inklusive Heizölbestand von 8.000 Liter.
Der M hat das Objekt so angemietet, wie es zuvor geschildert wurde.
Nach den Regeln des Mietrechts muss der Mieter das Mietobjekt so zurückgeben, wie er es bei Mietbeginn übernommen hat. Also mit 8.000 Liter Öl im Tank. Die Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, war zum Mietende (30.06.2022) fällig. Da M diesem Obligo nicht nachkam, hat er sich gegenüber seiner Vertragspartnerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Vermögenseinbuße letzterer besteht darin, dass sie gezwungen war, 10.153,09 € aufzuwenden, um den Zustand per Mietbeginn wiederherzustellen.
Das Landgericht in Saarbrücken stellt klar, dass in diesem besonderen Falle die Regeln der §§ 556 BGB f. nicht zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich der Heizkosten wurde keine Vereinbarung über Betriebskosten geschlossen. Daher auch keine Verpflichtung, jährlich abzurechnen.
Aus der nachvollziehbaren Argumentation des Landgerichts folgt zwingend, dass die Widerklage von M keinen Erfolg hat.
Haus & Grund Saarbrücken
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Mai/Juni 2026
Kühlen mit der WärmepumpeWie Heiztechnik im Sommer zur Klimaanlage wird
Moderne Wärmepumpen können mehr als häufig vermutet. Gerade in heißen Sommern bieten sie eine effiziente Alternative zur klassischen Klimaanlage. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein.
An heißen Sommertagen sehnen wir uns nach Kühlung – und dabei denken die meisten Menschen zuerst an klassische Klimaanlagen, insbesondere Split-Geräte oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Doch zunehmend gewinnt eine alternative Technologie an Bedeutung: die Wärmepumpe. Ursprünglich primär für die Beheizung von Gebäuden genutzt, kann sie in der warmen Jahreszeit auch zur Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden – effizient und vergleichsweise umweltfreundlich.
Das Prinzip: Umkehrung des Heizbetriebs
Eine Wärmepumpe arbeitet nach einem einfachen physikalischen Prinzip: Sie entzieht der Umgebung (Luft, Erdreich oder Grundwasser) Wärme und gibt sie an ein Heizsystem ab. Im Sommer lässt sich dieser Prozess umkehren. Die Anlage entzieht dann dem Gebäude Wärme und leitet sie nach außen – ähnlich wie ein Kühlschrank, nur in größerem Maßstab.
Man unterscheidet dabei zwei Techniken: die aktive und die passive Kühlung.
- Aktive Kühlung: Hier arbeitet die Wärmepumpe wie im Heizbetrieb, nur in umgekehrter Richtung. Das System benötigt Strom, ist aber deutlich effizienter als viele herkömmliche Klimageräte.
- Passive Kühlung: Diese Variante kommt vor allem bei Erd- oder Grundwasser-Wärmepumpen zum Einsatz. Dabei wird die vergleichsweise kühle Temperatur des Erdreichs genutzt, um das Gebäude ohne laufenden Kompressor zu temperieren. Der Energieverbrauch ist minimal.
Voraussetzungen für effektive Kühlung
Nicht jede Wärmepumpe eignet sich automatisch zum Kühlen. Entscheidend sind mehrere Faktoren:
- Geeignetes System
Luft-Wärmepumpen können meist aktiv kühlen, während Erd- und Wasser-Wärmepumpen oft zusätzlich passive Kühlung ermöglichen. Ob eine Anlage diese Funktion unterstützt, hängt vom konkreten Modell ab. Für den Kühlbetrieb sind oft zusätzliche Komponenten oder Einstellungen notwendig – etwa Umschaltventile oder eine angepasste Regelungstechnik.
- Flächenheizungen statt Radiatoren
Für einen spürbaren Kühleffekt braucht es eine Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung. Diese sogenannten Flächenheizsysteme können die Kälte gleichmäßig im Raum verteilen. Klassische Heizkörper eignen sich nicht zum Kühlen, da die Oberfläche schlicht zu klein ist und sie auch nur dafür konzipiert sind, bei hoher Vorlauftemperatur Wärme abzugeben.
- Gute Gebäudeisolierung
Damit der Kühleffekt spürbar bleibt, muss das Gebäude gut gedämmt sein. Andernfalls dringt die Hitze von außen schnell wieder ein. Die Kühlleistung hängt stark vom Dämmstandard ab: In gut gedämmten Häusern kann man mit 3 bis 5 Grad Celsius Temperatursenkung rechnen, während der Effekt in schlecht isolierten Gebäuden kaum spürbar ist.
- Taupunktüberwachung
Da sich beim Kühlen schnell Kondenswasser bilden kann, wird eine Taupunktüberwachung dringend empfohlen. Dieses Bauteil misst die Raumtemperatur sowie die relative Luftfeuchtigkeit und gibt die Werte an die Wärmepumpensteuerung weiter. Diese ermittelt in Echtzeit den aktuellen Taupunkt im Raum. Solange die Vorlauftemperatur im Heizsystem über dem Taupunkt liegt, bildet sich kein Kondensat, und die Kühlfunktion der Wärmepumpe kann mit voller Leistung laufen. Steigt der Taupunkt an, etwa wenn es draußen besonders schwül ist, hebt die Wärmepumpe die Temperatur entsprechend an. Die Kühlleistung sinkt, aber dafür bildet sich kein Kondenswasser, das zur Schimmelpilzbildung und Bauschäden führen kann.
Vorteile gegenüber klassischen Klimaanlagen
Wärmepumpen punkten vor allem durch ihre Effizienz. Da sie vorhandene Energiequellen insbesondere Erdwärme oder Grundwasser nutzen, verbrauchen sie weniger Strom als viele herkömmliche Klimageräte. Zudem entfällt die Installation separater Kühlsysteme, was Kosten und Platz spart. Ein weiterer Vorteil ist die gleichmäßige Kühlung: Statt kalter Luftströme entsteht ein angenehmes Raumklima ohne Zugluft. Gerade für Allergiker oder empfindliche Personen kann das ein entscheidender Pluspunkt sein.
Im Gegensatz zu einer Klimaanlage lässt sich die Temperatur allerdings meist weniger stark absenken, insbesondere bei passiver Kühlung. An extrem heißen Tagen kann der Effekt daher begrenzt sein.
Fazit
„Die Wärmepumpe entwickelt sich zunehmend zum Ganzjahressystem für Heizen und Kühlen. Wer beim Neubau oder bei der Sanierung auf die richtige Technik setzt, kann nicht nur im Winter effizient heizen, sondern auch im Sommer für angenehme Temperaturen sorgen – nachhaltig und mit vergleichsweise geringem Energieeinsatz.“
Moderne Wärmepumpen können mehr als häufig vermutet. Gerade in heißen Sommern bieten sie eine effiziente Alternative zur klassischen Klimaanlage. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein.
An heißen Sommertagen sehnen wir uns nach Kühlung – und dabei denken die meisten Menschen zuerst an klassische Klimaanlagen, insbesondere Split-Geräte oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Doch zunehmend gewinnt eine alternative Technologie an Bedeutung: die Wärmepumpe. Ursprünglich primär für die Beheizung von Gebäuden genutzt, kann sie in der warmen Jahreszeit auch zur Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden – effizient und vergleichsweise umweltfreundlich.
Das Prinzip: Umkehrung des Heizbetriebs
Eine Wärmepumpe arbeitet nach einem einfachen physikalischen Prinzip: Sie entzieht der Umgebung (Luft, Erdreich oder Grundwasser) Wärme und gibt sie an ein Heizsystem ab. Im Sommer lässt sich dieser Prozess umkehren. Die Anlage entzieht dann dem Gebäude Wärme und leitet sie nach außen – ähnlich wie ein Kühlschrank, nur in größerem Maßstab.
Man unterscheidet dabei zwei Techniken: die aktive und die passive Kühlung.
- Aktive Kühlung: Hier arbeitet die Wärmepumpe wie im Heizbetrieb, nur in umgekehrter Richtung. Das System benötigt Strom, ist aber deutlich effizienter als viele herkömmliche Klimageräte.
- Passive Kühlung: Diese Variante kommt vor allem bei Erd- oder Grundwasser-Wärmepumpen zum Einsatz. Dabei wird die vergleichsweise kühle Temperatur des Erdreichs genutzt, um das Gebäude ohne laufenden Kompressor zu temperieren. Der Energieverbrauch ist minimal.
Voraussetzungen für effektive Kühlung
Nicht jede Wärmepumpe eignet sich automatisch zum Kühlen. Entscheidend sind mehrere Faktoren:
- Geeignetes System
Luft-Wärmepumpen können meist aktiv kühlen, während Erd- und Wasser-Wärmepumpen oft zusätzlich passive Kühlung ermöglichen. Ob eine Anlage diese Funktion unterstützt, hängt vom konkreten Modell ab. Für den Kühlbetrieb sind oft zusätzliche Komponenten oder Einstellungen notwendig – etwa Umschaltventile oder eine angepasste Regelungstechnik.
- Flächenheizungen statt Radiatoren
Für einen spürbaren Kühleffekt braucht es eine Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung. Diese sogenannten Flächenheizsysteme können die Kälte gleichmäßig im Raum verteilen. Klassische Heizkörper eignen sich nicht zum Kühlen, da die Oberfläche schlicht zu klein ist und sie auch nur dafür konzipiert sind, bei hoher Vorlauftemperatur Wärme abzugeben.
- Gute Gebäudeisolierung
Damit der Kühleffekt spürbar bleibt, muss das Gebäude gut gedämmt sein. Andernfalls dringt die Hitze von außen schnell wieder ein. Die Kühlleistung hängt stark vom Dämmstandard ab: In gut gedämmten Häusern kann man mit 3 bis 5 Grad Celsius Temperatursenkung rechnen, während der Effekt in schlecht isolierten Gebäuden kaum spürbar ist.
- Taupunktüberwachung
Da sich beim Kühlen schnell Kondenswasser bilden kann, wird eine Taupunktüberwachung dringend empfohlen. Dieses Bauteil misst die Raumtemperatur sowie die relative Luftfeuchtigkeit und gibt die Werte an die Wärmepumpensteuerung weiter. Diese ermittelt in Echtzeit den aktuellen Taupunkt im Raum. Solange die Vorlauftemperatur im Heizsystem über dem Taupunkt liegt, bildet sich kein Kondensat, und die Kühlfunktion der Wärmepumpe kann mit voller Leistung laufen. Steigt der Taupunkt an, etwa wenn es draußen besonders schwül ist, hebt die Wärmepumpe die Temperatur entsprechend an. Die Kühlleistung sinkt, aber dafür bildet sich kein Kondenswasser, das zur Schimmelpilzbildung und Bauschäden führen kann.
Vorteile gegenüber klassischen Klimaanlagen
Wärmepumpen punkten vor allem durch ihre Effizienz. Da sie vorhandene Energiequellen insbesondere Erdwärme oder Grundwasser nutzen, verbrauchen sie weniger Strom als viele herkömmliche Klimageräte. Zudem entfällt die Installation separater Kühlsysteme, was Kosten und Platz spart. Ein weiterer Vorteil ist die gleichmäßige Kühlung: Statt kalter Luftströme entsteht ein angenehmes Raumklima ohne Zugluft. Gerade für Allergiker oder empfindliche Personen kann das ein entscheidender Pluspunkt sein.
Im Gegensatz zu einer Klimaanlage lässt sich die Temperatur allerdings meist weniger stark absenken, insbesondere bei passiver Kühlung. An extrem heißen Tagen kann der Effekt daher begrenzt sein.
Anna Katharina Fricke
Fazit
„Die Wärmepumpe entwickelt sich zunehmend zum Ganzjahressystem für Heizen und Kühlen. Wer beim Neubau oder bei der Sanierung auf die richtige Technik setzt, kann nicht nur im Winter effizient heizen, sondern auch im Sommer für angenehme Temperaturen sorgen – nachhaltig und mit vergleichsweise geringem Energieeinsatz.“
Mai/Juni 2026
Wohnungsmarkt unter DruckWarum die Stimmung privater Vermieter kippt
Die Rahmenbedingungen für private Vermieter haben
sich in den vergangenen Monaten spürbar verschärft.
Insbesondere die wohnungspolitischen Vorhaben der
Bundesregierung und die geplanten Novellierungen im
Mietrecht sorgen für wachsende Unsicherheit. Viele
Eigentümer sehen sich mit steigenden regulatorischen
Anforderungen konfrontiert, ohne dass gleichzeitig wirtschaftliche
Entlastungen in Sicht sind. Vor diesem Hintergrund
liefert der WohnKlima-Index von Haus & Grund
Deutschland für das erste Quartal 2026 ein klares Signal:
Die Stimmung unter privaten Vermietern kippt.
Die aktuelle Vermietungssituation wird von den meisten privaten
Vermietern noch positiv bewertet. Rund zwei Drittel schätzen
ihre Lage als gut oder sehr gut ein, während negative Bewertungen
nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dieses Bild
ändert sich jedoch deutlich, sobald der Blick in die Zukunft gerichtet
wird. Nur eine kleine Minderheit erwartet Verbesserungen,
während ein deutlich größerer Anteil mit einer Verschlechterung
rechnet. Die große Mehrheit geht zwar von einer gleichbleibenden
Entwicklung aus, dennoch fällt das Erwartungssaldo
insgesamt negativ aus. Dieses Auseinanderfallen von aktueller
Lage und Zukunftserwartung ist ein typisches Frühwarnsignal
dafür, dass sich die Rahmenbedingungen verschlechtern
und die Zuversicht der Vermieter schwindet.
Wirtschaftliche Lage unter Druck
Besonders deutlich zeigt sich die angespannte Situation bei der
wirtschaftlichen Lage der Vermieter. Bereits im Vergleich zum
Vorjahr berichten deutlich mehr Eigentümer von einer Verschlechterung
als von einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation.
Auch für die kommenden Monate erwarten viele keine
Entlastung, sodass sich ein klar negatives Gesamtbild ergibt. Damit
wird ein zentraler Befund sichtbar: Die Vermietung funktioniert
operativ noch, doch ihre wirtschaftliche Grundlage gerät
zunehmend unter Druck. In der Praxis bedeutet dies, dass Wohnungen
weiterhin vermietet werden können, gleichzeitig jedoch
steigende Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und gesetzliche
Anforderungen dazu führen, dass die Erträge sinken
und/oder notwendige Investitionen zurückgestellt werden
Mieten und Kosten entwickeln sich auseinander
Ein zentrales Spannungsfeld liegt in der unterschiedlichen Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben. Auf der Einnahmenseite
zeigt sich ein vergleichsweise stabiles Bild, da etwa die
Hälfte der Vermieter von konstanten Mieten berichtet und ein
weiterer großer Anteil moderate Steigerungen verzeichnet. Sinkende
Mieten spielen kaum eine Rolle. Dem steht eine deutlich
dynamischere Entwicklung auf der Kostenseite gegenüber. Die
große Mehrheit der Vermieter berichtet von steigenden Ausgaben
für Instandhaltung und Modernisierung, viele sogar von
stark steigenden Kosten. Diese Entwicklung führt dazu, dass
Kostensteigerungen nur begrenzt über Mieterhöhungen ausgeglichen
werden können. In der Folge verschlechtert sich die
Ertragslage vieler Vermieter spürbar.
Regulierung als wachsender Belastungsfaktor
Besonders eindeutig fällt die Bewertung der regulatorischen
Rahmenbedingungen aus. Eine große Mehrheit der Vermieter
empfindet gesetzliche Vorgaben bereits heute als belastend.
Noch deutlicher ist der Blick in die Zukunft, denn nahezu alle
Befragten rechnen mit weiter steigenden regulatorischen Anforderungen.
Regulierung wird damit nicht als unterstützender
Rahmen wahrgenommen, sondern zunehmend als zentraler
Belastungsfaktor für die Vermietungstätigkeit. Diese Einschätzung
prägt maßgeblich die negative Erwartungshaltung und
verstärkt den wirtschaftlichen Druck auf private Vermieter.
Mieterperspektive ergänzt das Bild
Die ergänzende Mieterbefragung zeigt ein insgesamt positives
Bild der Wohnsituation. Die Mehrheit der Mieter ist mit ihrem
Mietangebot zufrieden, gleichzeitig wird die fi nanzielle Belastung
durch Mietzahlungen überwiegend als mittlere Belastung
eingeschätzt. Aufgrund der bislang noch geringen Stichprobe
sind diese Ergebnisse vorsichtig zu interpretieren, liefern aber
erste Hinweise darauf, dass die Wohnsituation aus Mietersicht
derzeit noch stabil ist, während sich aufseiten der Vermieter zunehmende
wirtschaftliche Spannungen aufbauen. Jakob Grimm
Die Datenbasis
Insgesamt haben sich rund 1.400 private Vermieter an
der Befragung beteiligt. Diese Fallzahl ist ausreichend
groß, um belastbare und aussagekräftige Ergebnisse zur
aktuellen Stimmungslage, zu Erwartungen sowie zu
wahrgenommenen Belastungen privater Vermieter in
Deutschland abzuleiten. Demgegenüber fällt die Stichprobe
aufseiten der Mieter mit rund 150 Befragten deutlich
kleiner aus. Die Ergebnisse der Mieterbefragung sind
daher als erste Indikation zu verstehen, erlauben aber
noch keine belastbaren allgemeingültigen Aussagen.
Grafi ken: Haus & Grund Deutschland
Fazit
„Die Ergebnisse des WohnKlima-Index zeichnen ein klares
Bild. Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist aktuell
noch stabil, steht jedoch zunehmend unter wirtschaftlichem
und regulatorischem Druck. Während die
Vermietung operativ weiterhin funktioniert, verschlechtert
sich die wirtschaftliche Lage vieler Vermieter spürbar.
Steigende Kosten, begrenzte Mietsteigerungen und
wachsende regulatorische Anforderungen führen dazu,
dass die Grundlage für Investitionen und Bestandserhalt
zunehmend erodiert. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen,
droht langfristig eine Schwächung des privaten
Mietwohnungsmarktes, der einen zentralen Teil der
Wohnraumversorgung in Deutschland trägt.“
Die Rahmenbedingungen für private Vermieter haben
sich in den vergangenen Monaten spürbar verschärft.
Insbesondere die wohnungspolitischen Vorhaben der
Bundesregierung und die geplanten Novellierungen im
Mietrecht sorgen für wachsende Unsicherheit. Viele
Eigentümer sehen sich mit steigenden regulatorischen
Anforderungen konfrontiert, ohne dass gleichzeitig wirtschaftliche
Entlastungen in Sicht sind. Vor diesem Hintergrund
liefert der WohnKlima-Index von Haus & Grund
Deutschland für das erste Quartal 2026 ein klares Signal:
Die Stimmung unter privaten Vermietern kippt.
Die aktuelle Vermietungssituation wird von den meisten privaten
Vermietern noch positiv bewertet. Rund zwei Drittel schätzen
ihre Lage als gut oder sehr gut ein, während negative Bewertungen
nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dieses Bild
ändert sich jedoch deutlich, sobald der Blick in die Zukunft gerichtet
wird. Nur eine kleine Minderheit erwartet Verbesserungen,
während ein deutlich größerer Anteil mit einer Verschlechterung
rechnet. Die große Mehrheit geht zwar von einer gleichbleibenden
Entwicklung aus, dennoch fällt das Erwartungssaldo
insgesamt negativ aus. Dieses Auseinanderfallen von aktueller
Lage und Zukunftserwartung ist ein typisches Frühwarnsignal
dafür, dass sich die Rahmenbedingungen verschlechtern
und die Zuversicht der Vermieter schwindet.
Wirtschaftliche Lage unter Druck
Besonders deutlich zeigt sich die angespannte Situation bei der
wirtschaftlichen Lage der Vermieter. Bereits im Vergleich zum
Vorjahr berichten deutlich mehr Eigentümer von einer Verschlechterung
als von einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation.
Auch für die kommenden Monate erwarten viele keine
Entlastung, sodass sich ein klar negatives Gesamtbild ergibt. Damit
wird ein zentraler Befund sichtbar: Die Vermietung funktioniert
operativ noch, doch ihre wirtschaftliche Grundlage gerät
zunehmend unter Druck. In der Praxis bedeutet dies, dass Wohnungen
weiterhin vermietet werden können, gleichzeitig jedoch
steigende Kosten für Instandhaltung, Modernisierung und gesetzliche
Anforderungen dazu führen, dass die Erträge sinken
und/oder notwendige Investitionen zurückgestellt werden
Mieten und Kosten entwickeln sich auseinander
Ein zentrales Spannungsfeld liegt in der unterschiedlichen Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben. Auf der Einnahmenseite
zeigt sich ein vergleichsweise stabiles Bild, da etwa die
Hälfte der Vermieter von konstanten Mieten berichtet und ein
weiterer großer Anteil moderate Steigerungen verzeichnet. Sinkende
Mieten spielen kaum eine Rolle. Dem steht eine deutlich
dynamischere Entwicklung auf der Kostenseite gegenüber. Die
große Mehrheit der Vermieter berichtet von steigenden Ausgaben
für Instandhaltung und Modernisierung, viele sogar von
stark steigenden Kosten. Diese Entwicklung führt dazu, dass
Kostensteigerungen nur begrenzt über Mieterhöhungen ausgeglichen
werden können. In der Folge verschlechtert sich die
Ertragslage vieler Vermieter spürbar.
Regulierung als wachsender Belastungsfaktor
Besonders eindeutig fällt die Bewertung der regulatorischen
Rahmenbedingungen aus. Eine große Mehrheit der Vermieter
empfindet gesetzliche Vorgaben bereits heute als belastend.
Noch deutlicher ist der Blick in die Zukunft, denn nahezu alle
Befragten rechnen mit weiter steigenden regulatorischen Anforderungen.
Regulierung wird damit nicht als unterstützender
Rahmen wahrgenommen, sondern zunehmend als zentraler
Belastungsfaktor für die Vermietungstätigkeit. Diese Einschätzung
prägt maßgeblich die negative Erwartungshaltung und
verstärkt den wirtschaftlichen Druck auf private Vermieter.
Mieterperspektive ergänzt das Bild
Die ergänzende Mieterbefragung zeigt ein insgesamt positives
Bild der Wohnsituation. Die Mehrheit der Mieter ist mit ihrem
Mietangebot zufrieden, gleichzeitig wird die fi nanzielle Belastung
durch Mietzahlungen überwiegend als mittlere Belastung
eingeschätzt. Aufgrund der bislang noch geringen Stichprobe
sind diese Ergebnisse vorsichtig zu interpretieren, liefern aber
erste Hinweise darauf, dass die Wohnsituation aus Mietersicht
derzeit noch stabil ist, während sich aufseiten der Vermieter zunehmende
wirtschaftliche Spannungen aufbauen. Jakob Grimm
Die Datenbasis
Insgesamt haben sich rund 1.400 private Vermieter an
der Befragung beteiligt. Diese Fallzahl ist ausreichend
groß, um belastbare und aussagekräftige Ergebnisse zur
aktuellen Stimmungslage, zu Erwartungen sowie zu
wahrgenommenen Belastungen privater Vermieter in
Deutschland abzuleiten. Demgegenüber fällt die Stichprobe
aufseiten der Mieter mit rund 150 Befragten deutlich
kleiner aus. Die Ergebnisse der Mieterbefragung sind
daher als erste Indikation zu verstehen, erlauben aber
noch keine belastbaren allgemeingültigen Aussagen.
Grafi ken: Haus & Grund Deutschland
Fazit
„Die Ergebnisse des WohnKlima-Index zeichnen ein klares
Bild. Der Mietwohnungsmarkt in Deutschland ist aktuell
noch stabil, steht jedoch zunehmend unter wirtschaftlichem
und regulatorischem Druck. Während die
Vermietung operativ weiterhin funktioniert, verschlechtert
sich die wirtschaftliche Lage vieler Vermieter spürbar.
Steigende Kosten, begrenzte Mietsteigerungen und
wachsende regulatorische Anforderungen führen dazu,
dass die Grundlage für Investitionen und Bestandserhalt
zunehmend erodiert. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen,
droht langfristig eine Schwächung des privaten
Mietwohnungsmarktes, der einen zentralen Teil der
Wohnraumversorgung in Deutschland trägt.“
Mai/Juni 2026
Kommunale WärmeplanungBundesweit deutliche Unterschiede
Wie steht es eigentlich um die Wärmeplanung der Kommunen? Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts hat dazu Daten aus ganz Deutschland ausgewertet.
Die kommunale Wärmeplanung gilt als strategisches Instrument der Energiewende. Mit dem Wärmeplanungsgesetz sind die fast 11.000 Kommunen in Deutschland verpflichtet, kommunale Wärmepläne zu erstellen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sind bis Mitte 2026, alle übrigen bis Mitte 2028 fällig. Während einige diesen Prozess bereits abgeschlossen haben, befinden sich sehr viele Kommunen derzeit in der Erarbeitungsphase.
Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts wertet nun erstmals 113 kommunale Wärmepläne für 223 Kommunen aus dem gesamten Bundesgebiet aus. Die Ergebnisse zeigen: Lokale Rahmenbedingungen, vorhandene Infrastrukturen und verfügbare Potenziale der unterschiedlichen Energieträger prägen die Transformationspfade erheblich.
Großstädte setzen stärker auf Wärmenetze
Den Planungen zufolge sollen über alle Kommunengrößen hinweg Wärmenetze ausgebaut werden. Insgesamt soll ihr Anteil von heute durchschnittlich 16 auf 40 Prozent steigen. Dabei setzen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern deutlich stärker auf diese Lösung: Hier liegen die geplanten Anteile der leitungsgebundenen Wärmeversorgung für 2045 zwischen 47 und 82 Prozent.
Wärmepumpen Standard in kleineren Kommunen
Kleinere Kommunen im ländlichen Raum verfolgen hingegen häufig dezentrale Strategien und setzen auf die Wärmepumpe als Standardlösung. In der Gesamtauswertung sollen 38 Prozent der Wärmenachfrage über Wärmepumpen gedeckt werden, wobei der Anteil je nach Gemeindegröße zwischen 35 Prozent und 45 Prozent liegt.
Biomassepotenziale teilweise überschätzt
Auch die Nutzung von biogenen Energieträgern soll künftig deutlich ansteigen. Hier weist die Studie auf zwei kritische Punkte hin: Zum einen verwenden Kommunen unterschiedliche Definitionen dafür, was sie als Biomasse einordnen. So ist etwa unklar, ob Müll im Potenzial enthalten ist, welche Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Holz herangezogen werden und wie landwirtschaftliche Flächen und Abfälle in die Berechnung der Potenziale eingehen. Zum anderen übersteigt in einer Vielzahl von Plänen der Verbrauch biogener Energieträger das lokale Potenzial.
Unscharfe Annahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs
Außerdem zeigt die Studie, dass viele Wärmepläne von einer erheblichen Reduktion des künftigen Wärmebedarfs ausgehen. Allerdings bleibt laut den Autoren offen, wie diese erzielt werden soll – ob durch energetische Sanierungen von Gebäuden oder anderweitige Effizienzsteigerungen. Das Forscherteam schlägt daher vor, klare und einheitliche Richtwerte für mögliche Energieeinsparungen festzulegen und die Sanierungsrate für die kommunale Wärmeplanung einheitlich zu bestimmen. Aktuell fehlen in vielen Wärmeplänen Informationen darüber, was genau eine Sanierung umfasst und welche energetischen Niveaus dafür zugrunde gelegt werden. Zudem betonen die Autoren der Studie die zentrale Bedeutung langfristiger und verlässlicher Förderinstrumente wie etwa der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Anna Katharina Fricke
Wie steht es eigentlich um die Wärmeplanung der Kommunen? Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts hat dazu Daten aus ganz Deutschland ausgewertet.
Die kommunale Wärmeplanung gilt als strategisches Instrument der Energiewende. Mit dem Wärmeplanungsgesetz sind die fast 11.000 Kommunen in Deutschland verpflichtet, kommunale Wärmepläne zu erstellen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sind bis Mitte 2026, alle übrigen bis Mitte 2028 fällig. Während einige diesen Prozess bereits abgeschlossen haben, befinden sich sehr viele Kommunen derzeit in der Erarbeitungsphase.
Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und des Öko-Instituts wertet nun erstmals 113 kommunale Wärmepläne für 223 Kommunen aus dem gesamten Bundesgebiet aus. Die Ergebnisse zeigen: Lokale Rahmenbedingungen, vorhandene Infrastrukturen und verfügbare Potenziale der unterschiedlichen Energieträger prägen die Transformationspfade erheblich.
Großstädte setzen stärker auf Wärmenetze
Den Planungen zufolge sollen über alle Kommunengrößen hinweg Wärmenetze ausgebaut werden. Insgesamt soll ihr Anteil von heute durchschnittlich 16 auf 40 Prozent steigen. Dabei setzen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern deutlich stärker auf diese Lösung: Hier liegen die geplanten Anteile der leitungsgebundenen Wärmeversorgung für 2045 zwischen 47 und 82 Prozent.
Wärmepumpen Standard in kleineren Kommunen
Kleinere Kommunen im ländlichen Raum verfolgen hingegen häufig dezentrale Strategien und setzen auf die Wärmepumpe als Standardlösung. In der Gesamtauswertung sollen 38 Prozent der Wärmenachfrage über Wärmepumpen gedeckt werden, wobei der Anteil je nach Gemeindegröße zwischen 35 Prozent und 45 Prozent liegt.
Biomassepotenziale teilweise überschätzt
Auch die Nutzung von biogenen Energieträgern soll künftig deutlich ansteigen. Hier weist die Studie auf zwei kritische Punkte hin: Zum einen verwenden Kommunen unterschiedliche Definitionen dafür, was sie als Biomasse einordnen. So ist etwa unklar, ob Müll im Potenzial enthalten ist, welche Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Holz herangezogen werden und wie landwirtschaftliche Flächen und Abfälle in die Berechnung der Potenziale eingehen. Zum anderen übersteigt in einer Vielzahl von Plänen der Verbrauch biogener Energieträger das lokale Potenzial.
Unscharfe Annahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs
Außerdem zeigt die Studie, dass viele Wärmepläne von einer erheblichen Reduktion des künftigen Wärmebedarfs ausgehen. Allerdings bleibt laut den Autoren offen, wie diese erzielt werden soll – ob durch energetische Sanierungen von Gebäuden oder anderweitige Effizienzsteigerungen. Das Forscherteam schlägt daher vor, klare und einheitliche Richtwerte für mögliche Energieeinsparungen festzulegen und die Sanierungsrate für die kommunale Wärmeplanung einheitlich zu bestimmen. Aktuell fehlen in vielen Wärmeplänen Informationen darüber, was genau eine Sanierung umfasst und welche energetischen Niveaus dafür zugrunde gelegt werden. Zudem betonen die Autoren der Studie die zentrale Bedeutung langfristiger und verlässlicher Förderinstrumente wie etwa der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Anna Katharina Fricke
April/Mai 2026
Photovoltaik4,8 Millionen Anlagen zum Jahresende 2025 installiert
Die Zahl der in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen ist binnen eines Jahres um 17,6 Prozent gestiegen und erreicht damit einen neuen Höchstwert. Auch die Einspeisung aus Solarenergie in das deutsche Stromnetz legte 2025 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 17,4 Prozent zu.
Nach wie vor setzen immer mehr Immobilieneigentümer in Deutschland auf Sonnenenergie zur Stromerzeugung. Zum Jahresende 2025 waren auf Dächern und Grundstücken hierzulande knapp 4,8 Millionen Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 106.200 Megawatt installiert, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.
Damit nahm die Zahl der Anlagen gegenüber dem Vorjahr um 17,6 Prozent zu, die installierte Leistung stieg im selben Zeitraum um 11,8 Prozent. Zum Jahresende 2024 hatte es gut 4 Millionen Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 95.000 Megawatt gegeben.
Erfasst werden alle Anlagen, die in die Netze der öffentlichen Versorgung einspeisen und über einen Stromzähler verfügen, der die eingespeisten Strommengen misst. Kleinere Anlagen, wie etwa die sogenannten Balkonkraftwerke, fallen daher in der Regel nicht darunter.
Einspeisung aus Photovoltaik steigt auf neues Rekordhoch
Die Stromeinspeisung aus Photovoltaik nahm 2025 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 17,4 Prozent auf 70,1 Milliarden Kilowattstunden zu. Dies entsprach 16 Prozent der gesamten inländischen Stromproduktion. Damit stiegen sowohl die produzierte Menge als auch der Anteil an Strom aus Photovoltaik auf neue Höchstwerte für ein Gesamtjahr seit Beginn der Erhebung im Jahr 2018.
Mit einem Anteil von 58,6 Prozent stammte der inländisch erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom 2025 – wie bereits seit 2023 – mehrheitlich aus erneuerbaren Energieträgern wie Wind, Biogas und Wasserkraft. Allerdings blieb die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Strommenge 2025 mit 256,9 Milliarden Kilowattstunden nahezu unverändert zum Vorjahr.
Demgegenüber stieg die Stromerzeugung aus konventionellen Energieträgern um 3,6 Prozent auf 181,3 Milliarden Kilowattstunden und einen Anteil von 41,4 Prozent des eingespeisten Stroms.
Anna Katharina Fricke
Die Zahl der in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen ist binnen eines Jahres um 17,6 Prozent gestiegen und erreicht damit einen neuen Höchstwert. Auch die Einspeisung aus Solarenergie in das deutsche Stromnetz legte 2025 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 17,4 Prozent zu.
Nach wie vor setzen immer mehr Immobilieneigentümer in Deutschland auf Sonnenenergie zur Stromerzeugung. Zum Jahresende 2025 waren auf Dächern und Grundstücken hierzulande knapp 4,8 Millionen Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 106.200 Megawatt installiert, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.
Damit nahm die Zahl der Anlagen gegenüber dem Vorjahr um 17,6 Prozent zu, die installierte Leistung stieg im selben Zeitraum um 11,8 Prozent. Zum Jahresende 2024 hatte es gut 4 Millionen Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 95.000 Megawatt gegeben.
Erfasst werden alle Anlagen, die in die Netze der öffentlichen Versorgung einspeisen und über einen Stromzähler verfügen, der die eingespeisten Strommengen misst. Kleinere Anlagen, wie etwa die sogenannten Balkonkraftwerke, fallen daher in der Regel nicht darunter.
Einspeisung aus Photovoltaik steigt auf neues Rekordhoch
Die Stromeinspeisung aus Photovoltaik nahm 2025 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 17,4 Prozent auf 70,1 Milliarden Kilowattstunden zu. Dies entsprach 16 Prozent der gesamten inländischen Stromproduktion. Damit stiegen sowohl die produzierte Menge als auch der Anteil an Strom aus Photovoltaik auf neue Höchstwerte für ein Gesamtjahr seit Beginn der Erhebung im Jahr 2018.
Mit einem Anteil von 58,6 Prozent stammte der inländisch erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom 2025 – wie bereits seit 2023 – mehrheitlich aus erneuerbaren Energieträgern wie Wind, Biogas und Wasserkraft. Allerdings blieb die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Strommenge 2025 mit 256,9 Milliarden Kilowattstunden nahezu unverändert zum Vorjahr.
Demgegenüber stieg die Stromerzeugung aus konventionellen Energieträgern um 3,6 Prozent auf 181,3 Milliarden Kilowattstunden und einen Anteil von 41,4 Prozent des eingespeisten Stroms.
Anna Katharina Fricke
April/Mai 2026
Vermieterbefragung von Haus & GrundIhre Erfahrung zählt – machen Sie mit!
Noch bis zum 15. April können Sie an der Vermieterbefragung teilnehmen – und somit Ihre Erfahrungen, Einschätzungen und Erwartungen direkt einbringen!
Private Vermieter prägen den deutschen Mietwohnungsmarkt. Und doch wird über sie oft gesprochen, ohne sie anzuhören. Genau hier setzt die bundesweite Vermieterbefragung von Haus & Grund an.
Ihre anonymen Angaben fließen in eine bundesweite Auswertung ein, mit der Haus & Grund die Interessen privater Vermieter gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit vertritt. Die Ergebnisse werden genutzt, um politische Forderungen zu untermauern, Fehlentwicklungen klar zu benennen und die Beratungs- und Serviceangebote von Haus & Grund gezielt weiterzuentwickeln. Je mehr Vermieter sich beteiligen, desto präziser wird das Bild – und umso größer das politische Gewicht unserer Argumente.
Die Teilnahme an der Befragung dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Den direkten Zugang finden Sie unter hausund.co/vb2026 .
Noch bis zum 15. April können Sie an der Vermieterbefragung teilnehmen – und somit Ihre Erfahrungen, Einschätzungen und Erwartungen direkt einbringen!
Private Vermieter prägen den deutschen Mietwohnungsmarkt. Und doch wird über sie oft gesprochen, ohne sie anzuhören. Genau hier setzt die bundesweite Vermieterbefragung von Haus & Grund an.
Ihre anonymen Angaben fließen in eine bundesweite Auswertung ein, mit der Haus & Grund die Interessen privater Vermieter gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit vertritt. Die Ergebnisse werden genutzt, um politische Forderungen zu untermauern, Fehlentwicklungen klar zu benennen und die Beratungs- und Serviceangebote von Haus & Grund gezielt weiterzuentwickeln. Je mehr Vermieter sich beteiligen, desto präziser wird das Bild – und umso größer das politische Gewicht unserer Argumente.
Die Teilnahme an der Befragung dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Den direkten Zugang finden Sie unter hausund.co/vb2026 .
März/April 2026
NebeneinkommenSo wird mehr aus der eigenen Immobilie
Steigende Lebenshaltungskosten, höhere Energiepreise und Kreditzinsen, die sich zwischen 3 und 4 Prozent bewegen – viele Menschen spüren die zunehmenden finanziellen Belastungen in ihrem Portemonnaie und fragen sich, wie sie demgegenüber ihre Einnahmen erhöhen können. Immobilieneigentümern bietet sich hier mehr Potenzial als oft vermutet. Denn Haus, Wohnung oder Grundstück können auch dann Geld einbringen, wenn sie selbst genutzt werden. Neben der klassischen Vermietung bieten sich zahlreiche Wege zu Nebeneinnahmen – von der Solaranlage bis zur Minihaus-Pacht. Welche Variante passt, hängt von Lage, Genehmigungen und dem persönlichen Aufwand ab.
Unbebaute Grundstücksteile lassen sich zum Beispiel an Imker, Tiny-House-Betreiber oder Hobbygärtner verpachten. Solche Nutzungen bringen – je nach Größe und Lage – zwischen 500 und 3.000 Euro im Jahr, meist bei wenig Aufwand. Auch Stellplätze etwa für Sammelcontainer sind gefragt und können einige Hundert Euro im Monat einbringen. Aktuell werben beispielsweise viele Paketdienstleister auch bei Privatpersonen um Stellflächen für Packstationen, da deren Netz weiter ausgebaut werden soll.
Zusatzeinnahmen mit Flächen und Räumen
Je nach Lage bietet sich die eigene Immobilie auch als Werbefläche an. Werbewände oder Antennen auf Dächern und Fassaden zählen zu den lukrativsten Modellen: Für gut sichtbare Flächen an Hauptstraßen zahlen Werbefirmen oder Mobilfunkanbieter teils mehrere Tausend Euro jährlich. Wichtig ist hier immer die rechtliche Prüfung, da bauliche Genehmigungen und Nachbarschaftsrechte greifen.
Auch im Kleinen steckt Ertragspotenzial. Ungenutzte Keller, Garagen oder Dachböden lassen sich als Lagerflächen vermieten – an Studierende, Pendler oder kleine Firmen. Schon 50 bis 200 Euro monatlich sorgen über das Jahr für spürbare Zusatzeinnahmen. Ebenfalls beliebt ist die zeitweise Vermietung einzelner Räume oder der ganzen Wohnung über Plattformen wie Airbnb, vor allem in touristischen Gegenden. Allerdings regeln viele Städte diese Praxis streng, um Wohnraum zu schützen. Zudem geht die Kurz- und Ferienvermietung mit einem zum Teil deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand einher.
Drehorte und Energieproduktion
Ein Sonderfall ist die Vermietung an Filmproduktionen. Häuser in besonderen Lagen oder mit markanter Architektur können als Drehort zwischen 500 und 3.000 Euro pro Tag einbringen. Vermittlungsagenturen übernehmen dabei meist Organisation und Versicherung – ein spannendes, aber selten planbares Geschäftsfeld.
Was Eigentümer beachten sollten
So verlockend die Ideen klingen – wer Nebeneinnahmen mit der eigenen Immobilie erzielen möchte, sollte rechtzeitig prüfen, was erlaubt ist. Manche Nutzungen sind baurechtlich genehmigungspflichtig oder müssen mit der Gemeinde abgestimmt werden. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist zudem die Zustimmung der Nachbarn oft Voraussetzung. Auch haftungs- und versicherungstechnische Fragen sollten im Vorfeld geklärt sein. Nicht zuletzt müssen sämtliche Einnahmen korrekt versteuert werden. Ein kurzer Austausch mit dem Steuerberater oder der Gemeinde spart später Ärger und sorgt dafür, dass sich die Zusatzeinnahmen wirklich lohnen.
Astrid Zehbe
Steigende Lebenshaltungskosten, höhere Energiepreise und Kreditzinsen, die sich zwischen 3 und 4 Prozent bewegen – viele Menschen spüren die zunehmenden finanziellen Belastungen in ihrem Portemonnaie und fragen sich, wie sie demgegenüber ihre Einnahmen erhöhen können. Immobilieneigentümern bietet sich hier mehr Potenzial als oft vermutet. Denn Haus, Wohnung oder Grundstück können auch dann Geld einbringen, wenn sie selbst genutzt werden. Neben der klassischen Vermietung bieten sich zahlreiche Wege zu Nebeneinnahmen – von der Solaranlage bis zur Minihaus-Pacht. Welche Variante passt, hängt von Lage, Genehmigungen und dem persönlichen Aufwand ab.
Unbebaute Grundstücksteile lassen sich zum Beispiel an Imker, Tiny-House-Betreiber oder Hobbygärtner verpachten. Solche Nutzungen bringen – je nach Größe und Lage – zwischen 500 und 3.000 Euro im Jahr, meist bei wenig Aufwand. Auch Stellplätze etwa für Sammelcontainer sind gefragt und können einige Hundert Euro im Monat einbringen. Aktuell werben beispielsweise viele Paketdienstleister auch bei Privatpersonen um Stellflächen für Packstationen, da deren Netz weiter ausgebaut werden soll.
Zusatzeinnahmen mit Flächen und Räumen
Je nach Lage bietet sich die eigene Immobilie auch als Werbefläche an. Werbewände oder Antennen auf Dächern und Fassaden zählen zu den lukrativsten Modellen: Für gut sichtbare Flächen an Hauptstraßen zahlen Werbefirmen oder Mobilfunkanbieter teils mehrere Tausend Euro jährlich. Wichtig ist hier immer die rechtliche Prüfung, da bauliche Genehmigungen und Nachbarschaftsrechte greifen.
Auch im Kleinen steckt Ertragspotenzial. Ungenutzte Keller, Garagen oder Dachböden lassen sich als Lagerflächen vermieten – an Studierende, Pendler oder kleine Firmen. Schon 50 bis 200 Euro monatlich sorgen über das Jahr für spürbare Zusatzeinnahmen. Ebenfalls beliebt ist die zeitweise Vermietung einzelner Räume oder der ganzen Wohnung über Plattformen wie Airbnb, vor allem in touristischen Gegenden. Allerdings regeln viele Städte diese Praxis streng, um Wohnraum zu schützen. Zudem geht die Kurz- und Ferienvermietung mit einem zum Teil deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand einher.
Drehorte und Energieproduktion
Ein Sonderfall ist die Vermietung an Filmproduktionen. Häuser in besonderen Lagen oder mit markanter Architektur können als Drehort zwischen 500 und 3.000 Euro pro Tag einbringen. Vermittlungsagenturen übernehmen dabei meist Organisation und Versicherung – ein spannendes, aber selten planbares Geschäftsfeld.
Was Eigentümer beachten sollten
So verlockend die Ideen klingen – wer Nebeneinnahmen mit der eigenen Immobilie erzielen möchte, sollte rechtzeitig prüfen, was erlaubt ist. Manche Nutzungen sind baurechtlich genehmigungspflichtig oder müssen mit der Gemeinde abgestimmt werden. In Wohnungseigentümergemeinschaften ist zudem die Zustimmung der Nachbarn oft Voraussetzung. Auch haftungs- und versicherungstechnische Fragen sollten im Vorfeld geklärt sein. Nicht zuletzt müssen sämtliche Einnahmen korrekt versteuert werden. Ein kurzer Austausch mit dem Steuerberater oder der Gemeinde spart später Ärger und sorgt dafür, dass sich die Zusatzeinnahmen wirklich lohnen.
Astrid Zehbe
März/April 2026
AbgeschafftDie CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ihr Versprechen eingelöst: Beim Koalitionspartner
SPD hat sie durchgesetzt, dass das sogenannte Heizungsgesetz wieder vollständig
zurückgenommen wird. Ein Eckpunktepapier sieht vor, die besonders restriktiven
Regelungen der §§ 71a bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufzuheben.
Damit entfällt der starre Zwang zum Einbau bestimmter Heiztechniken –
insbesondere der verpflichtende Anteil an erneuerbaren Energien von 65 Prozent
beim Heizungstausch.
Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 bleibt bestehen. Doch der Weg dorthin
wird neu bestimmt: Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig selbst entscheiden,
wie sie ihre Immobilie klimafit machen. Das verdient Anerkennung.
Denn der Gebäudebestand ist vielfältig – pauschale Vorgaben werden ihm nicht
gerecht. Und wenn die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung Klarheit über
die künftige Energieversorgung schaffen, sind tragfähige Investitionsentscheidungen
möglich.
Die Neuregelung bedeutet keinen Freibrief für überholte Technik. Sie eröffnet vielmehr
die Chance, Maßnahmen sinnvoll zu planen – auf Grundlage einer Energieberatung,
angepasst an Gebäude, Standort und Wirtschaftlichkeit. Entscheidend ist,
was vor Ort funktioniert, nicht was zentral im Ministerium geplant und vorgegeben
wird. So kann die Energiewende im Gebäudebestand pragmatisch, technologieoffen
und mit breiter Akzeptanz vorangebracht werden.
Ihr Kai H. Warnecke
Präsdent
Haus & Grund Deutschland
SPD hat sie durchgesetzt, dass das sogenannte Heizungsgesetz wieder vollständig
zurückgenommen wird. Ein Eckpunktepapier sieht vor, die besonders restriktiven
Regelungen der §§ 71a bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufzuheben.
Damit entfällt der starre Zwang zum Einbau bestimmter Heiztechniken –
insbesondere der verpflichtende Anteil an erneuerbaren Energien von 65 Prozent
beim Heizungstausch.
Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 bleibt bestehen. Doch der Weg dorthin
wird neu bestimmt: Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig selbst entscheiden,
wie sie ihre Immobilie klimafit machen. Das verdient Anerkennung.
Denn der Gebäudebestand ist vielfältig – pauschale Vorgaben werden ihm nicht
gerecht. Und wenn die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung Klarheit über
die künftige Energieversorgung schaffen, sind tragfähige Investitionsentscheidungen
möglich.
Die Neuregelung bedeutet keinen Freibrief für überholte Technik. Sie eröffnet vielmehr
die Chance, Maßnahmen sinnvoll zu planen – auf Grundlage einer Energieberatung,
angepasst an Gebäude, Standort und Wirtschaftlichkeit. Entscheidend ist,
was vor Ort funktioniert, nicht was zentral im Ministerium geplant und vorgegeben
wird. So kann die Energiewende im Gebäudebestand pragmatisch, technologieoffen
und mit breiter Akzeptanz vorangebracht werden.
Ihr Kai H. Warnecke
Präsdent
Haus & Grund Deutschland
März/April 2026
WohnflächeWie viel gibt es für 1.000 Euro Kaltmiete?
Die Mietpreise in Deutschland klaffen
regional weit auseinander. Nach einem
Vergleich im Oktober 2025 gab es für
1000 Euro Kaltmiete durchschnittlich am
meisten Wohnfläche in:
Sachsen 165 m²
Sachsen-Anhalt 156 m²
Das Saarland liegt in der oberen Hälfte
mit 114 m2. Am wenigsten Wohnfläche gab es in:
Berlin 66 m²
Hamburg 64 m²
www.kleinanzeigen.de
Die Mietpreise in Deutschland klaffen
regional weit auseinander. Nach einem
Vergleich im Oktober 2025 gab es für
1000 Euro Kaltmiete durchschnittlich am
meisten Wohnfläche in:
Sachsen 165 m²
Sachsen-Anhalt 156 m²
Das Saarland liegt in der oberen Hälfte
mit 114 m2. Am wenigsten Wohnfläche gab es in:
Berlin 66 m²
Hamburg 64 m²
www.kleinanzeigen.de
Februar/März 2026
Feindbild VermieterGroße Mehrheit teilt das nicht
Das Vorurteil vom raffgierigen Vermieter
teilt die große Mehrheit der Deutschen
nicht: 77 Prozent der Befragten glauben,
dass es ohne private Vermieter in vielen
Regionen noch weniger Wohnraum
gäbe. 75 Prozent sind der Ansicht, dass
private Vermieter in erster Linie an langfristigen
und stabilen Mietverhältnissen
interessiert sind.
www.immowelt.de
Das Vorurteil vom raffgierigen Vermieter
teilt die große Mehrheit der Deutschen
nicht: 77 Prozent der Befragten glauben,
dass es ohne private Vermieter in vielen
Regionen noch weniger Wohnraum
gäbe. 75 Prozent sind der Ansicht, dass
private Vermieter in erster Linie an langfristigen
und stabilen Mietverhältnissen
interessiert sind.
www.immowelt.de
Februar/März 2026
RestnutzungsdauerVeschärfung kommt nicht
Die optimale Gestaltung der Abschreibung ist für vermietende
Privatpersonen wirtschaftlich von besonderer
Bedeutung. Hierbei spielt auch die gesetzlich garantierte
Möglichkeit, eine geringere Restnutzungsdauer der Immobilie
durch ein Gutachten nachzuweisen, eine große Rolle.
Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte für die Sitzung des
Bundesrates am 19. Dezember 2025 (Bundesrat Drucksache
626/1/25 vom 5. Dezember 2025) massive Einschränkungen
in diesem Bereich empfohlen. Die Forderung war, nur Gutachten
öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter als Restnutzungsdauer-
Nachweis zu akzeptieren und zusätzlich auch
noch eine Ortsbesichtigung ausschließlich durch diese Gutachter
zu fordern. Dabei gibt es in ganz Deutschland nur etwa
1.500 infrage kommende öffentlich bestellte und vereidigte
Gutachter. Die Gefahr bestand, dass diese sich im Zweifel künftig
den großvolumigeren Aufträgen institutioneller Immobiliengesellschaften
zuwenden würden – und dies auch nur, sofern
sie überhaupt noch Kapazitäten haben. Privatvermietern wäre
damit ein gesetzlich verankerter Nachweis faktisch verwehrt
worden.
Briefaktion erfolgreich
Haus & Grund Deutschland hat hiergegen seine Stimme erhoben
und argumentierte gegen das Bundesfinanzministerium,
das die Pläne für eine Verschärfung unterstützte. Befürchtungen
einer „Flut von Internet-Gutachten“ gehen an der Sache
vorbei. Denn die inhaltlichen Anforderungen an ein Nachweisgutachten
können einfach festgelegt werden: Auch in anderen
steuerlichen und kreditwirtschaftlichen Bereichen werden Anforderungen
an Gutachten und Gutachter klar definiert und
Gutachten, die diesen Vorgaben entsprechen, akzeptiert.
Eigentümer im Bereich der Restnutzungsdauer unter den
Generalverdacht des Steuerbetruges zu stellen, entbehrt
jeder Grundlage und ist zudem ein fatales politisches Signal.
Mit einem von Haus & Grund Deutschland erstellten Musterbrief
haben wir die Landesverbände dabei unterstützt, die Sicht
von Haus & Grund in die Bundesländer zu tragen – mit Erfolg!
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat entschieden, die
Verschärfung nicht zu übernehmen.
Silbylle Barent
Die optimale Gestaltung der Abschreibung ist für vermietende
Privatpersonen wirtschaftlich von besonderer
Bedeutung. Hierbei spielt auch die gesetzlich garantierte
Möglichkeit, eine geringere Restnutzungsdauer der Immobilie
durch ein Gutachten nachzuweisen, eine große Rolle.
Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte für die Sitzung des
Bundesrates am 19. Dezember 2025 (Bundesrat Drucksache
626/1/25 vom 5. Dezember 2025) massive Einschränkungen
in diesem Bereich empfohlen. Die Forderung war, nur Gutachten
öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter als Restnutzungsdauer-
Nachweis zu akzeptieren und zusätzlich auch
noch eine Ortsbesichtigung ausschließlich durch diese Gutachter
zu fordern. Dabei gibt es in ganz Deutschland nur etwa
1.500 infrage kommende öffentlich bestellte und vereidigte
Gutachter. Die Gefahr bestand, dass diese sich im Zweifel künftig
den großvolumigeren Aufträgen institutioneller Immobiliengesellschaften
zuwenden würden – und dies auch nur, sofern
sie überhaupt noch Kapazitäten haben. Privatvermietern wäre
damit ein gesetzlich verankerter Nachweis faktisch verwehrt
worden.
Briefaktion erfolgreich
Haus & Grund Deutschland hat hiergegen seine Stimme erhoben
und argumentierte gegen das Bundesfinanzministerium,
das die Pläne für eine Verschärfung unterstützte. Befürchtungen
einer „Flut von Internet-Gutachten“ gehen an der Sache
vorbei. Denn die inhaltlichen Anforderungen an ein Nachweisgutachten
können einfach festgelegt werden: Auch in anderen
steuerlichen und kreditwirtschaftlichen Bereichen werden Anforderungen
an Gutachten und Gutachter klar definiert und
Gutachten, die diesen Vorgaben entsprechen, akzeptiert.
Eigentümer im Bereich der Restnutzungsdauer unter den
Generalverdacht des Steuerbetruges zu stellen, entbehrt
jeder Grundlage und ist zudem ein fatales politisches Signal.
Mit einem von Haus & Grund Deutschland erstellten Musterbrief
haben wir die Landesverbände dabei unterstützt, die Sicht
von Haus & Grund in die Bundesländer zu tragen – mit Erfolg!
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat entschieden, die
Verschärfung nicht zu übernehmen.
Silbylle Barent
Februar/März 2026
Kauf einer vermieteten ImmobilieKündigung des Mietverhältnisses vor Grundbucheintragung grundsätzlich unzulässig
Für die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses kommt es darauf an, ob der Käufer rechtlich bereits Vermieter ist. Beim Erwerb eines Zweiparteienhauses entsteht diese Stellung nicht automatisch mit dem Besitzübergang, sondern erst bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen.
Der Käufer eines Zweiparteienhauses, der selbst eine Wohnung bewohnt, kann das Mietverhältnis der zweiten Wohnung daher nicht kündigen, solange er weder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist noch durch eine wirksame dreiseitige Vereinbarung das Mietverhältnis übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn ihm Besitz, Nutzen und Lasten bereits mit der Kaufpreiszahlung übertragen wurden und der bisherige Eigentümer ihn im notariellen Kaufvertrag zur Kündigung ermächtigt hat.
Der Fall
Das Landgericht Krefeld hatte sich mit folgendem Fall befasst: Die Kläger erwarben ein vermietetes Zweiparteienhaus und zogen nach dem vertraglich vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten in die bislang freie Wohnung ein. Die andere Wohnung war vermietet.
Noch vor der Eintragung im Grundbuch kündigten die Kläger dem Mieter unter Berufung auf das erleichterte Kündigungsrecht im selbst bewohnten Zweifamilienhaus (§ 573a des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Grundlage war eine notarielle Ermächtigung der Voreigentümer zum Ausspruch von Kündigungen. Das Landgericht gab dem Mieter mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (2 S 14/25) recht.
Wann kann der neue Eigentümer vor der Grundbucheintragung kündigen?
Das Landgericht stellte klar: Die bloße Übertragung von Besitz, Nutzen und Lasten im notariellen Kaufvertrag reicht nicht aus, um dem Erwerber ein eigenes Kündigungsrecht zu verschaffen – auch dann nicht, wenn der Käufer bereits selbst im Gebäude wohnt. Vor der Eintragung im Grundbuch kann der Erwerber nur dann wirksam kündigen, wenn er vom bisherigen Eigentümer ausdrücklich zur Kündigung bevollmächtigt oder ermächtigt wurde und diese Ermächtigung dem Mieter nachweislich angezeigt wurde. Ohne eine solche Offenlegung ist eine vom Erwerber erklärte Kündigung unwirksam.
Eine solche Ermächtigung erlaubt dem Erwerber jedoch ausschließlich die Ausübung von Kündigungsrechten des bisherigen Vermieters. Das bedeutet konkret: Der Erwerber kann vor der Umschreibung nur solche Kündigungen erklären, zu denen auch der bisherige Eigentümer berechtigt gewesen wäre, etwa wegen Zahlungsrückständen oder anderer Vertragsverletzungen seitens des Mieters.
Nicht möglich ist hingegen die Kündigung ohne besonderen Kündigungsgrund im selbst bewohnten Zweiparteienhaus (§ 573a BGB), wenn der bisherige Eigentümer selbst nicht im Gebäude wohnt. Dieses Kündigungsrecht stand dem früheren Vermieter nicht zu und kann deshalb auch nicht über eine Ermächtigung „weitergereicht“ werden.
Entsprechendes gilt für die Eigenbedarfskündigung:
Auch hier kann der Erwerber vor der Grundbucheintragung kein eigenes Kündigungsrecht geltend machen. Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Kündigende selbst Vermieter ist. Solange der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er Eigenbedarf nicht aus eigenem Recht geltend machen, sondern allenfalls Kündigungsrechte des bisherigen Vermieters ausüben – sofern diese überhaupt bestehen.
Ein eigenes Kündigungsrecht erhält der Erwerber in beiden Fällen erst mit dem gesetzlichen Eintritt in das Mietverhältnis, also mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Ausnahme: Vermieterstellung durch vertragliche Übernahme
Eine Vermieterstellung kann ausnahmsweise auch vertraglich begründet werden. Voraussetzung ist eine wirksame Übernahme des Mietverhältnisses. Diese Vertragsübernahme ist ein dreiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Mieter, dem bisherigen Vermieter und dem neuen Eigentümer. Sie kann entweder durch einen gemeinsamen Vertrag aller Beteiligten oder dadurch zustande kommen, dass zwei Beteiligte die Übernahme vereinbaren und der Dritte zustimmt.
Im entschiedenen Fall kam allenfalls diese zweite Variante in Betracht. Zwar hatten Käufer und Voreigentümer im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer das bestehende Mietverhältnis übernehmen sollte. Eine Zustimmung des Mieters lag jedoch nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Mieter nach Mitteilung der Voreigentümer die Miete an den Käufer zahlte, genügte hierfür nicht. Zwar kann eine Zustimmung zur Vertragsübernahme grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Regelmäßig führe die Interessenabwägung dazu, eine konkludente Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme zu verneinen, da dies für den Mieter nachteilig sein könne, wenn Vermieter und Eigentümer nicht personenidentisch seien, so das Gericht. Insbesondere könne der Mieter in diesem Fall gesetzliche Ansprüche verlieren, die ihm bei einem Eigentümerwechsel zustehen (etwa Kautionshaftung des vorherigen Vermieters).
„Neue Eigentümer treten grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch in die Vermieterstellung ein. Dies gilt auch dann, wenn – wie in der Praxis üblich – bereits mit der Kaufpreiszahlung Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
Wer zu früh kündigt oder Räumungsklage erhebt, geht ein erhebliches Risiko ein: Ist die Kündigung unwirksam, kann der Erwerber am Ende auf vorgerichtlichen sowie auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben.“
Inka-Marie Storm
Für die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses kommt es darauf an, ob der Käufer rechtlich bereits Vermieter ist. Beim Erwerb eines Zweiparteienhauses entsteht diese Stellung nicht automatisch mit dem Besitzübergang, sondern erst bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen.
Der Käufer eines Zweiparteienhauses, der selbst eine Wohnung bewohnt, kann das Mietverhältnis der zweiten Wohnung daher nicht kündigen, solange er weder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist noch durch eine wirksame dreiseitige Vereinbarung das Mietverhältnis übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn ihm Besitz, Nutzen und Lasten bereits mit der Kaufpreiszahlung übertragen wurden und der bisherige Eigentümer ihn im notariellen Kaufvertrag zur Kündigung ermächtigt hat.
Der Fall
Das Landgericht Krefeld hatte sich mit folgendem Fall befasst: Die Kläger erwarben ein vermietetes Zweiparteienhaus und zogen nach dem vertraglich vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten in die bislang freie Wohnung ein. Die andere Wohnung war vermietet.
Noch vor der Eintragung im Grundbuch kündigten die Kläger dem Mieter unter Berufung auf das erleichterte Kündigungsrecht im selbst bewohnten Zweifamilienhaus (§ 573a des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Grundlage war eine notarielle Ermächtigung der Voreigentümer zum Ausspruch von Kündigungen. Das Landgericht gab dem Mieter mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (2 S 14/25) recht.
Wann kann der neue Eigentümer vor der Grundbucheintragung kündigen?
Das Landgericht stellte klar: Die bloße Übertragung von Besitz, Nutzen und Lasten im notariellen Kaufvertrag reicht nicht aus, um dem Erwerber ein eigenes Kündigungsrecht zu verschaffen – auch dann nicht, wenn der Käufer bereits selbst im Gebäude wohnt. Vor der Eintragung im Grundbuch kann der Erwerber nur dann wirksam kündigen, wenn er vom bisherigen Eigentümer ausdrücklich zur Kündigung bevollmächtigt oder ermächtigt wurde und diese Ermächtigung dem Mieter nachweislich angezeigt wurde. Ohne eine solche Offenlegung ist eine vom Erwerber erklärte Kündigung unwirksam.
Eine solche Ermächtigung erlaubt dem Erwerber jedoch ausschließlich die Ausübung von Kündigungsrechten des bisherigen Vermieters. Das bedeutet konkret: Der Erwerber kann vor der Umschreibung nur solche Kündigungen erklären, zu denen auch der bisherige Eigentümer berechtigt gewesen wäre, etwa wegen Zahlungsrückständen oder anderer Vertragsverletzungen seitens des Mieters.
Nicht möglich ist hingegen die Kündigung ohne besonderen Kündigungsgrund im selbst bewohnten Zweiparteienhaus (§ 573a BGB), wenn der bisherige Eigentümer selbst nicht im Gebäude wohnt. Dieses Kündigungsrecht stand dem früheren Vermieter nicht zu und kann deshalb auch nicht über eine Ermächtigung „weitergereicht“ werden.
Entsprechendes gilt für die Eigenbedarfskündigung:
Auch hier kann der Erwerber vor der Grundbucheintragung kein eigenes Kündigungsrecht geltend machen. Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Kündigende selbst Vermieter ist. Solange der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann er Eigenbedarf nicht aus eigenem Recht geltend machen, sondern allenfalls Kündigungsrechte des bisherigen Vermieters ausüben – sofern diese überhaupt bestehen.
Ein eigenes Kündigungsrecht erhält der Erwerber in beiden Fällen erst mit dem gesetzlichen Eintritt in das Mietverhältnis, also mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Ausnahme: Vermieterstellung durch vertragliche Übernahme
Eine Vermieterstellung kann ausnahmsweise auch vertraglich begründet werden. Voraussetzung ist eine wirksame Übernahme des Mietverhältnisses. Diese Vertragsübernahme ist ein dreiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Mieter, dem bisherigen Vermieter und dem neuen Eigentümer. Sie kann entweder durch einen gemeinsamen Vertrag aller Beteiligten oder dadurch zustande kommen, dass zwei Beteiligte die Übernahme vereinbaren und der Dritte zustimmt.
Im entschiedenen Fall kam allenfalls diese zweite Variante in Betracht. Zwar hatten Käufer und Voreigentümer im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer das bestehende Mietverhältnis übernehmen sollte. Eine Zustimmung des Mieters lag jedoch nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Mieter nach Mitteilung der Voreigentümer die Miete an den Käufer zahlte, genügte hierfür nicht. Zwar kann eine Zustimmung zur Vertragsübernahme grundsätzlich auch konkludent erfolgen. Regelmäßig führe die Interessenabwägung dazu, eine konkludente Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme zu verneinen, da dies für den Mieter nachteilig sein könne, wenn Vermieter und Eigentümer nicht personenidentisch seien, so das Gericht. Insbesondere könne der Mieter in diesem Fall gesetzliche Ansprüche verlieren, die ihm bei einem Eigentümerwechsel zustehen (etwa Kautionshaftung des vorherigen Vermieters).
„Neue Eigentümer treten grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch in die Vermieterstellung ein. Dies gilt auch dann, wenn – wie in der Praxis üblich – bereits mit der Kaufpreiszahlung Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
Wer zu früh kündigt oder Räumungsklage erhebt, geht ein erhebliches Risiko ein: Ist die Kündigung unwirksam, kann der Erwerber am Ende auf vorgerichtlichen sowie auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleiben.“
Inka-Marie Storm
Jan/Feb 2026
Erneuerbare-Energien-Systeme im VergleichHeizung mit gutem Gewissen
Früher oder später steht in jedem Haus der Einbau einer neuen Heizung an. Mit Blick auf die Klimaziele und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern werden dabei Anlagen mit erneuerbaren Energien immer wichtiger.
Selten stand der Heizungskeller so im Fokus wie in den vergangenen Jahren. Das Gebäudeenergiegesetz geriet zum Aufreger der Nation und hat den Heizungsmarkt infolge der Verunsicherung der Verbraucher 2024 und 2025 einbrechen lassen. Einzig die Wärmepumpen und die Biomasseheizungen legten nach einer Nachfragedelle 2025 wieder kräftig zu.
Umweltfreundlich dank weniger CO2
Heizsysteme, die keine fossilen Energieträger wie Öl und Gas verbrennen, verursachen nicht nur weniger bis gar kein klimaschädliches Kohlendioxid (CO2). Sie machen auch von Importen unabhängiger. Die gängigsten erneuerbaren Heizungssysteme sind allen voran die Wärmepumpe, die Biomasseheizungen und die Solarthermie. Dabei funktionieren Wärmepumpen wie umgekehrte Kühlschränke. Sie wandeln Wärme aus der Umgebungsluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser in Heizenergie um. Dies geschieht in mehreren Schritten: Das Kältemittel nimmt im Verdampfer Wärme aus der Umgebung auf und verdampft. Der Kompressor verdichtet das gasförmige Kältemittel und erhöht dadurch dessen Temperatur. Im Verflüssiger gibt das Kältemittel Wärme an das Heizungssystem ab und kondensiert. Anschließend senkt das Expansionsventil den Druck, das abgekühlte flüssige Kältemittel strömt zurück zum Verdampfer und der Kreislauf beginnt erneut.
Effizientes Heizen
Der ganze Vorgang ist ziemlich effizient, denn ein Kilowatt Strom kann bis zu 5 Kilowatt Wärme erzeugen. Stammt der Strom aus erneuerbaren Energien, ist das für die Umwelt noch besser. Beim Heizen selbst wird kein klimaschädliches Kohlendioxid freigesetzt. Noch effizienter arbeitet eine Wärmepumpe, wenn sie über ein Energiemanagementsystem gesteuert wird.
Im Neubau setzen heute viele Hausbesitzer auf eine Wärmepumpe. Sie ist bei guter Dämmung, Fußbodenheizung und mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eine sehr effiziente und umweltfreundliche Art zu heizen. Auch im Altbau funktioniert die Wärmepumpe, wie die Erfahrung vieler Experten zeigt. Dies gilt insbesondere für den sanierten Altbau, aber auch darüber hinaus. Der Einsatz einer Wärmepumpe sollte im Einzelfall und von Energieberatern und Fachhandwerkern vor Ort geprüft und entschieden werden. Gegebenenfalls müssen die Heizkörper ausgetauscht oder die Dämmung verbessert werden.
Pelletheizungen insbesondere für ältere Häuser
Als alternative Heizsysteme mit erneuerbaren Energien kommen auch Biomasseheizungen infrage. Am verbreitetsten sind Pelletheizungen. Sie werden etwa in Ein- und Zweifamilienhäusern auf dem Land eingesetzt, wenn alte Öl- oder Gasheizungen ausgetauscht werden müssen. Ein Vorteil: Die alten Heizkörper können in jedem Fall weiter genutzt werden.
Pelletheizungen eignen sich insbesondere für ältere und schlecht gedämmte Häuser, in denen höhere Vorlauftemperaturen bei der Heizung benötig werden. Heizungen, die mit Scheitholz oder Hackschnitzel bestückt werden, sind meist in ländlichen, waldreichen Gebieten im Einsatz. Der Vorteil gegenüber fossilen Heizungen: Es wird ein nachwachsender Rohstoff genutzt, der im Wachstum Kohlendioxid bindet und regional verfügbar ist. Beim Verbrennen werden jedoch Kohlendioxid und Feinstaub freigesetzt. Zu beachten ist, dass eine Pellet- oder Holzheizung einen höheren Wartungsaufwand als eine Wärmepumpe hat. Daneben muss der Brennstoff bestellt und in einem ausreichend großen Raum gelagert werden. Zudem muss der Aschebehälter von Zeit zu Zeit geleert werden. Möglich sind auch Kombinationen von Wärmepumpen mit Pelletheizungen oder wasserführenden Pelletöfen. Gerade an sehr kalten Tagen kann die Biomasseheizung die Wärmepumpe unterstützen.
Als Ergänzung: Solarthermie- oder PVT-Module
Ein weiteres gängiges Heizsystem mit erneuerbaren Energien ist die Solarthermie. Erzeugt wird die Wärme dabei über Sonnenkollektoren auf dem Hausdach. Die Wärme kann dann sowohl für die Zentralheizung als auch für die Warmwasser-Bereitstellung genutzt werden. Auch hier wird die Wärme emissionsfrei erzeugt. Sie ist aber von der Sonneneinstrahlung abhängig und wird deshalb meist als Ergänzung zu einer anderen Heizung installiert.
Als Ergänzung zu einer bestehenden Heizung können auch sogenannte photovoltaisch-thermische Module, kurz: PVT-Module, genutzt werden. Sie kombinieren Photovoltaik zur Stromerzeugung und thermische Kollektoren zur Wärmegewinnung und eignen sich zur Kombination mit einer Wärmepumpe. Die PVT-Module wandeln Sonnenlicht in elektrische Energie um, während die thermische Einheit die entstehende Abwärme nutzt, um Heiz- oder Warmwasserenergie bereitzustellen. Dadurch steigert sich die Effizienz der Solarenergie-Nutzung, weil sowohl Strom als auch Wärme gleichzeitig erzeugt werden.
Eine Alternative zur eigenen erneuerbaren Heizung kann auch der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz sein, das schon jetzt oder künftig zunehmend mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Eine bequeme Variante ist es in jedem Fall. Ob sie kostengünstig ist, bleibt abzuwarten.
Karin Birk
Früher oder später steht in jedem Haus der Einbau einer neuen Heizung an. Mit Blick auf die Klimaziele und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern werden dabei Anlagen mit erneuerbaren Energien immer wichtiger.
Selten stand der Heizungskeller so im Fokus wie in den vergangenen Jahren. Das Gebäudeenergiegesetz geriet zum Aufreger der Nation und hat den Heizungsmarkt infolge der Verunsicherung der Verbraucher 2024 und 2025 einbrechen lassen. Einzig die Wärmepumpen und die Biomasseheizungen legten nach einer Nachfragedelle 2025 wieder kräftig zu.
Umweltfreundlich dank weniger CO2
Heizsysteme, die keine fossilen Energieträger wie Öl und Gas verbrennen, verursachen nicht nur weniger bis gar kein klimaschädliches Kohlendioxid (CO2). Sie machen auch von Importen unabhängiger. Die gängigsten erneuerbaren Heizungssysteme sind allen voran die Wärmepumpe, die Biomasseheizungen und die Solarthermie. Dabei funktionieren Wärmepumpen wie umgekehrte Kühlschränke. Sie wandeln Wärme aus der Umgebungsluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser in Heizenergie um. Dies geschieht in mehreren Schritten: Das Kältemittel nimmt im Verdampfer Wärme aus der Umgebung auf und verdampft. Der Kompressor verdichtet das gasförmige Kältemittel und erhöht dadurch dessen Temperatur. Im Verflüssiger gibt das Kältemittel Wärme an das Heizungssystem ab und kondensiert. Anschließend senkt das Expansionsventil den Druck, das abgekühlte flüssige Kältemittel strömt zurück zum Verdampfer und der Kreislauf beginnt erneut.
Effizientes Heizen
Der ganze Vorgang ist ziemlich effizient, denn ein Kilowatt Strom kann bis zu 5 Kilowatt Wärme erzeugen. Stammt der Strom aus erneuerbaren Energien, ist das für die Umwelt noch besser. Beim Heizen selbst wird kein klimaschädliches Kohlendioxid freigesetzt. Noch effizienter arbeitet eine Wärmepumpe, wenn sie über ein Energiemanagementsystem gesteuert wird.
Im Neubau setzen heute viele Hausbesitzer auf eine Wärmepumpe. Sie ist bei guter Dämmung, Fußbodenheizung und mit einer eigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eine sehr effiziente und umweltfreundliche Art zu heizen. Auch im Altbau funktioniert die Wärmepumpe, wie die Erfahrung vieler Experten zeigt. Dies gilt insbesondere für den sanierten Altbau, aber auch darüber hinaus. Der Einsatz einer Wärmepumpe sollte im Einzelfall und von Energieberatern und Fachhandwerkern vor Ort geprüft und entschieden werden. Gegebenenfalls müssen die Heizkörper ausgetauscht oder die Dämmung verbessert werden.
Pelletheizungen insbesondere für ältere Häuser
Als alternative Heizsysteme mit erneuerbaren Energien kommen auch Biomasseheizungen infrage. Am verbreitetsten sind Pelletheizungen. Sie werden etwa in Ein- und Zweifamilienhäusern auf dem Land eingesetzt, wenn alte Öl- oder Gasheizungen ausgetauscht werden müssen. Ein Vorteil: Die alten Heizkörper können in jedem Fall weiter genutzt werden.
Pelletheizungen eignen sich insbesondere für ältere und schlecht gedämmte Häuser, in denen höhere Vorlauftemperaturen bei der Heizung benötig werden. Heizungen, die mit Scheitholz oder Hackschnitzel bestückt werden, sind meist in ländlichen, waldreichen Gebieten im Einsatz. Der Vorteil gegenüber fossilen Heizungen: Es wird ein nachwachsender Rohstoff genutzt, der im Wachstum Kohlendioxid bindet und regional verfügbar ist. Beim Verbrennen werden jedoch Kohlendioxid und Feinstaub freigesetzt. Zu beachten ist, dass eine Pellet- oder Holzheizung einen höheren Wartungsaufwand als eine Wärmepumpe hat. Daneben muss der Brennstoff bestellt und in einem ausreichend großen Raum gelagert werden. Zudem muss der Aschebehälter von Zeit zu Zeit geleert werden. Möglich sind auch Kombinationen von Wärmepumpen mit Pelletheizungen oder wasserführenden Pelletöfen. Gerade an sehr kalten Tagen kann die Biomasseheizung die Wärmepumpe unterstützen.
Als Ergänzung: Solarthermie- oder PVT-Module
Ein weiteres gängiges Heizsystem mit erneuerbaren Energien ist die Solarthermie. Erzeugt wird die Wärme dabei über Sonnenkollektoren auf dem Hausdach. Die Wärme kann dann sowohl für die Zentralheizung als auch für die Warmwasser-Bereitstellung genutzt werden. Auch hier wird die Wärme emissionsfrei erzeugt. Sie ist aber von der Sonneneinstrahlung abhängig und wird deshalb meist als Ergänzung zu einer anderen Heizung installiert.
Als Ergänzung zu einer bestehenden Heizung können auch sogenannte photovoltaisch-thermische Module, kurz: PVT-Module, genutzt werden. Sie kombinieren Photovoltaik zur Stromerzeugung und thermische Kollektoren zur Wärmegewinnung und eignen sich zur Kombination mit einer Wärmepumpe. Die PVT-Module wandeln Sonnenlicht in elektrische Energie um, während die thermische Einheit die entstehende Abwärme nutzt, um Heiz- oder Warmwasserenergie bereitzustellen. Dadurch steigert sich die Effizienz der Solarenergie-Nutzung, weil sowohl Strom als auch Wärme gleichzeitig erzeugt werden.
Eine Alternative zur eigenen erneuerbaren Heizung kann auch der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz sein, das schon jetzt oder künftig zunehmend mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Eine bequeme Variante ist es in jedem Fall. Ob sie kostengünstig ist, bleibt abzuwarten.
Karin Birk
Jan/Feb 2026
Neue GesetzgebungWas ändert sich 2026?
Im kommenden Jahr greifen viele neue Regelungen und Gesetze. Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter im Überblick:
Heizkostenverordnung (HKVO): Fernablesbare Messgeräte werden Pflicht
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Wasser ausgestattet sein. Bereits seit dem 1. Dezember 2021 gilt: Neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein – ausgenommen sind nur Fälle, in denen ein einzelnes Gerät ersetzt wird. Für Vermieter bedeutet das: Alle nicht fernablesbaren Altgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden.
Mietpreisbremse: Verlängerung um weitere vier Jahre
Für 2026 gilt die Mietpreisbremse weiterhin – der Gesetzgeber hat sie bis 31. Dezember 2029 verlängert. Wichtig für Vermieter: Die Regelungen greifen nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein Bundesland per Landesverordnung ein Gebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausweist. Nur in diesen Regionen gelten damit die bekannten Beschränkungen für Mieterhöhungen bei Neuvermietung.
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Heizen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie wird in vielen Städten zur Pflicht
Nach den derzeitigen Regelungen des GEG (sogenanntes Heizungsgesetz) müssen ab 1. Juli 2026 bei einem Heizungstausch neue Geräte mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Pflicht gilt zunächst für Gebäude in allen größeren Städten und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, für die bis 31. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorliegen muss. Bis dahin dürfen in bestehenden Gebäuden alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. In kleineren Städten bis zu 100.000 Einwohnern tritt die Pflicht zum Einbau einer erneuerbaren Heizung erst zwei Jahre später ein. Ziel ist es, bis Ende 2044 sukzessive alle Gas- und Ölheizungen zu ersetzen.
GEG: Bestehende Heizungen müssen überprüft und optimiert werden
Nach den Regelungen des seit 2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes sind ältere Heizungsanlagen (außer Wärmepumpen) mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen:
- Für nach dem 30. September 2009 installierte Heizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach deren Einbau oder Aufstellung.
- Für alle vor dem 1. Oktober 2009 installierten Heizungen bis zum Ablauf des 30. September 2027.
- Im Jahr 2026 sind von dieser Regelung (§ 60b GEG) alle Heizungen betroffen, die nach dem 30. September 2010 eingebaut wurden.
Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG): CO2-Preis steigt 2026 erstmals durch Versteigerung von Emissionszertifikaten auf einen Wert zwischen 55 und 65 Euro
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz legt seit 2021 die jährliche Erhöhung des CO2-Preises auf fossile Brennstoffe fest. Im Jahr 2025 lag der Preis bei 55 Euro pro Tonne CO2. Für 2026 soll sich der CO2-Preis erstmals durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten am Markt ergeben. Es gilt jedoch zunächst noch ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. Die Preisaufschläge ohne Mehrwertsteuer werden damit für Erdgas zwischen 1,0 und 1,2 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde und für Heizöl zwischen 14,7 und 17,2 Cent pro Liter liegen.
Neue Schallgrenzen für Wärmepumpen
Im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung werden Haus- und Wohnungseigentümer auch im Jahr 2026 beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizung unterstützt. Ab 1. Januar 2026 gelten jedoch für Luft-Wasser-Wärmepumpen strengere Vorgaben. Die Geräuschemissionen des Außengeräts müssen einen um 10 dB strengeren Grenzwert als bisher einhalten, um förderfähig zu sein.
Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Trinkwasserleitungen aus Blei
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (Trinkwasserinstallation) müssen Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon, die aus dem Werkstoff Blei bestehen, bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernen oder stilllegen. Fristverlängerungen können unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Baugesetzbuch (BauGB) Novelle I: Der „Bau-Turbo“ soll Neubau erleichtern
Mit dem neuen § 246e BauGB („Bau-Turbo“) können Bauvorhaben, Umnutzungen und Erweiterungen schneller zugelassen werden. Das erleichtert Investitionen, führt aber auch zu mehr Rechtsunsicherheit für Nachbarn, weil klassische Beteiligungsverfahren teilweise entfallen. Zudem wurden Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen (§ 31 Absatz 3 BauGB) sowie Abweichungen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Absatz 3a BauGB) ausgeweitet, was Aufstockungen und Nachverdichtungen erleichtert, aber weiterhin vom Ermessen der Gemeinden abhängt.
Umwandlungsverbot: Bis 2030 verlängert
Das Umwandlungsverbot nach § 250 des Baugesetzbuches, das die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen untersagen kann, wird bis Ende 2030 verlängert. Ursprünglich galt es bis Ende 2025. Nun können die Länder weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen – was auch die Grundlage für Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenzen und weitere Markteingriffe umfasst.
Steckersolargeräte: Norm bestätigt den Anschluss über eine Schuko-Steckdose
Mit der Veröffentlichung der ersten Produktnorm für Steckersolargeräte am 14. November 2025 durch den Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) ist der Anschluss von Steckersolargeräten nun offiziell zulässig. Als Schutzmaßnahmen müssen der Basisschutz und die elektrische Sicherheit wahlweise mechanisch oder elektromechanisch gewährleistet sein. Die bisher geforderte spezielle Energiesteckvorrichtung (Wieland-Steckverbindung) bleibt weiterhin zulässig.
Anna Katharina Fricke
Im kommenden Jahr greifen viele neue Regelungen und Gesetze. Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter im Überblick:
Heizkostenverordnung (HKVO): Fernablesbare Messgeräte werden Pflicht
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Wasser ausgestattet sein. Bereits seit dem 1. Dezember 2021 gilt: Neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein – ausgenommen sind nur Fälle, in denen ein einzelnes Gerät ersetzt wird. Für Vermieter bedeutet das: Alle nicht fernablesbaren Altgeräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden.
Mietpreisbremse: Verlängerung um weitere vier Jahre
Für 2026 gilt die Mietpreisbremse weiterhin – der Gesetzgeber hat sie bis 31. Dezember 2029 verlängert. Wichtig für Vermieter: Die Regelungen greifen nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein Bundesland per Landesverordnung ein Gebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausweist. Nur in diesen Regionen gelten damit die bekannten Beschränkungen für Mieterhöhungen bei Neuvermietung.
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Heizen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie wird in vielen Städten zur Pflicht
Nach den derzeitigen Regelungen des GEG (sogenanntes Heizungsgesetz) müssen ab 1. Juli 2026 bei einem Heizungstausch neue Geräte mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Pflicht gilt zunächst für Gebäude in allen größeren Städten und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, für die bis 31. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorliegen muss. Bis dahin dürfen in bestehenden Gebäuden alle bisher erlaubten Heizungen weiterhin eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 anteilig mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 Prozent und ab 2040 mit 60 Prozent Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden. In kleineren Städten bis zu 100.000 Einwohnern tritt die Pflicht zum Einbau einer erneuerbaren Heizung erst zwei Jahre später ein. Ziel ist es, bis Ende 2044 sukzessive alle Gas- und Ölheizungen zu ersetzen.
GEG: Bestehende Heizungen müssen überprüft und optimiert werden
Nach den Regelungen des seit 2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes sind ältere Heizungsanlagen (außer Wärmepumpen) mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen:
- Für nach dem 30. September 2009 installierte Heizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach deren Einbau oder Aufstellung.
- Für alle vor dem 1. Oktober 2009 installierten Heizungen bis zum Ablauf des 30. September 2027.
- Im Jahr 2026 sind von dieser Regelung (§ 60b GEG) alle Heizungen betroffen, die nach dem 30. September 2010 eingebaut wurden.
Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG): CO2-Preis steigt 2026 erstmals durch Versteigerung von Emissionszertifikaten auf einen Wert zwischen 55 und 65 Euro
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz legt seit 2021 die jährliche Erhöhung des CO2-Preises auf fossile Brennstoffe fest. Im Jahr 2025 lag der Preis bei 55 Euro pro Tonne CO2. Für 2026 soll sich der CO2-Preis erstmals durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten am Markt ergeben. Es gilt jedoch zunächst noch ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro. Die Preisaufschläge ohne Mehrwertsteuer werden damit für Erdgas zwischen 1,0 und 1,2 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde und für Heizöl zwischen 14,7 und 17,2 Cent pro Liter liegen.
Neue Schallgrenzen für Wärmepumpen
Im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung werden Haus- und Wohnungseigentümer auch im Jahr 2026 beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizung unterstützt. Ab 1. Januar 2026 gelten jedoch für Luft-Wasser-Wärmepumpen strengere Vorgaben. Die Geräuschemissionen des Außengeräts müssen einen um 10 dB strengeren Grenzwert als bisher einhalten, um förderfähig zu sein.
Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Trinkwasserleitungen aus Blei
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (Trinkwasserinstallation) müssen Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon, die aus dem Werkstoff Blei bestehen, bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernen oder stilllegen. Fristverlängerungen können unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Baugesetzbuch (BauGB) Novelle I: Der „Bau-Turbo“ soll Neubau erleichtern
Mit dem neuen § 246e BauGB („Bau-Turbo“) können Bauvorhaben, Umnutzungen und Erweiterungen schneller zugelassen werden. Das erleichtert Investitionen, führt aber auch zu mehr Rechtsunsicherheit für Nachbarn, weil klassische Beteiligungsverfahren teilweise entfallen. Zudem wurden Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen (§ 31 Absatz 3 BauGB) sowie Abweichungen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Absatz 3a BauGB) ausgeweitet, was Aufstockungen und Nachverdichtungen erleichtert, aber weiterhin vom Ermessen der Gemeinden abhängt.
Umwandlungsverbot: Bis 2030 verlängert
Das Umwandlungsverbot nach § 250 des Baugesetzbuches, das die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen untersagen kann, wird bis Ende 2030 verlängert. Ursprünglich galt es bis Ende 2025. Nun können die Länder weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen – was auch die Grundlage für Mietpreisbremse, abgesenkte Kappungsgrenzen und weitere Markteingriffe umfasst.
Steckersolargeräte: Norm bestätigt den Anschluss über eine Schuko-Steckdose
Mit der Veröffentlichung der ersten Produktnorm für Steckersolargeräte am 14. November 2025 durch den Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) ist der Anschluss von Steckersolargeräten nun offiziell zulässig. Als Schutzmaßnahmen müssen der Basisschutz und die elektrische Sicherheit wahlweise mechanisch oder elektromechanisch gewährleistet sein. Die bisher geforderte spezielle Energiesteckvorrichtung (Wieland-Steckverbindung) bleibt weiterhin zulässig.
Anna Katharina Fricke
Dez 2025/ Jan 2026
Trinkwasserleitungen aus Blei – was jetzt zu tun istTrinkwasserverordnung (TrinkwV)
Mit der zuletzt 2023 novellierten Trinkwasserverordnung wurde der Grenzwert für Blei im Trinkwasser erneut verschärft. Zugleich sind Hauseigentümer verpflichtet, bis zum 12. Januar 2026 gegebenenfalls vorhandene Bleileitungen im Trinkwassersystem nun endgültig zu entfernen. In wenigen Fällen gibt es Ausnahmen.
Bleileitungen wurden in Nord- und Ostdeutschland zum Teil noch bis Anfang der 1970er-Jahre in Trinkwassersystemen verbaut. In Bayern und Baden-Württemberg kamen diese seit Ende des 19. Jahrhunderts kaum noch zum Einsatz. Bleirohre können Blei an das Trinkwasser abgeben. Bereits geringe Bleimengen im Trinkwasser gelten als gesundheitsgefährdend und können insbesondere bei Kleinkindern zu Verhaltensstörungen führen. Der Genuss dieses Wassers ist daher für Kinder und Schwangere nicht zu empfehlen.
Grenzwert wird 2028 weiter abgesenkt
In den letzten zwei Jahrzehnten wurde der zugelassene Grenzwert für Blei im Trinkwasser immer weiter verschärft: 2001 waren noch 0,040 Milligramm pro Liter (mg/l) Trinkwasser erlaubt, 2003 nur noch 0,025 mg/l. Seit Dezember 2013 liegt der Grenzwert bei 0,010 mg/l. Er kann in der Regel nicht eingehalten werden, wenn noch Bleileitungen in der Hausinstallation vorhanden sind. Mit Blick auf die gesundheitlichen Risiken wurde dieser Grenzwert mit der jüngsten Novelle der TrinkwV weiter auf 0,005 mg/l ab 2028 abgesenkt.
Trinkwasserleitungen aus Blei müssen entfernt und Verbraucher informiert werden
Alle Betreiber von Wasserversorgungsanlagen – dazu zählen auch private Haus- und Wohnungseigentümer – sind nach der TrinkwV verpflichtet, vorhandene Bleileitungen oder bleihaltige Leitungsteile zu entfernen oder stillzulegen. Die Frist für den Austausch endet am 12. Januar 2026. Zudem müssen Verbraucher (Bewohner) unverzüglich informiert werden, sobald der Betreiber Kenntnis von vorhandenen Bleileitungen hat – sowie darüber, wann der Austausch erfolgen soll. Spätestens ab dem 13. Januar 2026 ist die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen.
In Ausnahmen ist eine Fristverlängerung möglich
Das Gesundheitsamt kann die Frist zum Austausch von Bleileitungen auf Antrag des Betreibers oder Eigentümers verlängern. Dies ist möglich, wenn
- vor dem 12. Januar 2026 ein geeignetes Installationsunternehmen mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt wurde und dieses bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen erst später bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen werden kann oder
- das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Bewohner nicht zu befürchten ist. In diesem Fall ist eine Verlängerung längstens bis zum 12. Januar 2036 möglich.
Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage muss aber auch bei einer Verlängerung der Frist das Gesundheitsamt sofort informieren, sobald sich bei den Nutzern etwas Wichtiges ändert – zum Beispiel, wenn künftig auch Kinder, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter das Wasser regelmäßig nutzen.
Wechselt der Eigentümer der Anlage, bevor die verlängerte Frist abläuft, gilt eine neue Frist: Sie endet ein Jahr nach dem Eigentumsübergang.
Was sollten betroffene Eigentümer jetzt tun?
- Überprüfen, ob in ihrem Gebäude Bleileitungen verbaut wurden – gegebenenfalls mithilfe eines Fachbetriebs für Sanitärinstallation.
Umgehend Handwerker beauftragen, wenn Bleirohre oder bleihaltige Teile vorhanden sind.
- Bei Vermietung die Mieter und bei Verkauf zukünftige Käufer umfassend informieren – die Informationspflicht gilt besonders bei gewerblicher Trinkwasserabgabe.
- Gegebenenfalls Fristverlängerung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen (wegen Auslastung des Handwerks oder bei Eigenbedarf).
- Trinkwasser testen lassen, wenn Zweifel bestehen – insbesondere bei Kindern und Schwangeren.
Corinna Kodim
Mit der zuletzt 2023 novellierten Trinkwasserverordnung wurde der Grenzwert für Blei im Trinkwasser erneut verschärft. Zugleich sind Hauseigentümer verpflichtet, bis zum 12. Januar 2026 gegebenenfalls vorhandene Bleileitungen im Trinkwassersystem nun endgültig zu entfernen. In wenigen Fällen gibt es Ausnahmen.
Bleileitungen wurden in Nord- und Ostdeutschland zum Teil noch bis Anfang der 1970er-Jahre in Trinkwassersystemen verbaut. In Bayern und Baden-Württemberg kamen diese seit Ende des 19. Jahrhunderts kaum noch zum Einsatz. Bleirohre können Blei an das Trinkwasser abgeben. Bereits geringe Bleimengen im Trinkwasser gelten als gesundheitsgefährdend und können insbesondere bei Kleinkindern zu Verhaltensstörungen führen. Der Genuss dieses Wassers ist daher für Kinder und Schwangere nicht zu empfehlen.
Grenzwert wird 2028 weiter abgesenkt
In den letzten zwei Jahrzehnten wurde der zugelassene Grenzwert für Blei im Trinkwasser immer weiter verschärft: 2001 waren noch 0,040 Milligramm pro Liter (mg/l) Trinkwasser erlaubt, 2003 nur noch 0,025 mg/l. Seit Dezember 2013 liegt der Grenzwert bei 0,010 mg/l. Er kann in der Regel nicht eingehalten werden, wenn noch Bleileitungen in der Hausinstallation vorhanden sind. Mit Blick auf die gesundheitlichen Risiken wurde dieser Grenzwert mit der jüngsten Novelle der TrinkwV weiter auf 0,005 mg/l ab 2028 abgesenkt.
Trinkwasserleitungen aus Blei müssen entfernt und Verbraucher informiert werden
Alle Betreiber von Wasserversorgungsanlagen – dazu zählen auch private Haus- und Wohnungseigentümer – sind nach der TrinkwV verpflichtet, vorhandene Bleileitungen oder bleihaltige Leitungsteile zu entfernen oder stillzulegen. Die Frist für den Austausch endet am 12. Januar 2026. Zudem müssen Verbraucher (Bewohner) unverzüglich informiert werden, sobald der Betreiber Kenntnis von vorhandenen Bleileitungen hat – sowie darüber, wann der Austausch erfolgen soll. Spätestens ab dem 13. Januar 2026 ist die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen gegenüber dem Gesundheitsamt nachzuweisen.
In Ausnahmen ist eine Fristverlängerung möglich
Das Gesundheitsamt kann die Frist zum Austausch von Bleileitungen auf Antrag des Betreibers oder Eigentümers verlängern. Dies ist möglich, wenn
- vor dem 12. Januar 2026 ein geeignetes Installationsunternehmen mit der Entfernung oder Stilllegung beauftragt wurde und dieses bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen erst später bis zu einem bestimmten Termin abgeschlossen werden kann oder
- das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Bewohner nicht zu befürchten ist. In diesem Fall ist eine Verlängerung längstens bis zum 12. Januar 2036 möglich.
Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage muss aber auch bei einer Verlängerung der Frist das Gesundheitsamt sofort informieren, sobald sich bei den Nutzern etwas Wichtiges ändert – zum Beispiel, wenn künftig auch Kinder, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter das Wasser regelmäßig nutzen.
Wechselt der Eigentümer der Anlage, bevor die verlängerte Frist abläuft, gilt eine neue Frist: Sie endet ein Jahr nach dem Eigentumsübergang.
Was sollten betroffene Eigentümer jetzt tun?
- Überprüfen, ob in ihrem Gebäude Bleileitungen verbaut wurden – gegebenenfalls mithilfe eines Fachbetriebs für Sanitärinstallation.
Umgehend Handwerker beauftragen, wenn Bleirohre oder bleihaltige Teile vorhanden sind.
- Bei Vermietung die Mieter und bei Verkauf zukünftige Käufer umfassend informieren – die Informationspflicht gilt besonders bei gewerblicher Trinkwasserabgabe.
- Gegebenenfalls Fristverlängerung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen (wegen Auslastung des Handwerks oder bei Eigenbedarf).
- Trinkwasser testen lassen, wenn Zweifel bestehen – insbesondere bei Kindern und Schwangeren.
Corinna Kodim
Dez 2025/ Jan 2026
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